6B_603/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_603/2024
Urteil vom 4. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Februar 2024 (SST.2023.183).
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen versuchten Raubes, mehrfacher Hehlerei, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu 51 /2 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.-- Busse. Es ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 29. Februar 2024 auf gewerbsmässige Hehlerei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 4 Monate. An der 10-jährigen Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS hielt es fest.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung sei zu verzichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung. Die Vorinstanz habe insbesondere sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt.
1.1.
1.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Gleiches gilt für gewerbsmässige Hehlerei (beides Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.1.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Rückfallgefahr soll nicht mehr beim Härtefall erwähnt werden, nur noch bei der Interessenabwägung.
Die Interessenabwägung ist nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).
1.1.3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch, ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, E. 4.2; Urteile 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.2; 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteil 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 mit Hinweisen). Wird ein Kind faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem versuchten Raub und der gewerbsmässigen Hehlerei mehrere Katalogtaten begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen.
Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer wurde 1992 in Kosovo geboren und reiste im Alter von drei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er absolvierte hier eine Aus- und Weiterbildung als Boden- und Parkettleger und arbeitete selbständig sowie im Unternehmen seines Bruders. Nach seinen Angaben hat ihm dieser für die Zeit nach dem Strafvollzug eine Weiterbeschäftigung zugesichert. Er hat Darlehensschulden von Fr. 30'000.-- und Betreibungen von ca. Fr. 40'000.--. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 mit einer Landsfrau verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Er lebt mit ihnen sowie seinen Eltern und einer Grossmutter zusammen. Ausserdem leben zwei Brüder und zwei Onkel in der Schweiz. Über weitere soziale Kontakte oder Engagements, etwa in einem Verein, ist nichts bekannt. Die Vorinstanz verortet den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz, erachtet seine wirtschaftliche und berufliche Integration aber nur als teilweise geglückt und die persönliche und gesellschaftliche Integration angesichts der Aufenthaltsdauer von 29 Jahren als höchstens durchschnittlich.
1.2.2. Demgegenüber gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirkten sich insbesondere die zahlreichen Vorstrafen aus. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten verurteilt, dies 2013, 2015, 2016, 2017, 2019 und 2023. Am 31. Januar 2024 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfridensbruchs, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin, so die Vorinstanz. Zudem habe er während laufendem Strafverfahren und in Kenntnis der drohenden Landesverweisung weiterdelinquiert. Er sei ein unbelehrbarer Wiederholungstäter.
Die Integrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo seien intakt. Er sei mit der dortigen Kultur bestens vertraut, was sich etwa darin zeige, dass die Hochzeit im Kosovo stattgefunden und dass er in den letzten Jahren wiederholt seine Ferien bei den Schwiegereltern verbracht habe. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase der Integration könne diese zwar erleichtern, sei aber für das Aussprechen einer Landesverweisung ohnehin nicht erforderlich. Zudem könne dem Beschwerdeführer der in der Schweiz erlernte Beruf im Kosovo von Nutzen sein. Eine soziale und berufliche Integration im Heimatland sollte ihm unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesund sei und albanisch spreche. Seiner Frau und seinen Kindern stehe es frei, ihn für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten, zumal sie ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit besässen. Eine Ausreise sei ihnen grundsätzlich zumutbar. Die Ehefrau und die Kinder könnten aber auch in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls - nebst Treffen im Heimatland - über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrechterhalten. Im Übrigen werde sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen, da die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung stark erschwert sein werde. Zudem sei zu beachten, dass die drohende Landesverweisung und deren Folgen für das Familienleben den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. Auch sei er vom Migrationsamt bereits 2018 aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung verwarnt worden.
Durch die Begehung der Katalogtaten habe der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere der Raub beschlage neben dem Vermögen auch die persönliche Freiheit, wobei es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut handle, welches der Beschwerdeführer schwerwiegend verletzt habe. Er sei vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Ausländerrechtlich sei bereits ab einer Strafe von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen. Bei der Interessenabwägung der Landesverweisung sei zudem ein strengerer Massstab anzuwenden als bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der zahlreichen Vorstrafen, bestünden ganz erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschwerdeführers. Vielmehr seien ähnliche Straftaten wie die bereits begangenen zu erwarten, namentlich solche gegen das Vermögen, die persönliche Freiheit und die öffentliche Gesundheit. Es sei von einer hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein sehr hohes Interesse an einer Landesverweisung bestehe. Dieses überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht ersichtlich oder dargetan.
1.3.1. Nicht nachvollziehbar ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die massgebenden Kriterien der Interessenabwägung nicht angewandt habe. Er nennt die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Nachtatverhalten, die familiäre Situation, das Alter der Kinder, deren Schwierigkeiten bei der Integration im Heimatstaat und die Frage, ob die Ehefrau bei Eingehen der Beziehung von der Straftat wusste. All dies hat die Vorinstanz indes ausdrücklich und genügend berücksichtigt, wobei mit Bezug auf das letzte Kriterium darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die meisten Straftaten nach Eingehen der Ehe begangen hat, sodass sie insoweit nicht relevant sein können. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass er trotz den familiären Verpflichtungen und deren Gefährdung delinquiert hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht weder die zum Teil einschlägigen und schweren Delikte noch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Jahren infolge unter anderem zweier Katalogdelikte im hier angefochtenen Urteil. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Interesse an einer Wegweisung vor diesem Hintergrund sehr schwer wiegt. Es kann keine Rede davon sein, dass sie sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entlastet es ihn mit Bezug auf die Verurteilung wegen Raubes nicht, dass er lediglich das Fluchtauto gefahren haben mag. Nachdem er augenscheinlich als Mittäter behandelt wurde, sind ihm die Handlungen von Mittätern, insbesondere Gewaltausübung oder -androhung, als eigene anzurechnen. Auch schadet es nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zur Landesverweisung auf die Tatumstände der gewerbsmässigen Hehlerei nicht weiter eingegangen ist. Vielmehr genügt es hier, auf die Höhe der Gesamtstrafe zu verweisen. Allein daraus ergibt sich eine erhebliche Tatschwere und ein entsprechendes Fernhalteinteresse (oben E. 1.1.1). Unter den gegebenen Umständen ist auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Legalbewährung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer überzeugend. Wenn er vorbringt, er habe mit dem Strafvollzug seine Lektion gelernt, sind mit der Vorinstanz Zweifel angebracht. Für eine positive Prognose genügt auch nicht, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitet.
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt ebenfalls zu Recht, dass, zumal angesichts der wiederholten Delinquenz, höchstens von einer durchschnittlichen persönlichen Integration in der Schweiz auszugehen ist. Dabei verkennt sie keineswegs, dass der Beschwerdeführer seit 29 Jahren in der Schweiz lebt, hier alle Schulen besuchte und einwandfrei Schweizerdeutsch spricht. Wie sie zu Recht erwägt, kann dies angesichts der Aufenthaltsdauer erwartet werden. Eine besonders Intensive Integration, welche das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse auf-, geschweige denn überwiegen würde, ergibt sich daraus nicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Beschwerdeführer ausserhalb der Familie soziale Kontakte pflegen würde, was er indes nur behauptet.
An der fehlenden überdurchschnittlichen Integration ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, stets arbeitstätig war und seit seiner Entlassung aus der Haft wieder ist. Dies hat ihn augenscheinlich ebenso wenig von wiederholter schwerer Delinquenz abgehalten wie das geltend gemachte intakte Familienleben. Dass der Beschwerdeführer in gewissem Mass Schulden und Betreibungen ausweist, mag nicht erschwerend sein, begründet aber jedenfalls keine besondere wirtschaftliche Integration. Ob diese nun als ganz oder nur teilweise gelungen zu bezeichnen ist, ist nicht entscheidend. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz berücksichtige die Zeitspanne seit der Tat sowie sein Nachtatverhalten zu wenig, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies entlasten könnte. Er scheint zu verkennen, dass er nach den hier beurteilten Taten neuerlich wegen schweren Delikten verurteilt wurde (vgl. oben 1.2.2).
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen zu einer möglichen und zumutbaren Integration in Kosovo als bundes- oder konventionswidrig ausweisen würde. Dies gilt ebenso für seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder, welche alle unbestrittenermassen das kosovarische Bürgerrecht besitzen und die dortige Sprache sprechen. Es leuchtet nicht ein, weshalb das Wohl der Kinder im Kosovo gefährdet sein soll. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass sie noch sehr jung und anpassungsfähig sind, womit ihnen ein Umzug nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (oben E. 1.1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein soll. Dass das fünfjährige Kind in den Kindergarten geht und eine "Peer-Gruppe" hat, begründet eine Unzumutbarkeit klarerweise nicht. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Kinder bis dato keinen konkreten Bezug zum Kosovo haben. Weiterer diesbezüglicher Abklärungen bedurfte es nicht.
Auch eine vorübergehende Trennung vom Beschwerdeführer aufgrund von dessen Landesverweisung begründet keine deren Anordnung entgegenstehende Gefährdung des Kindeswohls, zumal die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass die familiäre Beziehung infolge der Strafverbüssung ohnehin erschwert sein wird. Daran ändert auch nichts, dass eine bis anhin effektiv gelebte Beziehung betroffen ist und der Beschwerdeführer ein engagierter Vater sein mag. Abgesehen davon kann der Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln und im Rahmen von Familienbesuchen im Kosovo aufrechterhalten werden. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, etwa dass der Kontakt aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie erschwert ist, ändert nichts. Es ist unbestritten, dass das Aufrechterhalten der familiären Beziehung mit einer gewissen Härte verbunden sein wird. Dies hat sich der Beschwerdeführer indes selbst zuzuschreiben und ist hinzunehmen. Sein Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedliche Beurteilung des Kindeswohls in einem Scheidungsverfahren oder die Notwendigkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich nicht vor, was seiner eigenen Integration im Kosovo entgegenstünde. Dies lediglich zu behaupten, genügt nicht. Er spricht die Sprache, ist noch jung, gesund und verfügt über eine Aus- und Weiterbildung als Boden- und Parkettleger. Er führte zeitweilig gar ein eigenes Geschäft. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Integration im Kosovo vor diesem Hintergrund unzumutbar oder gar unmöglich sein soll, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über Verwandte - Angehörige seiner Ehefrau - im Kosovo verfügt. Dass die wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat eventuell getrübter sind als in der Schweiz, begründet solches praxisgemäss ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie in Kosovo gearbeitet hat. Die Vorinstanz war auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass das Bezirksgericht Zurzach in seinem Urteil vom 31. Januar 2024 das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als überwiegend beurteilte und die Staatsanwaltschaft dies nicht anfocht. Dies bindet weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt