2C_658/2023 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_658/2023
Urteil vom 4. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, und dieser substituiert durch Sven Kury,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2023 (VWBES.2023.99).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1985) reiste am 10. Dezember 2012 gestützt auf ein am 16. Oktober 2012 bewilligtes Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Im Dezember 2012 heiratete sie im Kanton Solothurn den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C.A.________ (geb. 1975). Die ihr am 17. Januar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils um ein Jahr verlängert.
A.b. Im Jahr 2013 wurde im Kanton Solothurn die gemeinsame Tochter B.A.________ geboren, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.
A.c. Mit Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde C.A.________ wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, begangen am 4. Juli 2017 zum Nachteil von A.A.________, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Art. 105 Abs. 2 BGG) verurteilt. Gemäss dem Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. November 2017 leben die Ehegatten seit dem 1. September 2017 getrennt. Am 4. Juni 2020 wurde die Ehe durch dasselbe Gericht geschieden. Die Tochter, B.A.________, wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut von A.A.________ gestellt.
A.d. A.A.________ bezog - teilweise zusammen mit C.A.________ - während neun Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 405'696.68. Seit dem 1. September 2023 arbeitet sie in einem 70%-Pensum in der Gastrobranche und verdient Fr. 2'433.90 pro Monat. Bei monatlichen Ausgaben von Fr. 3'956.10 verbleibt ein Manko von Fr. 1'522.20 pro Monat. Die sozialhilferechtliche Unterstützung dauert weiterhin an.
B.
A.A________ ersuchte letztmals am 18. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn am 8. März 2023, dass A.A.________ die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, und wies sie per 31. Mai 2023 aus der Schweiz weg (Ziffern 1 bis 4); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt (Ziffer 5).
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 20. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________. Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete an, dass A.A.________ die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2023 gelangen A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2023 und die Anweisung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023 als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Ebendies beantragt das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn in seiner kurz gehaltenen Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin 1 in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. auf "umgekehrten Familiennachzug") sowie Art. 50 Abs. 1 AuG (AS 2007 5451). Da sie vor dem 1. Januar 2019 - nämlich am 18. Oktober 2017 (vgl. B hiervor) - um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist materiell das Ausländergesetz (AuG; AS 2007 5437 ff.), wie es per 1. Januar 2017 in Kraft stand, massgebend (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; Urteile 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.1; 2C_360/2023 vom 21. Mai 2024 E. 1.1 und 5.1; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.1). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, namentlich weil die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter von Gesetzes wegen vertritt (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen, genügt diese Rüge dem qualifizierten Begründungserfordernis nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin wäre sie aber unbegründet, zumal die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Rechtslage hinreichend aufgezeigt hat, weswegen sie die Auffassung des Migrationsamts teilt (vgl. E. 6.1-6.4 des angefochtenen Urteils). Einer sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids stand insofern nichts im Wege (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt daher den Anforderungen an die Begründungspflicht; eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).
Da die Beschwerdeführerinnen vorliegend keine Sachverhaltsrügen erheben, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7; 143 V 19 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerinnen legen einen Bericht des Frauenhauses vom November 2023, eine Obhutsvereinbarung vom 21. November 2023 sowie ein Schreiben des Schuldirektors der Gemeinde U.________ vom 16. November 2023 ins Recht. Als echte Noven können diese Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.
3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
3.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (oder deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG angesichts der erheblichen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu Recht als erfüllt. Die Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen von im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils Fr. 405'696.68 und den Umstand, dass eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht ist, bestreiten die Beschwerdeführerinnen denn auch nicht. Sie wenden lediglich ein, die Sozialhilfeabhängigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden, was jedoch erst unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen sein wird (vgl. E. 4.6 hiernach).
3.4. Selbst wenn also, wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG zu bejahen wäre, wäre dieser angesichts des erfüllten Widerrufsgrundes erloschen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Daher erübrigt sich eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist weiter zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.4).
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107).
4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.1).
4.1.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 144 I 91 E. 4.2; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.1). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9).
4.1.2. Der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 von über zehn Jahren (seit 2012) spricht für einen Eingriff in ihr Privatleben. Allerdings ist angesichts der erheblichen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. E. 3.3) zweifelhaft, ob sie dafür ausreichend integriert ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in das Privatleben der Beschwerdeführerin 1 eingreift, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 2C_360/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.2; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit ihrer Geburt im Jahr 2013 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Auch ihr besuchsberechtigter Vater, zu welchem eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, ist in der Schweiz niedergelassen. Ihr ist es demnach mit Blick auf ihren Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht ohne Weiteres zumutbar, mit der Beschwerdeführerin 1, deren ausländerrechtliches Schicksal sie grundsätzlich teilt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4), in die Türkei zu ziehen. Folglich hat eine sorgfältige Abwägung der individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 1 und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung stattzufinden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1).
4.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5; 2C_56/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; je mit Hinweisen).
4.3. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6).
4.4. Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5). Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; 137 I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5), so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das übergeordnete Kindesinteresse bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Indes verschafft die Kinderrechtskonvention keinen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2).
4.6. Zunächst gilt es, das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin 1 auszumachen.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin 1 bezog - teilweise zusammen mit ihrem Ex-Ehemann - während neun Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 405'696.68, was auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme hindeutet. Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst. Laut den Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz die Vorwerfbarkeit ohne Rücksicht auf die persönlichen Umstände in willkürlicher und diskriminierender Weise bejaht.
4.6.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Kind, die Beschwerdeführerin 2, hat. Die ausländerrechtliche Praxis geht davon aus, dass einer alleinerziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann, dass sie sich um eine Arbeit bemüht (vgl. Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 5.3; 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3).
Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem 1. September 2023 in einem 70%-Pensum beschäftigt (vgl. A hiervor), was grundsätzlich positiv zu werten ist, aber dadurch relativiert wird, dass dies unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens geschah (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.5; 2C_248/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.5.2). Zu vorherigen Bemühungen finden sich im angefochtenen Urteil keine Angaben. Die Beschwerdeführerinnen verweisen aber - ohne eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen (vgl. E. 2.2 hiervor) - auf verschiedene aktenkundige Stellensuchbemühungen im Dezember 2018 und Arbeitsverträge vom Herbst 2019 für Anstellungen in tiefen Pensen bzw. im Stundenlohn. Selbst nach eigenen Angaben konnte die Beschwerdeführerin 1 jedoch erst per 1. Juni 2021 (und auch das bloss bis Ende 2021) höherprozentig arbeiten und ein ins Gewicht fallendes Einkommen von Fr. 2'429.-- pro Monat erwirtschaften. Dabei wären ernsthafte bzw. weitergehende Bemühungen zur Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit bereits früher möglich und zumutbar gewesen: So ist die Tochter seit geraumer Zeit im schul- bzw. kindergartenpflichtigen Alter, hat der Kindsvater an den Wochenenden stets die Betreuung übernommen und wurde die Tochter zusätzlich fremdbetreut.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin 1 sei es spätestens seit der Inanspruchnahme von Fremdbetreuungsangeboten im Juni 2017 zumutbar gewesen, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen (vgl. E. 5.7 des angefochtenen Urteils). Mindestens von diesem Zeitpunkt an kann sich die Beschwerdeführerin 1 daher nicht (mehr) auf die Kinderbetreuung berufen, um unterbliebene Bemühungen um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu rechtfertigen. Mit Fr. 289'475.33 entfällt aber ein Grossteil der insgesamt empfangenen Unterstützungsleistungen auf diesen Zeitraum (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zumindest im genannten (noch immer erheblichen) Umfang ist ihr die Sozialhilfeabhängigkeit unter dem Blickwinkel der Kinderbetreuung folglich vorwerfbar.
4.6.3. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben - die Vorinstanz äussert sich dazu nicht - in der Heimat keine Ausbildung genossen habe, nichts zu ändern (vgl. Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.5.2). Unbehelflich sind des Weiteren ihre Ausführungen zur Erwerbsarmut, wonach sogar die Vorinstanz anerkenne, dass sie selbst bei einem Arbeitspensum von 100% nicht in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Faktisch hat sie nie 100% gearbeitet und sind auch keine hinreichenden Bemühungen zur Ausschöpfung des Arbeitspotenzials dargetan. Angesichts dessen erklärt auch die Tatsache, dass der Kindsvater keine Unterhaltszahlungen leistet, für sich allein die Sozialhilfeabhängigkeit nicht.
Vor diesem Hintergrund ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen) verletzt haben soll. Die wohl auf die Diskriminierung wegen der sozialen Stellung abzielende Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.6.4. Zu prüfen bleibt im Zusammenhang mit dem ebenfalls als verletzt gerügten Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, ob die Gewalt, welche die Beschwerdeführerin 1 bis zu ihrer Trennung durch ihren Ex-Ehemann erfahren hat (insbesondere der dem Strafbefehl vom 14. August 2017 zugrunde liegende Vorfall vom 4. Juli 2017; vgl. A hiervor) bzw. haben will, die ihr ansonsten vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen vermag. Dies ist zu verneinen: Auch wenn man den Darstellungen der Beschwerdeführerin 1 folgt, wonach ihr Ex-Ehemann sie bereits vor dem objektiv belegten Vorfall vom 4. Juli 2017, nämlich seit Mitte 2014, bedroht, beschimpft sowie beleidigt habe und er zunehmend auch physisch gewalttätig geworden sei, ist damit nicht dargetan, inwiefern sie dies nach der Trennung im Jahr 2017 davon abgehalten haben soll, sich um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen.
4.6.5. Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG i.V.m. Art. 8 EMRK hat die Vorinstanz nach dem Dargelegten die Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Sozialhilfebezug vorwerfbar ist, als rechtswidrig bzw. willkürlich beanstanden, kann ihnen daher nicht gefolgt werden.
4.6.6. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat und aller Voraussicht nach auch in Zukunft auf Unterstützungsleistungen angewiesen sein wird (vgl. E. 3.3 hiervor), wiegt das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung schwer.
4.7. Den öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen gegenüberzustellen.
4.7.1. Die Rückkehr ins Heimatland ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, hat sie dieses doch erst im Alter von 27 Jahren verlassen. Sie verbrachte die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in der Türkei und wurde dort sozialisiert. Mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache ihres Heimatlandes ist sie bestens vertraut. Überdies sind dort Verwandte und Bekannte wohnhaft (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf S. 8 f. der Verfügung des Migrationsamts vom 8. März 2023). Auch aus gesundheitlicher Sicht scheint die Aufenthaltsbeendigung unproblematisch, zumal davon auszugehen ist, dass eine adäquate psychologische Betreuung (beider Beschwerdeführerinnen) falls nötig auch in der Türkei in Anspruch genommen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Diskriminierung und Ächtung als zweifach geschiedene Frau in ihrem konservativen Herkunftsdorf genügt für sich allein nicht, um ihre soziale Wiedereingliederung als erheblich gefährdet erscheinen zu lassen; es kommt gerichtsnotorisch auch in der Türkei zu Trennungen und Scheidungen, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer sein mag als in anderen Ländern (Urteil 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweis auf das Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 betreffend Türkei). Ausserdem steht es den Beschwerdeführerinnen frei, sich in einem anderen, weniger konservativen Landesteil niederzulassen. Die Wiedereingliederung in der Türkei dürfte der Beschwerdeführerin 1 insgesamt keine besondere Mühe bereiten.
4.7.2. Hinzu kommt, dass ihre Bindung zur Schweiz durch die mangelhafte Integration relativiert wird: So ist der Beschwerdeführerin 1 die berufliche Integration noch immer erst teilweise und erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gelungen. Angesichts der andauernden und in erheblichem Umfang selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. E. 4.6.6 hiervor) kann sie auch nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Am 25. Januar 2022 wurden ihr mündliche Deutschkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 attestiert (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Damit übertrifft sie zwar knapp die Minimalanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), was sich aber angesichts der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz von über 10 Jahren nicht besonders zu ihren Gunsten auswirkt. Auch dass sie nicht straffällig wurde und keine Schulden angehäuft hat, wird erwartet (vgl. Urteil 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5) und vermag ihre Integrationsdefizite nicht aufzuwiegen.
4.7.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war die Tochter der Beschwerdeführerin 1, welche seit ihrer Geburt in der Schweiz lebt, neun Jahre alt. Die Schweiz mit ihrer Mutter zu verlassen, träfe die Beschwerdeführerin 2 sicherlich mit einer gewissen Härte. Allerdings ist sie - nicht zuletzt dank mehrerer Aufenthalte in der Türkei - auch mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf S. 8 f. der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 8. März 2023). Auch wenn sie sich als eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet (vgl. Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4 mit Hinweisen), ist es ihr als Kind im schulpflichtigen Alter bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände (vgl. auch E. 4.7.4 hiernach) dennoch zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter, welche sie hauptsächlich betreut und obhutsberechtigt ist, in die Türkei zu ziehen (vgl. Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2).
4.7.4. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern: Sie bringen vor, als anerkannter Flüchtling, welcher in der Türkei Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, könne der Vater seine Tochter nie in der Türkei besuchen; Besuchsaufenthalte der Tochter in der Schweiz seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Türkei nicht allzu weit entfernt liegt von der Schweiz (etwa im Gegensatz zu Mexiko, vgl. BGE 139 I 315 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2.3). Nicht zuletzt dank günstigen Flügen dürfte es der neunjährigen Beschwerdeführerin 2 somit trotz knapper finanzieller Mittel möglich sein, ihren Vater gelegentlich (z.B. im Rahmen von Ferienaufenthalten) in der Schweiz zu besuchen. Überdies besteht stets auch die Möglichkeit, den Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel auszuüben, womit sie die Beziehung zum Vater - wenn auch nicht in der bisherigen Qualität - aufrechterhalten kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen auf einen darüber hinausgehenden physischen Kontakt zum Vater angewiesen sein soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Psychologin, auf welches die Beschwerdeführerinnen verweisen.
4.7.5. Sofern die Beschwerdeführerinnen gemeinsam in die Türkei ausreisen, wie ihnen das nach dem Dargelegten grundsätzlich zumutbar ist, beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme der Mutter nicht die familiäre Beziehung zur Tochter, da sie diese im Ausland fortsetzen können. Allerdings lebt der besuchsberechtigte Vater der Tochter in der Schweiz, verfügen Vater und Tochter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und besteht zwischen ihnen ebenfalls eine tatsächlich gelebte Beziehung. Das Familienleben zwischen Tochter und Vater ist folglich beeinträchtigt, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin 1 ins Ausland folgt (vgl. Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Bei dieser Ausgangslage kann die Tochter der Beschwerdeführerin 1 einen Bewilligungsanspruch vermitteln, wenn die vorstehend in E. 4.4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Angesichts der langjährigen, in erheblichem Umfang selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 (vgl. E. 4.6.6 hiervor) fehlt es jedoch vorliegend an einem tadellosen Verhalten. Ein Anspruch auf "umgekehrten Familiennachzug" ist daher zu verneinen.
4.7.6. Anstatt mit ihrer Mutter in die Türkei zu ziehen, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin 2 bei ihrem Vater in der Schweiz bleibt. Sollten sich die Eltern für diese Lösung entscheiden, könnte die Beschwerdeführerin 1 die Tochter in die Obhut des Vaters geben und die Beziehung zur Tochter besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend aufrechterhalten (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6; Urteil 2C_223/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2.2). Ein Anspruch auf "umgekehrten Familiennachzug" besteht mangels tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 auch diesfalls nicht.
4.7.7. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 ist vor dem Hintergrund der familiären Beziehungen offensichtlich mit einer gewissen Härte verbunden, die auch die Beschwerdeführerin 2 trifft. Gesamthaft betrachtet wiegen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen aber dennoch nicht besonders schwer.
4.8. Insgesamt vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz die schwerwiegenden, entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin 1 erweist sich als verhältnismässig und ist damit bundes- und völkerrechtskonform.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel aufgrund der familiären Situation nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Den Beschwerdeführerinnen wird Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun