6B_694/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_694/2024
Urteil vom 4. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im SIS,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. März 2024 (4M 23 80).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, in der Nacht vom 22./23. Mai 2020 mehrmals mit einem Taschenmesser auf B.________ (Beschwerdegegner 2) eingestochen und ihn lebensgefährlich verletzt zu haben.
Am 1. Dezember 2022 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und schob diese zugunsten einer stationären Massnahme auf. Es ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an und sprach B.________ Schadenersatz und Genugtuung zu. Das von A.________ angerufene Kantonsgericht Luzern reduzierte am 28. März 2024 die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 7 Monate, die Landesverweisung auf 10 Jahre.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Von einer Bestrafung sowie der Landesverweisung und deren Ausschreibung sei abzusehen. Es sei festzustellen, dass er keine Genugtuung zu bezahlen habe. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet einen Tötungsvorsatz. Allenfalls lägen ein Affekt bzw. ein entschuldbarer Notwehrexzess und eine verminderte Schuldfähigkeit vor.
1.1.
1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (vgl. Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
1.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, dies selbst bei einem einzigen Messerstich. Auf die zahlreichen diesbezüglichen Präjudizien kann verwiesen werden (Urteil 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.2).
1.1.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 23. Mai 2020 um 01:19 Uhr habe sich der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter begeben, die auf einer Parkbank am Seeufer Alkohol getrunken hätten. In einem zunächst freundschaftlichen Gespräch hätten sie festgestellt, dass sie sich beide für Kampfsport interessierten und gerne gegeneinander kämpfen würden. Nach dem Austausch der Kontaktinformationen hätten sich die Anwesenden von der Parkbank erhoben, um im Stand ihre Kampfpositionen zu vergleichen. Um 01:58 Uhr habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und damit die tätliche Auseinandersetzung begonnen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich mit einem Faustschlag gewehrt, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe er sich auf diesen gestürzt und durch seinen Begleiter vom Beschwerdeführer getrennt werden müssen. Danach seien die beiden nochmals mindestens zweimal tätlich aufeinander losgegangen, wobei der Beschwerdeführer erneut hingefallen sei, und sich der Beschwerdegegner 2 über ihn lustig gemacht habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner 2 entfernt, woraufhin der Beschwerdeführer sein Taschenmesser behändigt habe und ihm gefolgt sei. Als der Beschwerdegegner 2 dies bemerkt habe, sei er auf den Beschwerdeführer zugegangen. Dieser habe bei der anschliessenden Begegnung mehrmals auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen und ihm eine ca. 3 cm lange und 10 cm tiefe Stichverletzung am Brustkorb unterhalb der rechten Achsel, eine ca. 2 cm lange und 5 cm tiefe Stichverletzung am linken Unterbauch, eine ca. 0,5 cm lange und 0,2 cm tiefe Schnittverletzung am rechten Beckenkamm sowie eine oberflächliche Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt. Der Beschwerdegegner 2 habe umgehend die Flucht ergriffen und sei mit einem Taxi ins Kantonsspital gelangt, wo er umgehend notoperiert und bis zum 27. Mai 2020 versorgt wurde.
1.2.2. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem Taschenmesser mehrmals auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen, wodurch dieser zwei Stich- und eine Schnittverletzung erlitten habe. Die Tiefe der Stichverletzung in der rechten Achselhöhle sei ein Indiz für die Wucht, mit der er zugestochen haben müsse. Obschon die Messerklinge nur ca. 7 cm lang sei, habe sie eine 10 cm tiefe Wunde verursacht. Die Lage der Stich- und Schnittverletzungen zeuge zudem von einer gewissen Dynamik. Neben den Stichverletzungen habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Schnittverletzung am rechten Beckenkamm sowie eine oberflächliche Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt. Es sei daher davon auszugehen, dass er das Messer nicht kontrolliert eingesetzt habe. Weil keine inneren Organe im Bauchraum und keine grösseren Blutgefässe verletzt worden seien, habe sich der Beschwerdegegner 2 zwar nicht in akuter Lebensgefahr befunden. Immerhin sei aber ein Lungenflügel aufgrund der Stichverletzung kollabiert. Gemäss Stellungnahme des Kantonsspitals Luzern werde dies bei jungen, gesunden Patienten normalerweise gut kompensiert. Jedoch hätte sich bei der Verletzung am Thorax ein Spannungspneumothorax entwickeln können, was zu einer lebensgefährlichen Situation hätte führen können. Sowohl bei der Stichverletzung am Thorax als auch betreffend jener im linken Unterbauch hätte bei leicht unterschiedlicher Lokalisation des Stichkanals eine Verletzung von grösseren Gefässen (Arterie, Leistenarterie) erfolgen können, was ebenfalls zu einer unmittelbaren Lebensgefahr hätte führen können.
Es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen dessen Tod zur Folge haben könnten, so die Vorinstanz weiter. Der Beschwerdeführer habe zwar kein Messer mit langer Klinge verwendet; gleichwohl sei von seiner Handlung, namentlich mit Blick auf die Art und Weise, wie er die Messerstiche ausgeführt habe, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes beim Opfer ausgegangen. Er habe die von ihm geschaffene Gefahr angesichts der unvermittelten Stiche und Schnitte nicht weiter kontrollieren können, weshalb es vom Zufall abhängig gewesen sei, ob er lebenswichtige Strukturen verletzen würde. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass er die Folgen seiner heftig ausgeführten Stiche hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch habe dosieren können. Indem er dennoch gehandelt und sein Messer in der umschriebenen Art gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt habe, habe er den Eintritt von dessen als möglich erkanntem Tod in Kauf genommen. Mit anderen Worten habe sich ihm beim Messereinsatz die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolgs auszulegen sei. Ob er den Tod gewollt habe, sei nicht entscheidend, zumal dem Beschwerdeführer keine direkte Tötungsabsicht vorgeworfen werde. Der von ihm zu seiner Entlastung angeführte Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012) führe zu keinem anderen Ergebnis. Die in jenem Fall verwendete Messerklinge sei gerade einmal halb so lang gewesen wie diejenige des Messers des Beschwerdeführers.
1.2.3. Sodann seien keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, namentlich keine vom Beschwerdegegner 2 geschaffene notstandsähnliche Gefahrenlage oder (Putativ-) Notwehrsituation. Der Beschwerdeführer sei vielmehr dem sich entfernenden Beschwerdegegner 2 nachgeeilt. Eine allfällige Notwehrlage wäre spätestens mit dem letztmaligen Weggehen des Beschwerdegegners 2 beendet worden. Dass er danach zurückgekehrt wäre, um den Beschwerdeführer erneut zu traktieren, sei durch die Videoaufnahmen und glaubhaften Aussagen der Beteiligten widerlegt. Ein gegenwärtiger Angriff habe nicht (mehr) bestanden. Die eigentliche tätliche Auseinandersetzung sei zu Ende gewesen, als sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, den Beschwerdegegner 2 zu verfolgen. Eine Notwehrsituation sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Ursache für die tätliche Auseinandersetzung selbst gesetzt, indem er den ersten Faustschlag an den Kopf des Beschwerdegegners 2 ausgeführt habe.
Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für eine Verminderung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachter sei davon auszugehen, dass die Komplexität des mutmasslichen Handlungsablaufs, der in mehreren Schritten erfolgt sei und die dafür erforderlichen kognitiven und koordinativen Fähigkeiten eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausschliessen würden. Der Experte habe ausgeführt, unter der Annahme, dass der erste Schlag durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfenen Tathandlungen vorgelegen. Die mutmassliche Nachtatphase, in der sich der Beschwerdeführer gefasst auf den Nachhauseweg gemacht habe, veranschauliche seine weitestgehend erhaltenen Fähigkeiten zur Selbststeuerung. Die von der Verteidigung unter Verweis auf das Gutachten postulierte verminderte Schuldfähigkeit verkenne das Beweisergebnis, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den ersten Schlag ausgeführt habe. Bei dieser Tathypothese sei nach Einschätzung des Experten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.
Schliesslich seien angesichts des erstellten Geschehensablaufs die Voraussetzungen eines Totschlags (Art. 113 StGB) nicht erfüllt. Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der den sich entfernenden Beschwerdegegner 2 verfolgt habe. Hierauf sei es zum letztmaligen Aufeinandertreffen und den erstellten Stich- und Schnittverletzungen gekommen. Gestützt auf das Beweisergebnis sei nicht von einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Tatbestands des Totschlags beim Beschwerdeführer auszugehen. Hätte er Todesangst gehabt und an einer Panikattacke gelitten, hätte er den Beschwerdegegner 2 nicht verfolgt. Selbst wenn eine heftige Gemütsbewegung bestanden hätte, wäre diese mindestens überwiegend selbst verschuldet bzw. vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt worden, was gestützt auf das Beweisergebnis erstellt sei.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich gewürdigt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
1.3.1. Aufgrund des erstellten Sachverhalts bejaht die Vorinstanz Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes des Beschwerdegegners 2 zu Recht, wobei nicht ersichtlich ist, dass sie dabei wesentliche Umstände ausser Acht gelassen hätte. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines dynamischen Geschehens mehrmals auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen hat. Die Klinge war 7 cm lang und drang aufgrund der angewandten Kraft 10 cm in den Oberkörper des Beschwerdegegners 2 ein. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es unter diesen Umständen vom Zufall abhing, ob der Beschwerdeführer lebenswichtige Strukturen wie eine Arterie treffen würde und, dass er dieses Risiko nicht kalkulieren konnte.
Daran, dass er den Tod des Opfers mindestens in Kauf nahm - wobei es sich um eine nur auf Willkür zu prüfende Tatfrage handelt -, ändert nichts, dass sich der Beschwerdegegner 2 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er die Stiche gezielt gesetzt hätte, um eine Lebensgefahr zu vermeiden. Deren Fehlen entlastet ihn daher nicht. Auch handelte es sich nicht um ein kurzes Messer. Eine Klinge von 7 cm, die noch dazu heftig 10 cm in den Oberkörper eines Menschen gestossen wird, kann ohne Weiteres dessen Tod herbeiführen, was jedermann bewusst sein muss. Nachdem zudem feststeht, dass das Messer im Bereich der Achselhöhle tiefer eingedrungen ist als um die blosse Klingenlänge, ist unerfindlich, inwiefern es den Beschwerdeführer mit Blick auf einen Tötungsvorsatz entlasten soll, dass der Stichkanal der zweiten Verletzung am Oberkörper, am Bauch, kürzer war als die Klingenlänge. Dies lässt jedenfalls auf keine besondere Vorsicht des Beschwerdeführers schliessen. Schon gar nicht ist die Annahme, wonach er den Tod des Beschwerdegegners 2 mindestens in Kauf nahm, vor diesem Hintergrund willkürlich. Hierbei ist auch nicht entscheidend, ob die Tiefe der ersten Verletzung zum Teil darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Beschwerdegegner 2 auf den Beschwerdeführer zuging. Dies zeigt im Gegenteil die Dynamik des Geschehens und verdeutlicht, dass er den Stich nicht kalkulieren konnte. Auch wirkt nicht entlastend und ist unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er bringe Messerstiche nur mit Schmerzen, nicht aber mit ernsthaften Konsequenzen in Verbindung. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es ihn mit Bezug auf einen Tötungsvorsatz entlasten soll, dass er nach der Tat "unaufgeregt" war.
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei beim ersten Stich gegen den Oberkörper des Beschwerdegegners 2 einem Angriff ausgesetzt gewesen, verkennt er den Sachverhalt. Nach den schlüssigen Feststellungen der Vorinstanz war er es, der den sich entfernenden Beschwerdegegner 2 verfolgte. Dass sich dieser zu ihm umdrehte, begründet keinen Angriff. Die Vorinstanz verneint daher auch eine Notwehrsituation des Beschwerdeführers zu Recht. Davon kann keine Rede sein, zumal er gar die Ursache der tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Erstschlag gesetzt hatte. Ebenso begründet die Vorinstanz überzeugend, dass vor diesem Hintergrund kein entschuldbarer Affekt oder eine verminderte, geschweige denn ausgeschlossene Schuldfähigkeit vorlag. Dabei stützt sie sich nachvollziehbar auf das forensische Gutachten.
Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen erschüttern könnte. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, er leide an einem Trauma aufgrund von Geschehnissen, denen er zwischen 2013 und 2015 in Äthiopien ausgesetzt gewesen sei. Wie aus der Beschwerde erhellt, hat der Experte diese Umstände nicht verkannt. Dennoch hat er offensichtlich die volle Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert. Gegen die geltend gemachte Angst- oder Panikattacke aufgrund des erlittenen Traumas und gegen eine entschuldbare Bestürzung über den "Angriff" im Sinne eines Affekts spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unmittelbar nach der Auseinandersetzung "unaufgeregt" war. Zudem verkennt er wiederum die Tatsachen, wenn er neuerlich von einem wiederholten Angriff des Beschwerdegegners 2 spricht. Vom verbindlich festgestellten Sachverhalt entfernt sich der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, wonach er ausgesagt habe, er habe sich im Gespräch vor dem Beschwerdegegner 2 gefürchtet. Dieser habe gesagt, er sei im Militär gewesen und wolle sich prügeln oder gar jemanden totschlagen. Ohnehin wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer dann nicht einfach entfernt hat. Die Vorinstanz stellte darauf zu Recht nicht ab.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung.
2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1999 in Addis Abeba, Äthiopien. Dort besuchte er die Schule, brach sie aber ab. Er reiste 2015 in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgewiesen, er aber vorläufig aufgenommen wurde. Hier lebte er bei einer Gastfamilie. Er besuchte einige Deutschkurse und absolvierte das 9. und 10. Schuljahr. Anschliessend machte er diverse Praktika und trat eine Ausbildung als Schreiner an, die er nicht abschloss.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die prägendsten Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht. Er spreche die dortige Landessprache, diejenige seiner Heimat sowie Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos, seine Eltern sind verstorben, Geschwister hat er keine. In der Schweiz sind bis auf die Beziehungen zu seiner Gastfamilie und zwei ehemaligen Arbeitskollegen keine gefestigten Beziehungen bekannt. Zu diesen Personen pflegt er nach eigenen Angaben Brief- und Telefonkontakte. Sie hätten ihn auch im Massnahmezentrum besucht. Eine soziale und/oder berufliche Integration sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dass er trotz mehrfacher Versuche über keinen Berufsabschluss verfüge, sei zwar auch seinem psychischen Zustand geschuldet, aber ebenso zu einem erheblichen Anteil der anhaltenden Delinquenz. Aufgrund dessen müsse von mangelnden beruflichen Perspektiven in der Schweiz ausgegangen werden.
Sodann falle deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er spätestens seit 2016 und damit nur kurze Zeit nach seiner Ankunft im Gastland regelmässig, zum Teil einschlägig (Gewalt und Drohung gegen Behörden; Raufhandel), strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von seinem knapp neunjährigen Aufenthalt habe er rund die Hälfte im Straf- und Massnahmenvollzug verbracht. Weder eine bedingte Geldstrafe, Verlängerungen der Probezeit noch unbedingte Freiheitsstrafen hätten ihn von weiterer Delinquenz abgehalten. Besonders schwer wiege, dass er den Tötungsversuch zum wiederholten Mal während einer Probezeit begangen habe. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zurückschrecke, Gewalt gegen Personen anzuwenden und damit die physische Integrität von Dritten aus nichtigen Gründen zu verletzen. Aufgrund der anhaltenden Straffälligkeit und mangelnder Anzeichen für verbesserte persönliche Lebensumstände sei die Legalprognose schwer belastet. Dies habe auch der forensisch-psychiatrische Gutachter bestätigt und eine hohe Rückfallgefahr - insbesondere für Gewaltdelikte - angenommen. Demnach sei auch in unspezifischen Beziehungen mit Gewaltdelikten, ähnlich dem Tatvorwurf, zu rechnen. Dies schliesse plötzliche, unerwartete Gewalt gegen Fremde oder flüchtige Bekannte im öffentlichen Raum ein. Das Gewaltrisiko sei latent immer vorhanden, steige jedoch unter dem Einfluss enthemmender psychoaktiver Substanzen wie Alkohol deutlich an. Auch die Legalprognose wirke somit stark zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Insgesamt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer habe in einer tätlichen Auseinandersetzung aus nichtigem Anlass nebst blosser körperlicher Gewalt auch ein Messer gegen eine - ihm bis dato gänzlich unbekannte Person - eingesetzt. Durch seine zahlreichen Straftaten habe er den fehlenden Willen demonstriert, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die vom Gutachter attestierte hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte sei nicht hinzunehmen.
2.2.2. Mit Blick auf die erstmalige Integration in Eritrea erwägt die Vorinstanz, diese sei zwar zweifellos mit einer erheblichen Härte verbunden, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine Verwandten verfüge und ihm auch sein hiesiges Umfeld dabei kaum helfen könne. Jedoch sei er noch verhältnismässig jung und in einem Nachbarland Eritreas aufgewachsen, sodass sich seine kulturelle Sozialisation nicht entscheidend von der eritreischen unterscheiden dürfte. Angesichts seiner Sprachkenntnisse seien die Eingliederungsmöglichkeiten intakt.
Dass sich der Beschwerdeführer in einer stationären Massnahme befinde, stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Deren Ende könne zwar noch nicht bestimmt werden. Jedoch sei damit nicht bald zu rechnen. Es bestünden daher keine Vollzugshindernisse, die heute zu prüfen wären. Auch eine allgemeine Gefährdung von Personen, die in Eritrea lebten oder dorthin zurückkehrten, bestehe nicht. Die bereits im Rahmen der Härtefallprüfung thematisierten psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers stellten ebenso keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände dar, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Einschränkungen aufgrund einer halbseitigen Lähmung der rechten Körperseite infolge einer Schussverletzung am Hals arrangiert. Er sei erlernter Linkshänder und habe mehrere handwerkliche Praktika absolviert sowie eine Schreinerlehre angetreten. Im Massnahmenvollzug habe er auch feinmotorische Aufgaben schnell und in guter Qualität ausführen können. Dass er aufgrund seiner Behinderung auf eine Operation, Medikamente oder Therapien angewiesen wäre, mache er nicht geltend. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, habe er angegeben, es gehe ihm physisch und psychisch gut. Er sei in der Physiotherapie. Eine andere Behandlung für seine Lähmung gebe es nicht. Die einzige Möglichkeit sei Sport und dies mache er regelmässig. Er nehme seit 5 Jahren Psychopharmaka, aktuell eine geringere Dosis als vor zwei bis drei Jahren, und Medikamente gegen Schlafstörungen. Eine medizinische Notlage, welche die Landesverweisung unzumutbar machen würde, liege somit nicht vor. Andere Gründe, die den Beschwerdeführer als besonders gefährdet erscheinen liessen, sodass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen wäre, mache er nicht geltend. Auch sei nicht erkennbar, dass er aufgrund seiner Vergangenheit in Äthiopien (Aufwachsen, Teilnahme an einer Demonstration, die zur Schussverletzung führte, Gefängnisaufenthalt seines Vaters) in seinem Heimatstaat Eritrea einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die Anordnung der Landesverweisung ist rechtens. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Zudem steht fest, dass er zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist ferner erheblich und einschlägig vorbestraft und es ist weiterhin mit ähnlich gelagerten, schwersten Delikten gegen Leib und Leben zu rechnen. Vor diesem Hintergrund besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Ein privates Interesse, das dieses auf- oder überwiegen würde, ist nicht dargetan.
Von einer besonderen, über das ordentliche Mass hinausgehenden persönlichen oder wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Dies macht er auch nicht geltend. Abgesehen davon geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einer nur teilweise geglückten Integration aus. Dies sowohl in persönlicher Hinsicht, was angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers keiner weiteren Bemerkung bedarf, als auch beruflich. Es steht fest, dass er keine Ausbildung abschloss, was - entgegen seinem Einwand - nicht nur seiner Gesundheit zuzuschreiben ist. Zwar behauptet er, infolge dessen auf eine Behandlung mit Psychopharmaka in der Schweiz angewiesen zu sein. Dies ergibt sich aber aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht und ist nicht belegt. Darauf ist nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was einer Integration in der Heimat entgegenstünde. Dass er die dortige Sprache spricht und mit der Kultur vertraut ist, bestreitet er nicht. Die Vorinstanz beurteilt die Integrationschancen in Eritrea daher zu Recht als intakt. Daran ändert nichts, dass die Eingewöhnung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Beschwerdeführer begründet und belegt nicht, weshalb er in Eritrea konkret an Leib und Leben bedroht sein soll. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf die Stigmatisierung psychisch Kranker im Heimatland hinweist. Gleiches gilt für das Risiko, zum Militärdienst eingezogen zu werden und den Hinweis auf erhöhte Spannungen mit dem Nachbarland Äthiopien. Ferner erklärt der Beschwerdeführer nicht und es ist unerfindlich, weshalb die eritreischen Behörden von seiner Vergangenheit in Äthiopien erfahren und ihn deswegen gleich bei der Einreise inhaftieren sollten. Die Vorinstanz vereint ein überwiegendes privates Interesse, das der Landesverweisung entgegenstünde, zu Recht.
3.
Das angefochtene Urteil ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Ausführungen zur Zivilforderung braucht angesichts der Bestätigung im Schuldpunkt nicht eingegangen zu werden. Den Antrag, wonach von einer Strafe abzusehen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt