7B_972/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_972/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. August 2024 (UV240008-O/U/AEP>GRO).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 29. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Rechtsschutzinteresse auf eine von A.________ wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhobene Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 11. September 2024 sinngemäss Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen zitiert sie vereinzelte Gesetzesbestimmungen, Bibelverse und andere Zitate religiöser Natur. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn