7B_962/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_962/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Juli 2024 (SBK.2024.173).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 15. April 2024 und am 10. Mai 2024 Strafanzeige gegen C.________ und am 10. Mai 2024 gegen D.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Ausweisung aus einer Mietwohnung in U.________ am 12. April 2024. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 17. Mai 2024 die Nichtanhandnahme entsprechender Strafverfahren, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügungen am 21. Mai 2024. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen am 11. Juni 2024 eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juli 2024 nicht ein. Am 9. September 2024 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. zu einem diesem zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der ihn zur Beschwerde berechtigen könnte. Nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass es sich bei einigen der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen um Amtspersonen handelt, gegen welche für in amtlicher Verrichtung verursachte Schädigungen von vornherein keine Zivilansprüche bestehen (statt vieler: Urteile 7B_501/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3; 6B_1190/2022 vom 17. November 2022 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]), wäre dies ausführlich zu begründen gewesen. Damit kommt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach und auf sie ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, wodurch die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, und diese daher auch diesbezüglich offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - diese war nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024 eingetreten, da diese nicht innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden war, wobei sie auf die einschlägige Rechtsprechung verweist und diese anwendet (angefochtener Entscheid E. 3.3) - findet sich nicht in der Beschwerde. Vielmehr beschränkt sich diese auf unzulässige appellatorische Kritik.
Schliesslich wäre auch aus dem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (angefochtener Entscheid E. 4) eingeht und die Beschwerde auch insofern offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément