7B_97/2023 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_97/2023
Urteil vom 13. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
3. C.________,
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 15. März 2023 (BEK 2022 103 und 104).
Sachverhalt:
A.
Am 23. November 2021 reichten B.________ und C.________, Paten des an Trisomie 21 erkrankten, minderjährigen D.________, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern Mittelland Nord eine Gefährdungsmeldung ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Mutter von D.________, A.________, würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern.
A.________ erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie warf ihnen insbesondere vor, in der Gefährdungsmeldung wahrheitswidrige, ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt zu haben. Nachdem die Polizei die beiden Beschuldigten, B.________ und C.________, zu diesen Vorwürfen befragt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, mit Verfügungen vom 14. Juni 2022 die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren.
B.
Gegen diese beiden Verfügungen reichte A.________ jeweils Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies mit Beschluss vom 15. März 2023 beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 15. März 2023 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung und möglicher weiterer Straftatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf Antragstellung verzichtet. B.________ und C.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2 mit Hinweisen), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen.
1.3. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen ab (etwa aufgrund eines angeblich zu ihrem Nachteil begangenen Ehrverletzungsdelikts), gilt es zu beachten, dass solche einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer "Aufregung" oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteil 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. Urteil 7B_10/2022 vom 25. September 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der unwahren Äusserungen der beiden Beschuldigten habe sie befürchtet, dass ihr das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen werde. Dies sei der Auslöser für eine "depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung" gewesen, weswegen sie sich im Dezember 2021 mit starken Brustschmerzen und Angstzuständen dreimal in die Notfallkardiologie habe begeben müssen. Sie habe eine schwere immaterielle Unbill mit gesundheitlichen Folgen und psychiatrischem Therapiebedarf erlitten und deshalb gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Wie die Beschwerdeführerin damit hinreichend substanziiert darlegt, wiegen die von ihr angezeigten Ehrverletzungsdelikte - sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten - objektiv und subjektiv so schwer, dass sie unter Umständen die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen könnten. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird gemäss Art. 173 StGB (Üble Nachrede), auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Ziff. 2). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird gemäss Art. 174 StGB (Verleumdung), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2).
2.2. Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt ihr objektiver Tatbestand voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den "menschlich-sittlichen" Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer kantonalen Beschwerde zwischen Ehrverletzungen durch Vorwürfe moralisch verwerflichen Handelns einerseits und durch den Vorwurf strafbaren Handelns andererseits unterschieden. Ihr Strafantrag vom 25. Februar 2022 enthalte aber keine Hinweise darauf, dass sie den beiden Beschuldigten habe vorwerfen wollen, sie hätten sie (wahrheitswidrig) einer Straftat bezichtigt. Insbesondere halte sie den beiden Beschuldigten nicht vor, sie als "behindertenfeindlich" bezeichnet zu haben. Damit sei die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren insoweit berechtigt. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich auch noch behaupte, die Beschuldigten würden ihr (anderweitig) moralisch verwerfliches Verhalten vorwerfen, könne ihr nicht gefolgt werden: Die Behauptung, die Beschwerdeführerin spreche von ihrem Sohn wie von einem Monster, sei nicht ehrverletzend. Die übrigen als ehrverletzend beanstanden Passagen der Gefährdungsmeldung seien sachlich formuliert und würden "übliche Darstellungen von Bedenken" nicht übersteigen. Die Beschuldigten würden die Beschwerdeführerin insbesondere nicht verächtlich herabsetzen und enthielten keinen Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin ihren Sohn vernachlässige. Aus diesen Gründen sei nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Wissen bzw. den fehlenden guten Glauben der Beschuldigten einzugehen und nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung an die Hand genommen habe.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten B.________ und C.________ ihr in der Gefährdungsmeldung vorgeworfen, ein charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch zu sein, und sie zudem auch (mindestens) einer Straftat, nämlich der Vernachlässigung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB, bezichtigt und dadurch in ihrer Ehre verletzt. Da keine der in der Gefährdungsmeldung geäusserten Vorwürfe als blosse Vermutungen gekennzeichnet seien, sei es an den Beschuldigten zu beweisen, dass die Äusserungen wahr seien oder sie diese in guten Treuen für wahr gehalten hätten. Bei dieser Sachlage könne, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatbestände von Art. 173 f. StGB offensichtlich nicht erfüllt seien, bzw. offenkundig Rechtfertigungsgründe bestünden. Die Vorinstanz verletze den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore", Art. 30 StGB, Art. 173 f. StGB und Art. 304 StPO und damit Bundesrecht, indem sie die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren schütze.
3.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist zumindest teilweise begründet:
Die Vorinstanz verkennt, dass auch eine sachlich formulierte und "übliche Darstellungen von Bedenken" nicht übersteigende Gefährdungsmeldung die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre tangieren kann. Abzustellen ist auf die Bedeutung der streitigen Äusserungen, nicht (nur) auf die Ausdrucksweise, in der sie übermittelt wurden. Zu prüfen ist demnach der Sinngehalt der in der Gefährdungsmeldung gemachten Ausführungen der beiden Beschuldigten.
Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschuldigten mit der Gefährdungsmeldung vom 23. November 2021 der KESB im Wesentlichen was folgt mitteilten: Die Beschwerdeführerin habe nie akzeptiert, ein Kind mit Trisomie 21 zu haben. Zu Beginn habe sie von ihm gesprochen wie von einem Monster. D.________ werde ihr gegenüber zuweilen fast gewalttätig, als wolle er ihr das Spiegelbild des mütterlichen Verhaltens vor Augen führen. Obschon D.________ meistens "auf das Töpfchen" gehen könne, ziehe ihm seine Mutter 24 Stunden am Tag Windeln an. Sie sage, sie habe weder die Zeit noch die Nerven, ihm keine Windeln anzuziehen. Sie habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht gearbeitet. Er esse hauptsächlich "Grissini" und Pommes frites ("frites") und werde nur im Kinderwagen oder im Auto transportiert. Er verbringe mehrere Stunden am Tag alleine, mit dem Telefon oder dem Tablet seiner Mutter. Diese sei unfähig, vor 10.00 Uhr aufzustehen. Sie brauche ihn als Druckmittel in ihrem Scheidungsverfahren ("sa mère l'utilise comme monnaie d'échange dans leur procédure de divorce").
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, sind diese Ausführungen insgesamt geeignet, ihren Ruf im "menschlich-sittlichen" Bereich zu verletzen (vgl. Urteile 6B_506/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.2 sowie 6S.234/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 3, worin das Bundesgericht die Vorwürfe des Beschuldigten, die seine Frau als unehrlich ["malhonnête"] und eine schlechte Mutter darstellten, als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB erachtete). Die Äusserungen der Beschuldigten sind somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - grundsätzlich ehrverletzend. Damit kann offenbleiben, ob die Beschuldigten der Beschwerdeführerin mit ihrer Gefährdungsmeldung auch strafbares Verhalten vorgeworfen haben.
Ob die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren verfügen durfte, ist damit aber nicht geklärt. Die Sache ist zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu berücksichtigten haben, dass die Strafbarkeit bei der üblen Nachrede entfällt, wenn den beiden Beschuldigten nach Art. 173 Ziff. 2 StGB der Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweis gelingt, was bei klarer Beweislage ohne Eröffnung eines Strafverfahrens angenommen werden kann (vgl. Urteil 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5). Sodann wird die Vorinstanz im Hinblick auf die angezeigte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zu berücksichtigten haben, dass dieser Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der Täter oder die Täterin wider besseres Wissen gehandelt hat, und dass für die Eröffnung eines Strafverfahrens entsprechende Hinweise bestehen müssen. Dabei wird sie insbesondere die bereits durchgeführten Einvernahmen berücksichtigen.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, vom 15. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern