8C_251/2024 28.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_251/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; psychisches Leiden),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2024 (VSBES.2023.262).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1983 geborene A.________ arbeitete als Anlagewart bei der Schweizerischen Post und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. März 2017 gerieten seine Arme am 8. März 2017 bei der Reinigung einer Sortieranlage in ein Förderband. Dabei zog er sich eine Friktionsverbrennung dritten Grades am Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf liess sie A.________ kreisärztlich untersuchen (vgl. Bericht vom 19. Juni 2018). Am 12. Februar 2019 fand zudem durch die Versicherungsmedizin der Suva eine interdisziplinäre Untersuchung (chirurgisch, psychiatrisch, neurologisch) statt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen stellte die Suva ihre Leistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustands per 31. Oktober 2019 ein. Für die verbleibenden Unfallfolgen sprach sie A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Verfügung vom 25. Oktober 2019). Daran hielt sie - nach Einholung einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Oktober 2020 - mit Einspracheentscheid vom 27. August 2021 fest. Dieser blieb unangefochten.
A.b. Ende Oktober 2022 leitete die Suva eine Rentenrevision ein. In diesem Rahmen zog sie ein von der Invalidenversicherung veranlasstes polydisziplinäres Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 7. November 2022 bei. Weiter holte sie versicherungsmedizinische Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopädische Chirurgie und Neurologie ein. Mit Verfügung vom 10. März 2023 verneinte sie eine wesentliche gesundheitliche oder erwerbliche Veränderung und damit die Voraussetzungen einer Rentenrevision. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle Solothurn A.________ mit Wirkung ab 1. August 2019 eine halbe Invalidenrente zu.
B.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 29. September 2023 geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. April 2024 aufzuheben und ihm eine Rente von monatlich Fr. 2'868.75 (Invaliditätsgrad von 52 %) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und/oder Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'019.35 und für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Rentenerhöhung mangels einer wesentlichen Veränderung der unfallkausalen Beschwerden verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG und die Modalitäten der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang. Diese Prüfung hat ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Auswirkungen, zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 27. August 2021 und im Revisionszeitpunkt (Einspracheentscheid vom 29. September 2023) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum aus somatischer Sicht nicht verändert habe. Hingegen sei gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des ABI von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen, wobei auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht abgestellt werden könne. Im weiteren prüfte das Versicherungsgericht nach der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, ob zwischen dem Ereignis vom 8. März 2017 und den bestehenden psychischen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Es ging dabei von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus und erachtete lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als in einfacher Form erfüllt, weshalb es die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden und damit auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneinte.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbegründet.
3.2.1. Soweit er von der Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht richtig darlegte, kommt diese Praxis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen (Contusio cerebri) zur Anwendung (sog. Schleudertrauma-Praxis). Nur in diesen Fällen wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 134 V 109 E. 6). Vorliegend wurde keine solche Verletzung diagnostiziert. Dass es bei Schmerzleiden zu einer depressiven Entwicklung kommen kann, rechtfertigt die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer an psychischen und organischen Gesundheitsschäden leidet. Die Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges stellt sich im Übrigen entgegen der Darstellung in der Beschwerde auch dann, wenn sich eine psychische Beeinträchtigung auf der Basis eines somatisch begründeten Schmerzzustandes entwickelt hat (Urteil 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.2). Damit hat die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht gemäss Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 geprüft.
3.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass das kantonale Gericht das Ereignis vom 8. März 2017 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne einstufte. Die Adäquanz wäre folglich praxisgemäss nur dann zu bejahen, wenn ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mindestens drei Kriterien in einfacher Form erfüllt wären (BGE 134 V 109 E. 10.3; Urteil 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.7 mit Hinweisen).
3.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit sei nicht nur in einfacher Form, sondern in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Er verweist dabei auf die beim Ereignis erlebte massive Angst und Panik. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt anerkennt (Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist.
3.2.4. Die Vorinstanz verneinte das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung bei der vorliegend zu beurteilenden Friktionsverbrennung dritten Grades am Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links mit Verweis auf das Urteil U 224/00 vom 25. Oktober 2000, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht das genannte Kriterium bei einer drittgradig offenen Ulna- und Olekranofraktur sowie einer Kopfverletzung verneint hatte. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. Zwar kann den erlittenen Verletzungen eine gewisse Schwere nicht abgesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist es aber gemäss ABI-Gutachten aus handchirurgischer Hinsicht weiterhin möglich, die angestammte Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Die Beurteilung der Vorinstanz überzeugt auch mit Blick auf die Rechtsprechung: So wurde das Kriterium etwa in einem Fall verneint, in dem der Versicherte auf dem Förderband einer Umlaufanlage durch ein von hinten heranfahrendes Betonelement erfasst wurde, das unter "massivster" resp. "enormer" Krafteinwirkung während weniger Minuten seine Oberschenkel gegen einen Stahlrahmen presste (vgl. Urteil 8C_170/2014 vom 4. Juli 2014 E. 8.1.1.1 ff.; vgl. auch Urteile U 94/05 vom 14. September 2005, wo der Versicherte ein Quetschtrauma an beiden Beinen erlitt, als diese in einem Förderband eingeklemmt wurden; U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.4 mit Hinweis). Eine generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist im Übrigen - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - auch bei Verbrennungen nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis).
3.2.5. Weiter verneinte die Vorinstanz das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Sie erwog dabei, das Kriterium sei nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung seien vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (vgl. Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Es müsse eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügten diesen Anforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, die Behandlung dauere seit dem Unfall im Jahr 2017, also schon seit sieben Jahren, an, weshalb das Kriterium gegeben sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht allein auf die Dauer abzustellen sei, setzt er sich nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.2.6. Weiter erkannte die Vorinstanz, aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden könne für sich allein nicht geschlossen werden, das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen sei erfüllt. Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können, genüge noch nicht. Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten. Solche Gründe lägen hier nicht vor, woran auch die aufgetretene Wundheilungsstörung nichts ändere.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So genügt es für die Bejahung des genannten Kriteriums nicht, dass der Heilverlauf in psychischer Hinsicht "höchst mühsam" sei oder dass gemäss ABI-Gutachten ein prolongierter Verlauf mit höhergradiger Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.2.7. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestritten nicht vor.
3.2.8. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Kriterium der Dauer und des Grades der physischen Arbeitsunfähigkeit sei entgegen der Beurteilung der Vorinstanz erfüllt und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass diese damit Bundesrecht verletzt hätte.
3.2.9. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen verneinte das kantonale Gericht, da die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar gewesen seien. Danach sei es zu einer psychischen Überlagerung gekommen, welche nicht berücksichtigt werden dürfe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, trotz psychischer Überlagerung bestünden körperliche Grundbeschwerden. Dem ist insofern beizupflichten, als ein Teil der Schmerzen gemäss ärztlicher Einschätzung nachvollziehbar ist. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch eine Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen, weil ihm schmerzbedingt die angepasste Tätigkeit nur noch eingeschränkt zumutbar war. Ob damit das Kriterium in einfacher Form - eine besondere Ausprägung liegt jedenfalls nicht vor - erfüllt ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Denn für die Bejahung der Adäquanz würden zwei von sieben Kriterien nicht genügen (vgl. E. 3.2.2. hiervor).
3.2.10. Zusammenfassend sind höchstens zwei der sieben Adäquanzkriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise gegeben. Folglich hat das kantonale Gericht die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers und damit einhergehend eine revisionsweise Rentenerhöhung zu Recht verneint.
3.3. Da die Kritik des Beschwerdeführers allein die (rechtliche) Beurteilung der Adäquanz beschlägt, ist nicht einzusehen, weshalb in medizinischer (tatsächlicher) Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt sein sollten. Die Beschwerde ist insgesamt - auch hinsichtlich der vom kantonalen Gericht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verweigerten Parteientschädigung - unbegründet.
4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest