5A_653/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_653/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2024 (LZ240034-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein ausführlich begründetes Endurteil fällen, in welchem es dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter beliess, die Beistandschaft beibehielt, die Kontaktrechte des Vaters und den Kindesunterhalt regelte.
Auf die hiergegen fristgerecht eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Beschluss vom 28. August 2024 nicht ein.
Am 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil eine als "Beschwerde wegen Verfahrensmangel" bezeichnete Eingabe beim Obergericht ein, welches diese als (weitere) Berufung entgegennahm und mit Beschluss vom 20. September 2024 zufolge abgelaufener Berufungsfrist darauf nicht eintrat.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2024 an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, seine Postulationsfähigkeit sei für das vorliegende und alle anderen Verfahren der letzten zwei Jahre abzuerkennen und das Obergericht müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2024 für nichtig erklären. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Entschädigung seines Aufwandes durch das Gericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb einzig die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils und zum dadurch ausgelösten Fristenlauf für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Vor diesem Hintergrund stossen die Ausführungen zu den angeblichen Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Entscheid sowie die materiellen Äusserungen ins Leere.
3.
Das Bundesgericht vermittelt keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, einen solchen zu mandatieren. Soweit er unter Hinweis auf Art. 69 ZPO geltend macht, das Obergericht habe es versäumt, ihm einen Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO zuzuweisen, zeigt er nicht auf, dass er dies im obergerichtlichen Verfahren verlangt hätte. Wie die im Wochentakt erfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren im Übrigen zeigen, ist er zwar in schon fast querulatorischer Weise prozessfreudig, aber nicht unbeholfen in einer Weise, dass ihm von Amtes wegen ein rechtlicher Beistand zuzuweisen gewesen wäre.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist. Wie aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, vermochte der Beschwerdeführer auch nie seine angebliche Prozessarmut hinreichend zu belegen.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Vertreters werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli