4A_504/2024 31.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_504/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Frey
und PD Dr. Christoph Bauer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
und Rechtsanwalt Lukas Zangger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Zwischenentscheides,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2024 (NP240015-O/U).
Sachverhalt:
A.
C.________ (Verunfallte) fuhr am 8. Februar 2002 am frühen Morgen auf ihrem Fahrrad auf der Strasse U.________ in V.________. Sie kam bei der Einmündung eines Feldweges zu Fall und zog sich Verletzungen zu. A.________ (Fussgängerin, Beklagte, Beschwerdeführerin) war mit ihren zwei Hunden auf einem Spaziergang und überquerte die Strasse U.________ vom Feldweg herkommend. Auf sie möchte die B.________ AG (Versicherung; Beschwerdegegnerin) als obligatorische Unfallversicherung der Verunfallten für die nach eigenen Angaben in den letzten Jahren erbrachten Leistungen in Millionenhöhe Regress nehmen. Der Hund D.________ sei an einer 3-4 m langen Leine vor der Fussgängerin auf der Strasse U.________ gelaufen. Die Verunfallte sei mit dem Hund und der Hundeleine kollidiert. Die Fussgängerin habe den Hund ungenügend beaufsichtigt.
B.
Mit Teilklage vom 12. Mai 2021 verlangte die Versicherung vor dem Bezirksgericht Pfäffikon von der Beklagten Fr. 30'000.-- nebst Zins.
B.a. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren entsprechend dem Antrag der Beklagten, dem die Versicherung zugestimmt hatte, mit Verfügung vom 23. Juni 2022 auf die Frage der grundsätzlichen Haftung. Die Hauptverhandlung fand am 28. Oktober 2022 statt. Am 22. Januar 2024 erhob die Klägerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, die mit Urteil vom 15. März 2024 gutgeheissen wurde.
B.b. Am 22. März 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die Versicherung stütze sich auf das Unfallprotokoll in der ursprünglichen Version sowie in einer zweiten Version vom 8. Februar 2002 und auf den Polizeirapport. Sie stelle aber nur auf die für sie vorteilhaften Feststellungen und Äusserungen ab. Nachteilige Aspekte, wie das Fahren der Verunfallten ohne Licht oder mit dunkler Kleidung, lasse sie ohne schlüssige Begründung nicht gelten und spreche den Unfallprotokollen und dem Polizeirapport diesbezüglich den Beweiswert ab. Betreffend Unfallskizze und das ungenügende Beaufsichtigen des Hundes stütze sie sich mehrfach auf das korrigierte Unfallprotokoll, wobei auf dieses gemäss ihren eigenen Angaben gerade nicht abgestellt werden könne. Der widersprüchliche Umgang mit ein und demselben Beweismittel sei nicht nachvollziehbar. Das Bezirksgericht erachtete die Unfallprotokolle und den Polizeirapport insgesamt nicht als taugliche Beweismittel. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Versicherung zu tragen.
B.c. Die Berufung der Versicherung, mit der diese beantragt hatte, das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. August 2024 gut, hob das Urteil des Bezirksgerichtes auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen, zu einer allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurück.
B.c.a. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung erachtet das Obergericht das kassatorische Begehren der Versicherung als hinreichend, da im Falle einer Gutheissung der Berufung kein reformatorischer Entscheid betreffend die Forderungsklage möglich wäre.
B.c.b. Sodann erkannte das Obergericht, es würden keine Umstände genannt, die darauf hindeuteten, dass die Natur des Tieres den Ausschlag für die Kollision gegeben habe. Jedenfalls stelle das Laufen eines Hundes an einer 3-4 Meter langen Auszugsleine keine unvorhergesehene, selbstständige Reaktion eines Tieres dar. Somit fehle es im Tatsachenvortrag der Klägerin an Sachverhaltselementen für eine Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR.
B.c.c. In Bezug auf den Unfallhergang stellte das Obergericht auf die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Beklagten ab, die am 8. Februar 2002 noch am Unfallort ausgeführt hatte, es sei inmitten der Kreuzung zum Zusammenstoss zwischen der Hündin D.________ und der Fahrradlenkerin gekommen. Gestüzt darauf hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine Kollision mit dem Hund Ursache für den Sturz der Verunfallten gewesen sei. Ferner sei unbestritten und aufgrund der Aussagen der Beklagten im Polizeirapport und im Unfallprotokoll erstellt, dass sich die Hündin D.________ beim Überqueren der Strasse U.________ an einer 3-4 Meter langen Auszugsleine vor der Beklagten befunden habe. Das Obergericht erachtete es nicht für zulässig, wegen der Argumentation der Klägerin im Zusammenhang mit den die Beklagte entlastenden Sachverhaltselementen den Polizeidokumenten von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen.
B.c.d. Was die Sorgfaltspflichverletzung anbelangt, erkannte das Obergericht, beim Überqueren einer Strasse sei der dadurch für andere Verkehrsteilnehmer geschaffenen Gefahr Rechnung zu tragen, indem der Hund von der Hundehalterin eng zu führen sei. Das Halten eines Hundes an einer 3-4 Meter langen Auszugsleine beim Überqueren einer Strasse stelle demnach eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Er bringt das kantonale Verfahren nicht zum Abschluss und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
1.1. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.1.1. Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; relativierend: BGE 135 II 30 E. 1.3.4 und 1.3.5; vgl. zum Ungenügen blosser tatsächlicher Nachteile auch BGE 141 III 80 E. 1.2).
1.1.2. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung zur Anfechtung erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn sie aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 4A_316/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Daher bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2023 vom 9. Juni 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweis).
1.3. Die Beschwerdeführerin selbst ordnet den angefochten Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ein. Sie ist der Auffassung, sowohl die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als auch diejenigen nach lit. b dieser Bestimmung seien erfüllt:
1.3.1. Sie macht geltend, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen, indem das klageabweisende und verfahrensabschliessende Urteil der Erstinstanz in Rechtskraft erwachsen könnte. Sie ist der Ansicht, es könnte ein bedeutender Aufwand für Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren für die von der Erstinstanz noch nicht beurteilten Fragen erspart werden.
1.3.2. Ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil liege darin, dass die Vorinstanz (obwohl die Beschwerdegegnerin keinen reformatorischen Berufungsantrag gestellt habe) über einzelne Sachverhaltselemente und Haftungsvoraussetzungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren verbindlich (und falsch) entschieden habe. Diese Vorgaben seien für die Erstinstanz verbindlich und wären es auch in einem weiteren Berufungsverfahren.
Sodann lasse das Bundesgericht ausnahmsweise bloss tatsächliche Nachteile genügen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist drohe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt: Die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren, das einen Unfall aus dem Jahre 2002 betreffe, erst im Jahr 2021 lanciert und das erstinstanzliche Urteil sei nach Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ergangen. Das Beschleunigungsgebot sei entsprechend bereits stark strapaziert. Für die Beschwerdeführerin als Privatperson sei sehr belastend, dass das Verfahren, das von der Erstinstanz bereits mit einem Endentscheid abgeschlossen worden sei, wieder von Vorne beginnen könnte und die Erstinstanz die weiteren Beweise zu den Haftungsvoraussetzungen abnehmen und in einem Teilurteil nochmals über die Frage der Haftung entscheiden müsste. Würde die Haftung bejaht, müsste das Gericht danach über das Quantum entscheiden. Die Entscheide könnten jeweils Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen und es handle sich nur um eine Teilklage. Nach bereits dreijähriger Klage sei ein Ende des Prozesses nicht absehbar.
1.4. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, mit Gutheissung der Beschwerde würde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart, sie substanziiert die Behauptung aber nicht weiter und auch aus dem angefochtenen Entscheid geht dies nicht hinreichend hervor:
1.4.1. Offen ist nach dem angefochtenen Entscheid namentlich eine allfällige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Inwiefern insoweit ein weitläufiges Beweisverfahrens notwendig sein sollte, ist aber nicht augenfällig, zumal die Erstinstanz insoweit auf von der Beschwerdegegnerin angerufene und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Dokumente verwies.
1.4.2. Fragen könnte man sich, ob eine Ersparnis an Zeit und Kosten aus der Natur der Sache hervorgeht. Zwar erfordern Ansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden oft aufwändige Beweisverfahren, namentlich wenn das Ausmass oder die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung streitig sind. Inwiefern dies hier der Fall ist, erschliesst sich aber weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen in der Beschwerde hinreichend. Zudem will die Beschwerdegegnerin Leistungen in Millionenhöhe erbracht haben. Mit ihrer Teilklage über Fr. 30'000.-- hat sie vorerst aber nur einen Bruchteil dieser Leistungen eingeklagt. Selbst wenn die Beurteilung des Gesamtanspruchs ein aufwändiges Beweisverfahren notwendig machen sollte, muss dies für die Beurteilung der Teilklage nicht zwingend ebenso gelten, da dafür allenfalls gar nicht sämtliche Unfallfolgen abschliessend beurteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, welche zur Beurteilung der Teilklage entscheidenden Fragen sich stellen, die ein aufwendiges Beweisverfahren notwendig machen. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären.
1.5. Die Argumentation zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geht im Ansatz an der Sache vorbei:
1.5.1. Dass der Zwischenentscheid auch für das weitere kantonale Verfahren massgebend bleibt, führt für sich allein nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich darauf auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Die blosse Verfahrensverlängerung stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. E. 1.1.1 hiervor).
1.5.2. Zwar steht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Rüge einer formellen Rechtsverweigerung nicht entgegen. Eine entsprechende Rüge setzt allerdings voraus, dass die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargelegt wird (BGE 138 III 190 E. 6; 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall, sondern die Beschwerdeführerin ist mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht einverstanden. Mit dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist hat das nichts zu tun. Ein Eintreten auf die Beschwerde würde sich nur positiv auf die Verfahrensdauer auswirken, wenn die Beschwerde gutgeheissen und die Klage abgewiesen würde. Aus der langen Zeitdauer seit dem Unfall lässt sich keine Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist konstruieren. War die Ungewissheit über ihre Leistungspflicht für die Beschwerdeführerin unzumutbar, der Gegenpartei aber eine vorzeitige Beweisführung zumutbar, hätte die Beschwerdeführerin eine negative Feststellungsklage erheben können (BGE 144 III 175 E. 5 mit Hinweis). Eine solche wäre auch als Reaktion auf die Teilklage zulässig gewesen, so dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Verfahren zu gewärtigen hätte (BGE 147 III 172 E. 2 mit Hinweisen). Die erstinstanzliche Einschränkung des Verfahrens hat sie selbst beantragt. Hätte die Vorinstanz die noch nicht behandelten Fragen selbst geklärt, wäre den Parteien insoweit eine Instanz verloren gegangen. Mit den Vorbringen in der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung nicht rechtsgenüglich thematisiert.
2.
Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als unzulässig, und es ist nicht darauf einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Luczak