4F_29/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_29/2024
Urteil vom 5. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ B.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhard,
Gesuchsgegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verpasste Revisionsfrist,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2024
(4D_114/2024 [Urteil PP230054-O/U]).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_114/2024 vom 29. August 2024 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, welche sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 richtete. Dieser Nichteintretensentscheid erging im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Mit Schreiben vom 16. September 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht, sein Urteil vom 29. August 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führte er aus, das Bundesgericht hätte die Angelegenheit gar nicht selbst entscheiden dürfen, da ihm die nötigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gefehlt hätten.
Mit Schreiben vom 27. September 2024 beantragte der Gesuchsteller dem Bundesgericht sodann, einen "Ergänzungsentscheid" gemäss Art. 129 BGG zu erlassen. Darin habe das Bundesgericht zu begründen, weshalb sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren nicht mit dem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz hätte begnügen dürfen.
Das Bundesgericht teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 mit, dass eine Wiedererwägung von Bundesgerichtsentscheiden ausgeschlossen sei. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 21. Oktober 2024 an, um gegebenenfalls ein begründetes Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 BGG zu stellen.
In der Folge sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein weiteres, vom 20. Oktober 2024 datierendes Schreiben. Darin warf er dem Bundesgericht vor, es habe analog Art. 121 lit. d BGG versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ersuche er das Bundesgericht, auf seinen Entscheid vom 29. August 2024 zurückzukommen, "sei es durch Wiedererwägung, Revision etc., wie immer dies dem obersten Gericht geeignet erscheinen möge".
Das Bundesgericht bestätigte den Parteien danach den Eingang des Revisionsbegehrens des Gesuchstellers. In einem weiteren Schreiben bedankte sich dieser schliesslich beim Bundesgericht für die Mitteilung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten (BGE 149 III 93 E. 1.1) noch in Wiedererwägung gezogen werden (Urteil 2F_19/2016 vom 29. September 2016 E. 2). Auch eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG vermag ein Urteil nicht inhaltlich abzuändern (Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 E. 1). Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2024 geltend, das Bundesgericht habe versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Er beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 121 lit. d BGG.
Ein Revisionsgesuch, das sich auf diesen Revisionsgrund abstützt, muss innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Schweizerische Post stellte dem Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil vom 29. August 2024 am 16. September 2024 zu. Damit endete die dreissigtägige Revisionsfrist am 16. Oktober 2024. Der Gesuchsteller berief sich erstmals in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2024 auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er übergab diese Eingabe am 21. Oktober 2024 der Schweizerischen Post. Da er sein Revisionsgesuch nach mehr als 30 Tagen gestellt hat, ist dieses verspätet.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner