9C_588/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_588/2024
Urteil vom 4. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2024 (SB.2024.00046).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ und B.A.________, wohnhaft in U.________/ZH, deklarierten in der Steuererklärung 2021 für den Pflichtigen Fr. 102'841.- aus unselbständigem Haupterwerb bei der C.________ AG. Für die Pflichtige deklarierten sie, ebenfalls aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 10'537.- (nach Abzug von Berufsauslagen von Fr. 8'600.-). Weitere Fr. 4'985.- deklarierten sie aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen. Im Wertschriftenverzeichnis wurden 500 Aktien der C.________ AG (die Hälfte aller Aktien) mit einem Steuerwert von Fr. 395'500.- deklariert. Insgesamt wurde das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern mit Fr. 77'139.- und das steuerbare Vermögen mit Fr. 419'191.- beziffert.
1.2. Am 20. Januar 2023 forderte das kantonale Steueramt Zürich unter anderem den belegmässigen Nachweis der geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten ein. Am 17. Februar 2023 folgte der Einschätzungsvorschlag, wonach das steuerbare Einkommen auf Fr. 85'000.- festgesetzt werde. In diesem Zusammenhang wurden die von der Pflichtigen deklarierten Fr. 10'537.- als "Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb" aufgeführt und die zugehörigen Berufsauslagen auf pauschal Fr. 2'108.-, 20 % der Einkünfte, festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 769'000.- beziffert; für die Aktien der C.________ AG wurden anstatt Fr. 395'000.- neu Fr. 745'500.- eingesetzt.
Mit Einschätzungsentscheid vom 27. Juni 2023 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 84'800.- festgesetzt, während das steuerbare Vermögen gemäss Einschätzungsvorschlag bei Fr. 769'000.- belassen wurde. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs beurteilte das Steuerrekursgericht am 10. April 2024 abschlägig.
1.3. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut. Es qualifizierte die unselbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen als Haupterwerbstätigkeit und wies die Sache diesbezüglich zur Prüfung der Abzüge der Berufskosten an das Steuerrekursgericht zurück. Hingegen bestätigte es seine Vorinstanz hinsichtlich der Bewertung der Aktien der C.________ AG.
2.
2.1. Das Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit derselben Angelegenheit befassen müssen und diese dabei abschliessend beurteilen können (Einheit des Verfahrens). Aus diesem Grund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid das Verfahren entweder vollständig (Endentscheid; Art. 90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG; Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3.1, zur Publ. vorgesehen).
2.2.
2.2.1. Im Abgaberecht ist von einem Teilentscheid nur zurückhaltend auszugehen. Abgaberechtlich liegt ein Teilentscheid insbesondere vor, falls im angefochtenen Entscheid erstens über mehrere Steuerperioden gesondert und zweitens zumindest in Bezug auf eine Steuerperiode abschliessend entschieden wurde (Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3.1, zur Publ. vorgesehen).
2.2.2. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) schliessen das Verfahren nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid (BGE 149 II 170 E. 1.2). Jedenfalls ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3), zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3.3, zur Publ. vorgesehen). Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; zur doppelten Voraussetzung insbesondere BGE 142 III 290 E. 1.4).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3.3, zur Publ. vorgesehen).
2.2.3. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass die Anfechtungsvoraussetzungen herrschen, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG zu behandeln (Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3.4, zur Publ. vorgesehen).
3.
Mit Blick auf das soeben Dargelegte handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid weder um einen End- noch um einen Teilentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern um einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG). Dieser ist nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG selbständig anfechtbar.
Es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (E. 2.2.2 hiervor). Hierzu lässt die Beschwerdeschrift aber jegliche Ausführungen vermissen. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist