7F_49/2024 22.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_49/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2024 (7B_587/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_587/2024). Gegenstand des Verfahrens war eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Januar 2024, mit welcher diese eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, nicht anhand nahm.
B.
Mit Eingabe vom 10. August 2024 ersucht A.________ sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Juni 2024.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, betreffend die bundesgerichtliche Erwägung im angefochtenen Urteil, sie habe die Beeinträchtigung ihrer Integrität nicht hinlänglich begründet, verweise sie "auf den mir drohenden Eintrag im Strafregister, der sich aus der Sache selbst ergibt und dem Bundesgericht auch ohne ausführliche Erläuterungen erkennbar sein muss". Auf ihr Rechtsbegehren Nr. 1 gehe das Bundesgericht an keiner Stelle ein und Rechtsbegehren Nr. 4 werde im Urteil "unter Auslassung einer Null falsch zitiert".
3.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_587/2024 vom 7. Juni 2024 mangels (ausgewiesener) Legitimation in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2024 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen, weshalb das Rechtsbegehren Nr. 1 auch nicht zu beurteilen war. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.
Darüber hinaus macht die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.
Soweit die Gesuchstellerin schliesslich erwähnt, ihr Rechtsbegehren Nr. 4 sei im angefochtenen Urteil falsch zitiert worden, so handelt es sich um ein offensichtliches Versehen beziehungsweise einen Verschrieb, woraus sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.
Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler