8C_667/2023 30.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_667/2023
Urteil vom 30. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. September 2023 (IV.2019.00012).
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene A.________ meldete sich am 31. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erhob die erwerbliche und medizinische Situation unter anderem durch Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung - darin enthaltend ein Gutachten des PD Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2014 - und Einholung eines Berichts vom 1. Juni 2015 des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie. Im Weiteren liess die Verwaltung A.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 9. November 2016) und verneinte mit Verfügung vom 1. Juni 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Mit Urteil vom 10. April 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es diese aufhob und A.________ vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach.
Das von A.________ angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde mit Urteil 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts insoweit auf, als damit der Anspruch auf eine ganze Rente befristet wurde. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Das kantonale Gericht veranlasste bei der Abklärungsstelle ASIM, Versicherungsmedizin, Universitätsspital Basel, eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 31. Dezember 2020 sowie Stellungnahme vom 14. Dezember 2022). Mit Urteil vom 5. September 2023 hiess es die Beschwerde teilweise gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2017 auf und bestätigte den Anspruch der A.________ auf eine von Oktober 2014 bis August 2015 befristete ganze Rente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei insoweit teilweise aufzuheben, als die ganze Invalidenrente nicht auch über den 31. August 2015 hinaus zugesprochen worden sei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus verneint hat.
3.2. Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. In ihrem Urteil vom 5. September 2023 hat die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten der ASIM Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, dass die Experten der Einschätzung des PD Dr. med. B.________ vom 21. November 2014 nicht gefolgt seien. Stattdessen hätten sie berichtet, dass die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt (ausser im Geburtszeitpunkt der Tochter der Beschwerdeführerin im August 2013) eingeschränkt gewesen sei. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Urteil vom 10. April 2018) die befristete ganze Rente aufgrund eines unrichtig ermittelten beziehungsweise nicht umfassend abgeklärten Sachverhalts zugesprochen habe. Allerdings könne die Rente für diesen Zeitraum nicht mehr aufgehoben werden, so die Vorinstanz weiter. Sie hat jedoch mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2d die Auffassung vertreten, dass sie auch ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes, gestützt auf die medizinischen Feststellungen im Gerichtsgutachten, die ganze gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Verfügung beurteilen könne.
In der Folge hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchgeführt, einen Invaliditätsgrad von 10,5 % ermittelt und einen Rentenanspruch ab September 2015 verneint. Es hat erkannt, dass daran auch ein Tabellenlohnabzug von 25 % nichts Wesentliches ändern würde.
4.2. Die Beschwerdeführerin weist auf die Einschätzung des PD Dr. med. B.________ hin und äussert auf der Basis dieser Expertise Kritik an der Einschätzung der ASIM-Gutachter. Ihre Einwände beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf die Wiedergabe der eigenen Sicht, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und insbesondere die Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2). Inwiefern die rechtlichen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts vor dem Hintergrund des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (vgl. E. 1 hiervor) Bundesrecht verletzen sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sodann äussert sie sich auch nicht substanziiert (vgl. E. 1 hiervor) zur vorinstanzlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades. Auch in dieser Hinsicht zeigt sich nichts, was nach Weiterungen riefe.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber