5A_642/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_642/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. August 2024 (LZ240023-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein ausführlich begründetes Endurteil fällen, in welchem es dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter beliess, die Beistandschaft beibehielt, die Kontaktrechte des Vaters und den Kindesunterhalt regelte.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich - nachdem es die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt hatte und der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesgericht mit Beschwerde und Revisionsgesuch erfolglos geblieben war - nach Ablauf der für den Gerichtskostenvorschuss angesetzten Nachfrist mangels Leistung des Vorschusses mit Beschluss vom 28. August 2024 androhungsgemäss nicht ein.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, dieser und das Urteil des Bezirksgerichts seien für nichtig zu erklären. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Entschädigung seines Aufwandes durch das Gericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern behauptet abstrakt, es würden absichtlich Verfahrensmängel des Bezirksgerichts, welches seine Persönlichkeitsrechte bzw. seinen psychischen Zustand verletzt habe, vertuscht und das Verfahren unnötig lange verzögert. Dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei und mithin bleibt die Beschwerde unbegründet.
3.
Das Bundesgericht vermittelt keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, einen solchen zu mandatieren. Soweit er unter Hinweis auf Art. 69 ZPO geltend macht, das Obergericht habe es versäumt, ihm einen Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO zuzuweisen, zeigt er nicht auf, dass er dies im obergerichtlichen Verfahren verlangt hätte. Wie die im Wochentakt erfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren im Übrigen zeigen, ist er zwar in schon fast querulatorischer Weise prozessfreudig, aber nicht unbeholfen in einer Weise, dass ihm von Amtes wegen ein rechtlicher Beistand zuzuweisen gewesen wäre.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist. Wie aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, vermochte der Beschwerdeführer auch nie seine angebliche Prozessarmut hinreichend zu belegen.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Vertreters werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli