2C_547/2024 11.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_547/2024
Urteil vom 11. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
2. Eidgenössische Technische Hochschule (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid betr. Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 3. Oktober 2024 (B-4290/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) A.________ aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sowie auf ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 23. November 2023 nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss verspätet einbezahlt habe.
Am 29. November/1. Dezember 2023 reichte A.________ bei der ETH-Beschwerdekommission ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein. Am 21. Dezember 2023 erhob sie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 23. November 2023 (Verfahren B-7187/2023). In der Folge sistierte die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren betreffend Wiedererwägung und Fristwiederherstellung längstens bis zum Abschluss des Verfahrens B-7187/2023.
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, die Beschwerde im Verfahren B-7187/2023 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_319/2024 vom 9. Juli 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein.
1.2. Nachdem die ETH-Beschwerdekommission die Sistierung des Verfahrens betreffend Wiedererwägung und Fristwiederherstellung am 24. Mai 2024 aufgehoben hatte, wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2024 das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ab.
Dagegen erhob A.________ am 6. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wies der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte sie - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 16. September 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Mit Urteil 2C_450/2024 vom 23. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde von A.________ mangels genügender Begründung nicht ein.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, auf die Beschwerde von A.________ vom 6. Juli 2024 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.--.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 4. November 2024 an das Bundesgericht. Sie ersucht um Korrektur/Aufhebung des Urteils vom 3. Oktober 2024 bezüglich des Nichteintretens sowie der ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 250.--. Weiter beantragt sie die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich ihrer Beschwerde an die Beschwerdekommission der ETH Zürich sowie die "Aufhebung des Nichteintretensentscheids der [ETH-Beschwerdekommission] unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen des Reglements der ETH und der [ETH-Beschwerdekommission], gegebenenfalls Berücksichtigung des neuen Regel-Systems 'PAKETH' und Wiederherstellung der Berechtigung zum Studium BA Humanmedizin an einer Universität ausser der ETH in der Schweiz". Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Verfahrensgegenstand ist einzig der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024. Soweit die Beschwerdeführerin auch um Aufhebung des Nichteintretensentscheids der ETH-Beschwerdekommission (wohl vom 23. November 2023) ersucht, ist auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten. Gleiches gilt soweit die Beschwerdeführerin um "Wiederherstellung der Berechtigung zum Studium BA Humanmedizin an einer Universität ausser der ETH in der Schweiz" ersucht, da auch dieser Antrag über den Verfahrensgegenstand hinaus geht.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
2.3. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss verspätet geleistet habe.
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe wiederholt Telefonate mit dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Gewährung einer Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses geführt. Dabei sei ihr vor Eintreffen des angefochtenen Urteils suggeriert worden, dass eine Nachfrist möglich sei. Mit diesen vagen, nicht näher belegten Ausführungen gelingt es ihr indessen nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz vorliegt, so insbesondere, weil das Bundesverwaltungsgericht ihr konkrete, vertrauensbildende Zusicherungen erteilt hätte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1). Weitere Rechtsnormen, die ihr einen Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist einräumen würden, nennt die Beschwerdeführerin nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie habe in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht im Verfahren 2C_450/2024 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. einen "Fristenstillstand" beantragt, worauf "nicht oder nicht gebührend eingegangen" worden sei, ist bereits nicht klar nachvollziehbar, ob sich ihre Kritik an das Bundesgericht oder an die Vorinstanz richtet. Dennoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Gewährung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen würde. Im Übrigen hat das Bundesgericht den entsprechenden Antrag sinngemäss als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegengenommen; mit dem Entscheid in der Sache war dieser gegenstandslos geworden (vgl. Urteil 2C_450/2024 vom 23. September 2024 E. 3.1). Inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, Anträge, die im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt wurden, zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substanziiert.
2.5. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- als "unbegründet", da die Vorinstanz nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sei. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) die Verfahrenskosten auferlegt hat. Insbesondere legt sie nicht ansatzweise dar, woraus sie einen Anspruch auf ein kostenloses Verfahren im Falle des Nichteintretens ableiten will.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, welches einzig auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov