2C_534/2023 09.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_534/2023
Urteil vom 9. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 3. August 2023 (VD.2023.5).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der deutsche Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1988) heiratete im 2015 in U.________ die Schweizer Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1987) und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau. A.A.________ und B.A.________ haben zusammen die Kinder C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2016), die beide Schweizer Bürger sind. Die Ehe wurde am 16. Oktober 2018 vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden. Das Gericht teilte dabei die elterliche Sorge über die Kinder beiden Eltern gemeinsam zu, wobei die Obhut der Kindsmutter zugeteilt wurde. Aufgrund gesundheitlicher und psychischer Einschränkungen der Kindsmutter hat A.A.________ per 1. November 2019 die faktische Obhut der beiden Kindern übernommen. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2020 wurde die Obhut über die Kinder dem Kindsvater übertragen. Der Kindsmutter steht ein Besuchsrecht zu, das zeitweilig sistiert werden musste, sodass aktuell kein Kontakt zu den Kindern besteht. Im Zuge der Zuteilung der Obhut an A.A.________ wurden er und seine Kinder sozialpädagogisch begleitet; zudem wurden die beiden Kinder vor dem Hintergrund der konfliktreichen Trennung psychiatrisch behandelt.
A.b. A.A.________ war in der Schweiz nie erwerbstätig. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2015 Sozialhilfe für sich und seine Familie, wobei sich die Unterstützungsleistungen per 14. Juli 2022 auf Fr. 309'405.60 beliefen. Zudem war A.A.________ per 22. September 2022 mit offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 7'053.60 und Verlustscheinen über Fr. 22'669.69 im Betreibungsregister verzeichnet.
B.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) A.A.________ mit, dass beabsichtigt werde, die ihm am 20. November 2015 (infolge Heirat bzw. zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau) erteilte und seit dem 19. November 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies ihn per 1. März 2022 aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung rekurrierte A.A.________ erfolglos an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: Appellationsgericht) wies den Rekurs gegen den Departementsentscheid mit Urteil vom 3. August 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2023 beantragt A.A.________ die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. August 2023. Das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter ersucht A.A.________ um Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz. Weiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Appellationsgericht sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) auf seine Beziehung zu seinen Kindern, die über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen, und macht insofern in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens geltend (Art. 8 EMRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 5; 140 I 145 E. 3). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen.
1.4. Trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) geltend: Er ging während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, sodass ihm weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger ein Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. Art. 6 bzw. Art. 12 Anhang I FZA) und in der Folge auch ein Verbleiberecht nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 4 Anhang I FZA). Zudem bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2015 beinahe ununterbrochen Sozialhilfe, was ein Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit ausschliesst (vgl. Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA).
1.5. Die Beschwerde wurde im Übrigen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 140 III 264 E. 2.3; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, seine Kinder anzuhören, was Art. 12 KRK verletze. Ausserdem habe sie keine Feststellungen zur Frage angestellt, ob die Mutter der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland zustimmen würde. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Auswirkungen einer faktischen Wegweisung auf die Kinder.
3.1. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).
3.2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Kinder haben ein offensichtliches Interesse daran, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert wird, um ihr Familien- und Privatleben in der Schweiz fortzuführen. Es liegen damit gleichgerichtete Interessen vor, selbst wenn die Auswirkungen des angefochtenen Entscheids nicht identisch sind. Die Ansicht der Kinder konnte daher in rechtsgenüglicher Weise durch ihren beschwerdeführenden Vater in das Verfahren eingebracht werden (vgl. vorne E. 3.1). Die Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK ist folglich unbegründet.
3.3. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen leben die Kinder des Beschwerdeführers in seiner alleinigen Obhut. Das Besuchsrecht der Kindsmutter hat zeitweilig sistiert werden müssen und wurde im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht ausgeübt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz im Anschluss an das Sicherheits- und Justizdepartement davon ausgegangen, dass die Kinder mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland ausreisen müssten, sollte dieser mangels Aufenthaltsbewilligung weggewiesen werden. Wie das Sicherheits- und Justizdepartement zu Recht ausführte, kann dem wegzugswilligen bzw. ausländerrechtlich wegzugspflichtigen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder ins Ausland in der Regel nicht verweigert werden (BGE 143 I 21 E. 5.3; 142 III 481 E. 2.7). Massgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles, die bei einer fehlenden Zustimmung des anderen Elternteils vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 f.). Ohne diesem Entscheid vorzugreifen, ist es im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf weitere Abklärungen zur Frage des Wechsels des Aufenthaltsorts verzichtet hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine Übersiedlung ins grenznahe Ausland in Frage steht. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Mutter der beiden Kinder mit ihrer Ausreise zusammen mit dem Vater nicht einverstanden wäre bzw. sich dieser widersetzen würde (vgl. Urteil 2C_223/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2.2). Eine unvollständige und insofern offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt damit nicht vor. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Frage, ob die beiden Kinder in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, wovon die Vorinstanz mangels gegenteiliger Hinweise (vgl. Art. 90 AIG) mit Verweis auf Art. 8 EMRK ausgehen durfte.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorträgt, einem seiner Kinder drohe im Falle eines Wegzugs nach Deutschland eine schwerwiegende Identitäts- und Entwicklungsstörung, was die Vorinstanz in willkürlich vorgenommener Beweiswürdigung verneine, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik: Die Vorinstanz hielt fest, dass ein Wegzug für die beiden Kinder eine Belastung darstellen würde, die für das ältere Kind aufgrund des im frühkindlichen Alter miterlebten Trennungskonflikts seiner Eltern akzentuiert sei. Gleichwohl führte die Vorinstanz aus, dass die negativen Reaktionen auf den möglichen Ortswechsel in den Berichten des Kinder- und Jugenddienstes lediglich hypothetischer Natur seien und es insofern nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine positive Entwicklung des älteren Kindes nur im bestehenden Umfeld zu erwarten sei. Indem der Beschwerdeführer die Gefahr für das Kindeswohl betont und der Vorinstanz pauschal vorwirft, ihre Darstellung widerspreche den genannten Berichten, stellt er lediglich seine Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung gegenüber, ohne sich gezielt und sachbezogen damit auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Letztere offensichtlich unhaltbar sein sollte. Auf diese Kritik ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.2 i.f.). Welche Rolle dem Kindeswohl hinsichtlich der Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zukommt, ist im Übrigen eine materielle Frage, die es im Folgenden zu berücksichtigen gilt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 3 KRK.
4.1. Unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht kommt.
4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Das Andauern der von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2).
4.3. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist jedoch eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Das Konventionsrecht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) gebietet diesfalls ebenso wie das Verfassungsrecht (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV), die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1).
4.4. Als legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann, kommt grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind im Allgemeinen die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie im Falle einer Sozialhilfeabhängigkeit deren Ursachen und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] §§ 53 bis 55). Vorrangig zu berücksichtigen ist sodann das Wohl des Kindes, wozu namentlich sein grundlegendes Interesse zählt, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 9 und Art. 18 KRK; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024, E. 5.4; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27 f. und 46 f.). Dieses Element ist allerdings im Migrationsrecht nicht allein ausschlaggebend und aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; 140 I 145 E. 3.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.2; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.7; 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 4.4).
4.5. Betrifft ein umgekehrter Familiennachzug ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Elternteil, der über die alleinige Obhut verfügt, die Anwesenheit zu verweigern (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Die Verweigerung des Nachzugs zwingt das Schweizer Kind faktisch dazu, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht regelmässig das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 135 I 153 E. 2.2.3). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.2 f.; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).
4.6. Rechtsprechungsgemäss darf ein Schweizer Kind deshalb nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die Verweigerung der Bewilligung und die damit für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; 137 I 247 E. 4.2.1). Im Unterschied zu anderen Konstellationen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 und 5.2.4) wird vom obhutsberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nicht verlangt, dass er in der Vergangenheit ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Bagatelldelikte, blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften oder Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens genügen nicht für eine Aufenthaltsbeendigung (BGE 137 I 247 E. 5.1.3 und 5.2.2 f.; 136 I 285 E. 5.3; Urteile 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 6.1; 2C_54/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2). Nur Verfehlungen von einer gewissen Schwere überwiegen das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem obhutsberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 6.1). Ebenso kann eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorge- und hauptsächlich obhutsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.2; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1; 2C_640/2014 vom 27. März 2015 E. 4.1).
4.7. Im Folgenden sind demnach die privaten Interessen am Verbleib und die öffentlichen Fernhalteinteressen gegeneinander abzuwägen.
4.7.1. Die beiden im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids acht- bzw. siebenjährigen Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 6; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3; vgl. vorne E. 4.4). Zudem sind sie angesichts der Sprache und der räumlichen Nähe bestens mit Deutschland vertraut, zumal sie gemäss vorinstanzlichen Feststellungen viele Wochenenden bei den Eltern des Beschwerdeführers verbringen. Sodann ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung seinen Wohnsitz in den grenznahen südbadischen Raum wird verlegen können. Sollten die beiden Kinder dereinst den Kontakt zu ihrer Mutter wieder aufnehmen können, wird ihnen dies mit Blick auf die räumlichen Verhältnisse niederschwellig möglich sein, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegzugs spricht. Ebenso dürften die Kinder in der Lage sein, bestehende Freundschaften weiterhin zu pflegen. Diese Umstände stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, doch befürchtet er, dass ein Umzug seinen Kindern grosse Schwierigkeit bereiten und insbesondere sein älteres Kind psychisch schwerwiegend beeinträchtigen wird. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bestehen hierfür indes keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. vorne E. 3.4). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die beiden Kinder sich seit Ende Dezember 2021 nicht mehr in Therapie befinden und die Familie derzeit keine sozialpädagogische Familienbegleitung erhält. Demnach ist von einer hinreichend stabilen Situation auszugehen, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es den beiden Kindern zumutbar ist, ihrem Vater nach Deutschland zu folgen.
4.7.2. Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz festgestellt, dass dieser für sich und seine Familie per 14. Juli 2022 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 309'405.60 bezogen hat und er weiterhin vollständig von der Sozialhilfe unterstützt wird. Weiter ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aber in Deutschland in der Gastronomie gearbeitet hat. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet sei: Von November 2017 bis September 2020 war der Beschwerdeführer zwar während etwa zwei Jahren vollumfänglich arbeitsunfähig und hat anschliessend die faktische Obhut über seine beiden Kinder übernommen. Vor diesem Zeitraum und danach sei dem Beschwerdeführer aber eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass überdies per 22. September 2022 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 7'053.60 und Verlustscheine über Fr. 22'669.69 verzeichnet waren, auf eine mangelhafte berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz.
4.7.3. Der Sozialhilfebezug übersteigt die Erheblichkeitsschwelle, die sich aus der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ergibt (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1 f.; 2C_47/2014 vom 5. März 2014 E. 2.1; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1) und die im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5; Urteil 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass dieser Sozialhilfebezug nur teilweise verschuldet und auch auf die fehlende Unterstützung der Kindsmutter zurückzuführen ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Ausschlaggebend ist vorliegend indes (vgl. vorne E. 4.6 i.f.; BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2), dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich an der Fürsorgeabhängigkeit in absehbarer Zeit etwas ändern könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auf Stellensuche, blieb bereits vor der Vorinstanz unbelegt. Zugleich wäre dem Beschwerdeführer seit dem Herbst 2020 trotz alleiniger Obhut zumindest eine Teilzeitstelle zumutbar (vgl. Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.4.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 5.3), zumal ein besonderer Betreuungsbedarf seiner Kinder nicht erstellt ist. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach keine gelungene wirtschaftliche Integration vorliegt, trifft demnach zu. Überdies liegt damit ein über das Anliegen einer restriktiven Migrationspolitik hinausreichendes öffentliches Fernhalteinteresse vor, das im Sinne der Rechtsprechung geeignet ist, die Wegweisung des obhutsberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes zu rechtfertigen (vgl. vorne E. 4.5 f.).
4.8. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend in erster Linie daraus, dass seine beiden Kinder einen Eingriff in ihre staatsbürgerlichen Ansprüche hinnehmen und ihr gewohntes Umfeld verlassen müssten, was ihnen nicht leicht fallen dürfte. Die konkreten Umstände (vorne E. 4.7.1) allerdings relativieren dieses Interesse (vgl. im Unterschied zum vorliegenden Fall etwa 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist überdies, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers, der in Deutschland aufgewachsen ist und bis ins Alter von rund 27 Jahren dort gelebt hat, in Fragen stellen würden. Zugleich besteht eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit und damit ein für die vorliegende Konstellation des umgekehrten Familiennachzugs grundsätzlich hinreichend gewichtiges Fernhalteinteresse (vorne E. 4.7.3; vgl. demgegenüber etwa BGE 137 I 247 E. 5.2.5; 135 I 153 E. 2.3). Dieses überwiegt in der Gesamtschau die privaten Interessen am Verbleib. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch Art. 8 EMRK noch Art. 3 KRK.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen, zumal kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes sind die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde angesichts der Staatsangehörigkeit seiner Kinder nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. iur. Yves Waldmann, U.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber