4D_127/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_127/2024
Urteil vom 5. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 11. Juli 2024 (ZSU. 2024.86).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 2. April 2024 wies das Bezirksgericht Baden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung im Betrag von Fr. 6'000.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.-- ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 14. August 2024 (Postaufgabe 15. August 2024) erklärt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2024 Beschwerde führen zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Vorinstanz wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keinen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege, der behauptete mündliche Vertrag kein solcher darstelle und das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu diene, über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden.
2.5. Der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit der Qualifikation des Rechtsöffnungstitels und der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich indes damit, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zum Hintergrund ihrer Forderung und zum Bestand eines mündlichen Vertrages darzulegen sowie der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätte auch im summarischen Verfahren alle Beweise prüfen müssen. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst