4F_18/2024 11.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_18/2024
Urteil vom 11. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber D. Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Mai 2024
(4A_42/2024 und 4A_246/2024).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen die (Zwischen) verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023 (bundesgerichtliches Verfahren 4A_42/2024) und gegen den (End) entscheid des Appellationsgerichts vom 5. März 2024 (Verfahren 4A_246/2024). Mit Urteil vom 8. Mai 2024 vereinigte das Bundesgericht die beiden Verfahren und trat auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beantragt die Gesuchstellerin, das Urteil 4A_42/2024, 4A_246/2024 vom 8. Mai 2024 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Sie begehrt den Ausstand der am beanstandeten Urteil beteiligten Gerichtspersonen, die Trennung der Verfahren 4A_42/2024 und 4A_246/2024 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Am 23. Juni, 24. Juni, 15. Juli, 19. Juli, 10. August und 11. August 2024 reichte die Gesuchstellerin weitere Eingaben ein und stellte verschiedenste weitere Anträge, unter anderem weitere Ausstandsbegehren.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verfahrenstrennung abgewiesen, da die Revision als aussichtslos erscheine. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Revisionsgesuch ein Ausstandsbegehren gegen die am beanstandeten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Brugger. In ihren nachträglichen Eingaben stellt sie zusätzlich ein Ausstandsgesuch gegen die Abteilungspräsidentin der I. Zivilrechtlichen Abteilung und "als Folge davon" gegen alle Mitarbeitenden der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und gegen alle Mitarbeitenden der Kanzlei der I. Zivilrechtlichen Abteilung sowie der "Bundesgerichtskanzlei".
1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin macht bezüglich Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Brugger im Wesentlichen geltend, dass das Urteil vom 8. Mai 2024 in einer "Blitzaktion von gerade einmal zwei Tagen" gefällt worden sei. Sodann kritisiert sie das Urteil und stellt den Erwägungen des Bundesgerichts ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber. Taugliche Ausstandsgründe macht sie damit nicht geltend. Auf das Ausstandsgesuch ist insoweit nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3. Das Ausstandsgesuch gegen die Abteilungspräsidentin begründet die Gesuchstellerin insbesondere mit formellen Mängeln der bundesgerichtlichen Instruktionsverfügungen. Sie stellt die Echtheit von bundesgerichtlichen Verfügungen in Frage, kritisiert die Unterschriftenregelung, behauptet die Verfügungen seien von einer nicht existierenden Bundesgerichtskanzlei erlassen worden, gestützt auf den Auftrag einer nicht genannten Präsidentin, und der Auftrag sei nicht von der Präsidentin erteilt worden.
Inwiefern die Verfügungen an einem Mangel leiden würden, vermag die Gesuchstellerin mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht darzulegen, geschweige denn zeigt sie damit einen tauglichen Ausstandsgrund auf. Dass diese Vorbringen nicht von Erfolg gekrönt sein können, sollte auch der Gesuchstellerin bekannt sein. Sie wurde bereits in einem früheren Entscheid für ähnliche Vorbringen darauf aufmerksam gemacht, dass damit keine tauglichen Ausstandsgründe dargelegt werden (Urteil 4A_94/2023 vom 19. April 2023 E. 3). Soweit sich die Gesuchstellerin darauf beruft, dass das Kanzleipersonal Verfügungen nicht unterzeichnen darf, sei bloss im Sinne der Vollständigkeit klargestellt, dass das Kanzleipersonal am Bundesgericht sehr wohl befugt ist, im Auftrag der Präsidentin solche Verfügungen zu unterzeichnen (vgl. Art. 47 Abs. 5 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [SR 173.110.131]), worauf die Gesuchstellerin im Übrigen in einem früheren Entscheid auch schon hingewiesen wurde (Urteil 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3).
1.4. Die Gesuchstellerin stellt neben der Abteilungspräsidentin auch ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.
Auch dieses Ausstandsgesuch geht fehl: Ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BGG) gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Bundesgericht und dessen Abteilungen als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_699/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Solche Gründe zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, indem sie pauschal unterstellt, dass die Abteilungspräsidentin und Abteilungsmitglieder nicht neutral seien, die "gravierenden Rechtsverletzungen" ihrer Kollegin Bundesrichterin Kiss schützen würden, und es auch aus "strukturellen Gründen" eine Befangenheit gebe. Auch insoweit ist auf das Ausstandgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 37 BGG erübrigt sich ebenfalls.
1.5. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich im Zusammenhang mit den behaupteten formellen Fehlern in den bundesgerichtlichen Verfügungen den Ausstand der Mitarbeitenden der Kanzlei und von weiteren administrativen Mitarbeitenden verlangt, ist das Gesuch unzulässig. Diese Mitarbeitenden sind an der Entscheidfindung nicht beteiligt und können daher nicht abgelehnt werden (Urteil 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Auch das ist der Gesuchstellerin aus früheren Verfahren bekannt (Urteil 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2).
1.6. Entsprechend bleibt es bei der Zuständigkeit der I. Zivilrechtlichen Abteilung für das vorliegende Revisionsgesuch. Eine Weiterleitung an die dafür zuständige Stelle oder an ein anderes Gericht oder die Überprüfung einzelner Dokumente durch die "dafür zuständige Stelle", wie von der Gesuchstellerin beantragt, entfällt.
2.
2.1. Die Gesuchstellerin verlangt die Revision der Verfügung vom 26. Juni 2024, mit welcher sie im vorliegenden Revisionsverfahren aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, und mit welcher ihre Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verfahrenstrennung abgewiesen wurden. Die Gesuchstellerin macht dazu geltend, dass die Verfügung zwingend in einem Spruchkörper von drei Richtern hätte gefällt werden müssen. In weiteren Eingaben beanstandet sie auch die Verfügung vom 17. Juli 2024, mit der ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, und verlangt auch deren Revision.
2.2. Die genannten Verfügungen sind instruktionsrichterliche Verfügungen im Sinne von Art. 32 BGG. Diesbezüglich verkennt die Gesuchstellerin einerseits, dass die Abteilungspräsidentin alleine über solche Instruktionsmassnahmen entscheidet (Art. 32 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid in einem Spruchkörper von drei Richtern ist daher nicht notwendig. Andererseits übersieht sie, dass diese Instruktionsverfügungen nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG). Eine Revision ist daher nicht möglich. Auch das sollte der Gesuchstellerin bekannt sein, wurde sie doch darauf bereits in einem früheren Entscheid hingewiesen (Urteil 4A_94/2023 vom 19. April 2023 E. 5). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, soweit es Instruktionsverfügungen betrifft. Damit erübrigt sich auch eine Weiterleitung an die "dafür zuständige Stelle" oder eine Neuausstellung der Verfügungen, wie das die Gesuchstellerin begehrt. Ebensowenig braucht der Kostenvorschuss zurückerstattet oder an ein anderes Gericht weitergeleitet zu werden.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts gemäss Art. 121 lit. a BGG.
3.1.1. Sie moniert, Bundesrichterin Kiss amte im beanstandeten Urteil nicht als Präsidentin, sondern als präsidierendes Mitglied. Sie habe daher "keine offizielle Funktion" und das Urteil vom 8. Mai 2024 sei nicht von einem "offiziellen Gericht" erlassen worden.
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Nach Art. 108 Abs. 2 BGG kann die Abteilungspräsidentin ein anderes Mitglied der Abteilung damit betrauen, über Beschwerden im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Das ist vorliegend geschehen. Entsprechend amtete Bundesrichterin Kiss korrekterweise als präsidierendes Mitglied und entschied rechtmässig über die Beschwerden der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden offensichtlich eingehalten.
3.1.2. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, gemäss ihren Vorbringen sei erstellt, dass es sich bei ihren beiden Beschwerden weder um offensichtlich unzulässige Beschwerden noch um Beschwerden ohne hinreichende Begründung gehandelt habe. Daher sei das präsidierende Mitglied nicht berechtigt gewesen, als Einzelrichterin gemäss Art. 108 BGG zu entscheiden und das Urteil hätte in einer Dreierbesetzung gefällt werden müssen.
Auch diese Rüge geht fehl: Hängt die Besetzung von einer Beurteilung der Beschwerde bzw. von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie beim Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f. BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (Urteile 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.2; 4F_11/2019 vom 1. November 2019 E. 3; je mit Hinweisen).
Aus dem beanstandeten Urteil vom 8. Mai 2024 geht hervor, dass die von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerden offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielten und daher der Nichteintretensgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt erachtet wurde. Diese Beurteilung kann nicht gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG im Revisionsverfahren überprüft werden. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor.
3.2. Die Gesuchsstellerin beruft sich darauf, dass sich aus dem Urteil vom 8. Mai 2024 nicht erschliesse, welche verschiedenen Anträge sie gestellt habe. Keiner ihrer Anträge sei "konkret beschrieben", geschweige denn beurteilt worden. Damit sei Art. 121 lit. c BGG verletzt worden.
Auch damit vermag die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund darzulegen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. Mai 2024 die von der Gesuchstellerin eingereichten Eingaben explizit aufgeführt und im Urteil ausdrücklich erwogen, dass sie in diesen Eingaben verschiedenste Anträge stellte. Es hat die einzelnen Anträge der Gesuchstellerin beachtet. Das Bundesgericht lehnte aber die materielle Beurteilung der zahlreichen Anträge aus prozessrechtlichen Gründen ab. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerden wurden insbesondere alle mit der angefochtenen Verfügung und dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt und weitere Ausführungen zu den von ihr aufgeworfenen Punkten erübrigten sich (vgl. Urteile 4F_19/2016 vom 27. September 2016; 4F_7/2014 vom 21. August 2014).
Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin brauchte das Bundesgericht im beanstandeten Entscheid auch nicht jeden einzelnen Antrag der Gesuchstellerin "konkret zu beschreiben", sondern es genügte, dass das Bundesgericht darlegte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht genügten, zumal sich das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG gemäss der Bestimmung von Art. 108 Abs. 3 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken kann.
3.3. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Im Urteil vom 8. Mai 2024 sei die gesamte Beschwerde vom 2. Mai 2024 inkl. "die buchhalterische Erfassung" aus Versehen übergangen worden. Es seien nur Kosten für ein Verfahren verlangt und die Streitsache und der Streitwert sei aus Versehen nicht aufgeführt worden.
Auch damit zeigt sie offensichtlich keinen Revisionsgrund auf. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht neben dem Kostenvorschuss für das Verfahren 4A_42/2024 für ihre Beschwerde vom 2. Mai 2024 im Verfahren 4A_246/2024 keinen separaten, zusätzlichen Kostenvorschuss eingeholt hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Bundesgericht ihre "gesamte Beschwerde" in diesem Verfahren übersehen oder unberücksichtigt gelassen hätte: Erstens kann das Bundesgericht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Zweitens hat es im beanstandeten Urteil ausdrücklich erwogen, dass die Gesuchstellerin gegen den (End) Entscheid vom 5. März 2024 mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde erhoben hat (Verfahren 4A_246/2024). Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde vom 2. Mai 2024 damit berücksichtigt. Entsprechend wurde im Kostenentscheid im beanstandeten Urteil auch festgehalten, dass aufgrund der Vereinigung der beiden Verfahren die Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 500.-- festgelegt werde. Der Vorwurf ist offensichtlich unbegründet.
Aus allfälligen Angaben in der Rechnung des Finanzdienstes des Bundesgerichts nach der Fällung des Urteils kann die Gesuchstellerin nichts für sich ableiten, da der Finanzdienst nicht an der Entscheidfindung beteiligt ist. Ohnehin werden in der von ihr eingereichten Rechnung des Bundesgerichts vom 14. Mai 2024 (Beilage 7) beide Verfahren im Betreff der Rechnung ausdrücklich aufgeführt, sodass auch dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere läuft.
3.4. Im Übrigen moniert die Gesuchstellerin, dass das Bundesgericht Vorbringen in ihren Beschwerdeschriften übersehen und Angaben im Entscheid nicht gemacht habe.
Auch diese Beanstandungen gehen ins Leere: Das Bundesgericht hat ihre Vorbringen berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt, wie dies die Gesuchstellerin wünschte. Das Bundesgericht ist auf beide Beschwerden nicht eingetreten, weil die Gesuchstellerin mit ihren Eingaben offensichtlich die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Weil das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf ihre Beschwerden nicht eintrat, erübrigten sich auch weitere Ausführungen zu den von ihr aufgeworfenen Punkten (dazu oben Erwägung 3.2). Richtig besehen kritisiert die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts. Damit zeigt sie aber keinen Revisionsgrund auf, denn die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_10/2024 vom 8. Mai 2024 E. 1.2.1; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin auch in diesem Zusammenhang kritisiert, dass bestimmte Angaben im Entscheid nicht gemacht worden seien, ist daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken kann (dazu oben Erwägung 3.2).
3.5. Im Übrigen kritisiert die Gesuchstellerin in ihren verschiedenen Eingaben das Beschwerdeverfahren und die bisherigen Verfahrensschritte des vorliegenden Revisionsverfahrens aus ihrer eigenen Sicht, rügt ein Vielzahl von Normen und stellt verschiedenste Anträge, ohne damit einen Revisionsgrund rechtsgenüglich darzulegen. Es hat damit sein Bewenden.
3.6. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger