7B_1109/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1109/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2024 (UE240001-O/U/AEP).
Erwägungen:
1.
Am 22. Juni 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Hausarzt, B.________, wegen Körperverletzung durch mehrfache Verabreichung von Überdosen an Vitamin C. Am 27. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung ein.
Am 15. November 2023 erstattete die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen B.________ wegen Körperverletzung. Sie warf diesem vor, von ihm in den Jahren 2015 bis 2022 systematisch mit Medikamenten, namentlich Vitamin C und D, überdosiert worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. Dezember 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
Die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich am 29. Dezember 2023 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung und Beschluss vom 12. September 2024 abgewiesen. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2024 an das Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen sowie "alle vorhandenen Beweismittel auszuschöpfen". Sie beantragt unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung und der Beschluss des Obergerichts vom 12. September 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit von der Beschwerdeführerin mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Dezember 2024 wendet.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort dazu, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Zivilanspruch zustehen soll und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Anforderungen an die Begründung eines solchen Zivilanspruchs sind offensichtlich nicht erfüllt, insbesondere wäre der erlittene Schaden genau zu substanziieren und soweit möglich zu beziffern gewesen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre selbst dann nicht auf die Beschwerde einzutreten, wenn ein Zivilanspruch ausreichend begründet worden wäre. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich nicht annähernd in der erforderlichen Tiefe mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese kam nach vergleichsweise ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Dezember 2023 zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt habe, erweise sich als korrekt. Sie habe dabei insbesondere zu Recht von Beweiserhebungen, wie der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie von B.________, abgesehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik - insbesondere trägt sie über weite Strecken dieselben Argumente vor wie im vorinstanzlichen Verfahren.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Sie bringt zwar vor, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Begehren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden. Allerdings wird von ihr nicht ansatzweise glaubhaft gemacht - und ist im Übrigen nicht ersichtlich - dass sie dadurch rechtsverweigerungsgleiche Nachteile im vorinstanzlichen Verfahren erlitten haben sollte. Auch unter diesem Titel ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément