1C_47/2024 23.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_47/2024
Urteil vom 23. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide handelnd durch C.________ und D.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführende,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Filip Tomic,
gegen
1. E.________, c/o Gemeindeverwaltung Horgen,
Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen,
2. F.________, c/o Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen,
3. G.________, c/o Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen,
4. H.________, c/o Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Neuber,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Büro B-2, Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2023 (TB230097-O/U/AEP>GEI).
Sachverhalt:
A.
C.________ und D.________, Eltern von A.________ und B.________, reichten am 6. Februar 2023 Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeitende der Schule U.________ ein. Sie werfen diesen namentlich (versuchte) einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, Verletzung des Amtsgeheimnisses, üble Nachrede bzw. Verleumdung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Begünstigung sowie Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz vor.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Akten mit Verfügung vom 20. Juli 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 4. Dezember 2023, der Staatsanwaltschaft werde die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung) nicht erteilt, soweit auf den Antrag eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 1).
B.
Gegen diesen Beschluss gelangen A.________ und B.________ sowie ihre Eltern C.________ und D.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung der Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses. Der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die vier Gesuchsgegner sowie gegen Unbekannt wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten, Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauchs und Begünstigung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 1 und 3 teilen mit, sie unterstünden dem Amtsgeheimnis und seien daher nicht befugt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, bestreiten die gegen sie erhobenen Vorwürfe aber in pauschaler Weise. Der für das vorliegende Verfahren vom Amtsgeheimnis entbundene Beschwerdegegner 4 beantragt im Rahmen seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführenden nehmen dazu Stellung und halten an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3.
1.3.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.4; 141 II 307 E. 6.2 mit Hinweis).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Person, die Strafanzeige erstattet, zur Beschwerde gegen einen Entscheid berechtigt, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt. Als solche könnte sie bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilnehmen und Parteirechte ausüben, was einem praktischen Nutzen der genannten Art entspricht (vgl. Urteile 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 1.3.2; 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).
Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) schützt die körperliche Integrität. Der Beschwerdeführer 1 ist von der geltend gemachten (versuchten) einfachen Körperverletzung potenziell direkt betroffen und damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.3.3. Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt auch das Geheimhaltungsinteresse der Einzelnen, soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus deren Privatsphäre betrifft (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteil 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin 2 wird vorgeworfen, "empfindliche Informationen" über den Beschwerdeführer 1 an eine Klinik weitergeleitet zu haben. Die Beschwerdeberechtigung ist daher auch insofern zu bejahen.
1.3.4. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 127 IV 209 E. 1b; Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die erhobenen Vorwürfe lauten dahingehend, dass der Beschwerdeführer 1 für zwei Tage vom Schulunterricht ausgeschlossen und in einer Klinik angemeldet worden sein soll. Ausserdem seien Abklärungen unterlassen und eine Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten geplant worden. Überdies sei der Beschwerdeführer 2 durch den Beschwerdegegner 3 befragt worden. Die Legitimation ist damit auch in diesem Zusammenhang gegeben.
1.3.5. Der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, wobei es sich um ein kollektives Rechtsgut handelt. Da dieser Tatbestand somit keine individuellen Rechtsgüter schützt, fehlt den Beschwerdeführenden insoweit die Legitimation und ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, unter Vorbehalt der in Erwägung 1.3.5 genannten Einschränkung, einzutreten. Ob auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Beschwerde berechtigt sind, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
1.5. Die Beschwerdeführenden verlangen die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung auch hinsichtlich der angezeigten Tätlichkeiten, wobei es sich um Übertretungen handelt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen, weil Übertretungen einer Ermächtigung nicht zugänglich seien. Inwiefern dies nicht zutrifft, zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen erübrigt sich daher auch im vorliegenden Verfahren.
Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter auch den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) als erfüllt erachten und ihre Strafanzeige gegen "Unbekannt" erweitern wollen, ist darauf nicht einzugehen. Es handelt sich dabei um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 1 und 3 vom Amtsgeheimnis nicht entbinden und sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liessen, können die Beschwerdeführenden vorliegend, entgegen ihrer Auffassung, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich erscheint oder der festgestellte Sachverhalt mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person nicht übereinstimmt, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2. Soweit die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bemängeln und dieser ihre eigene Version gegenüberstellen, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt hat, ist daher nicht darauf einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden auch nicht (schlüssig) darlegen, inwiefern die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was auch nicht erkennbar ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz nicht auf alle ihre Vorbringen explizit und im Einzelnen eingegangen ist, ist sodann zu verneinen. Es reicht aus, dass sie im angefochtenen Beschluss die Überlegungen aufgeführt hat, die sie für wesentlich erachtete. Die Beschwerdeführenden waren gestützt darauf ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.
3.1. Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der nachgelagerte Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nicht jeder behördliche Fehler begründet indes die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_403/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3 mit Hinweis).
4.
4.1. Gemäss angefochtenem Beschluss wurden unter dem Titel der (versuchten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 i.V.m. Art. 22 StGB) folgende Vorwürfe erhoben: Der Beschwerdeführer 1 sei unter anderem von einem Betonblock physisch heruntergehoben worden, in den Kindergarten hineingetragen worden und hätte in einen anderen Kindergarten querversetzt werden sollen. Zudem sei ein anderes, namentlich nicht genanntes Kind regelmässig geschlagen worden. Die Vorinstanz erwog, ein Anfangsverdacht wegen einfacher Körperverletzung lasse sich nicht erkennen. Es werde denn auch keine physische Schädigung geltend gemacht.
4.2. Die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Sie halten jedoch fest, es seien physische Zwangsmittel eingesetzt und systematisch unzulässige Methoden angewendet worden, ohne aufzuzeigen, worin diese bestanden haben sollen. Zwar bringen sie vor, dass eine Mitarbeiterin "gar Schläge gegenüber mindestens einem Kind" zugegeben habe, substanziieren dies aber nicht weiter. Sie machen insbesondere nicht geltend, dass der Beschwerdeführer 1 und/oder 2 geschlagen worden seien. Die Aussage einer hilfsweise im Kindergarten arbeitenden Lehrerin, wonach sie Methoden anwenden müssten, die bei ihnen grosses Unbehagen auslösten, bildet vor diesem Hintergrund keinen ausreichenden Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Zur geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten kam es nicht, weil die Eltern für den Beschwerdeführer 1 eine private Beschulung organisierten. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zu Recht, dass eine tatsächliche Schädigung des Beschwerdeführers 1 infolge der geplanten Querversetzung oder - wenn denn eine Schädigung zu bejahen wäre - das Erreichen eines strafrechtlich relevanten Versuchsstadiums seitens der Beschwerdegegnerschaft nicht ersichtlich ist. Mit ihren gegenteiligen Behauptungen und der vorgebrachten Unterlassung von ihrer Ansicht nach notwendigen Abklärungen zur Feststellung des Unterstützungsbedarfs des Beschwerdeführers 1 und zum für die Querversetzung vorgesehenen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden nicht das Gegenteil aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerschaft mit Blick auf die ihr im Zusammenhang mit der geplanten Querversetzung vorgeworfene versuchte einfache Körperverletzung vorsätzlich gehandelt haben soll. Die Vorinstanz hat Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten demnach zu Recht verneint. In Bezug auf die geltend gemachte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann auf obige Erwägung 2.2 verwiesen werden.
4.3.
4.3.1. Unter dem Titel der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) besteht gemäss Vorinstanz der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer 1 eigenmächtig bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zur Abklärung angemeldet, obwohl die Eltern ihre Zustimmung nur zur Anmeldung bei der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) gegeben hätten. Gestützt auf die Akten stellte die Vorinstanz fest, die Eltern hätten die Beschwerdegegnerin 2 dazu angehalten, die Anmeldung des Beschwerdeführers 1 bei der KJPP und beim Sozial-Pädagogischen Dienst beförderlich zu behandeln. Die KJPP habe den Beschwerdeführer 1 aus Kapazitätsgründen nicht aufnehmen können, weshalb eine Notfallanmeldung bei der PUK erfolgt sei. Die KJPP sei Teil der PUK und habe zu diesem Vorgehen geraten. Auch in diesem Zusammenhang erachtete die Vorinstanz einen Anfangsverdacht nicht als gegeben.
4.3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die KJPP von der Schweigepflicht entbunden zu haben. Sie vertreten jedoch die Auffassung, mit dieser Zustimmung nicht gleichzeitig in die Kontaktaufnahme mit sämtlichen Abteilungen der PUK eingewilligt zu haben. Es sei vereinbart gewesen, dass ein Austausch mit der PUK durch die Eltern erfolgen werde.
4.3.3. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis; Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1). Welches Geheimnis die Beschwerdegegnerin 2 offenbart haben und worin das berechtigte Interesse an dessen Geheimhaltung bestehen soll, bleibt unklar und geht auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht hervor. Sie schreiben einzig von "empfindlichen Informationen", welche die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet haben soll, und von der "Weitergabe der Geheimnisse über den Beschwerdeführer 1". Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann wiederum auf obige Erwägung 2.2 verwiesen werden.
4.4.
4.4.1. In Bezug auf den angezeigten Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerschaft ihre Machtbefugnisse in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht habe. Die Eltern seien mit deren Vorgehen, der Handhabung der Abklärungen der Verhaltensveränderung des Beschwerdeführers 1 und der geplanten vorsorglichen Querversetzung nicht einverstanden. Mit der Querversetzung in einen anderen, derselben Schule angehörenden Kindergarten hätte die Situation für den Beschwerdeführer 1 und die anderen Kinder beruhigt werden sollen. Der vorgesehene Kindergarten hätte im Rahmen der Möglichkeiten der Volksschule eine engere Betreuung sowie eine kleinere Klasse bedeutet. Dass die geplante Versetzung nicht im Sinne der Eltern gewesen bzw. von diesen nicht gutgeheissen worden sei, bedeute nicht automatisch, dass ein Amtsmissbrauch vorliege. Die Vorinstanz verneinte auch in diesem Zusammenhang Hinweise auf einen strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauch.
4.4.2. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die mit Zwangsgewalt ausgestattete Beamte bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführen; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes, in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.4.3. Die Beschwerdeführenden sehen in verschiedenen Handlungen der Beschwerdegegnerschaft Amtsmissbräuche.
So habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Funktion als Schulleiter den Beschwerdeführer 1 für zwei Tage vom Schulunterricht ausgeschlossen, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage vorgelegen habe. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 selbst eingeräumt haben soll, dass er sich dabei auf keine gesetzliche Grundlage habe stützen können, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht schlüssig hervor. Abgesehen davon kann die Schulleitung gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH; LS 412.100) grundsätzlich eine vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage anordnen. Damit fehlen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 312 StGB.
Weiter habe der Beschwerdegegner 3 im Rahmen der Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 ohne Einwilligung der Eltern den Beschwerdeführer 2 befragt, was eine massive Kompetenzüberschreitung bilde, komplett sachfremd, sinn- und zwecklos sei. Inwiefern der Beschwerdegegner 3 auf den Beschwerdeführer 2 Zwang ausgeübt und beabsichtigt haben soll, sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer Person einen Nachteil zuzufügen, erschliesst sich aus diesem Vorbringen nicht und ist auch nicht erkennbar. Auch insofern fehlt es demnach an Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des Amtsmissbrauchs.
In Bezug auf die erfolgte Meldung an die PUK bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Amt missbraucht, um gestützt auf eine frei erfundene Behauptung eine Notfallmeldung bei der PUK einzuleiten und damit eine Dringlichkeit mit Blick auf die gewünschte ungesetzliche Querversetzung zu konstruieren. Dieser gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene, nicht weiter substanziierte Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen damit jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gemäss Art. 312 StGB aufzuzeigen.
Auch mit den der Beschwerdegegnerschaft vorgeworfenen unterlassenen Abklärungen und der geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "vorsätzlichen ungesetzlichen Rechtsbeugung" zu ihren Lasten oder eines Amtsmissbrauchs darzutun. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht eingeschritten ist oder eine solche sogar aktiv gefördert hat, wie die Beschwerdeführenden monieren. Daran ändert nichts, dass sie die Beschulungssituation des Beschwerdeführers 1 als nicht angemessen erachteten und ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wurde. Wogegen der Beschwerdegegner 4 hätte einschreiten sollen, erschliesst sich somit nicht.
4.4.4. Dass die Vorinstanz nicht alle von den Beschwerdeführenden kritisierten Handlungen der Beschwerdegegnerschaft im Einzelnen und ausdrücklich genannt hat, sondern allgemein von deren Vorgehen und der Handhabung der Abklärungen ausging und nur auf die geplante vorsorgliche Querversetzung konkret einging, bildet weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) noch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. oben E. 2.2).
4.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen, indem sie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat.
5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführenden haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 4 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner 4 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck