7B_90/2023 06.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_90/2023
Urteil vom 6. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Legitimation zur Beschwerde; Einstellung (Verletzung des Amtsgeheimnisses),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. März 2023 (SK2 22 55).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 25. März 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete formell eine Strafuntersuchung.
A.b. Am 22. Juni 2021 machte A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, er sei am Ausgang des betreffenden Strafverfahrens direkt interessiert. Der Verfahrensabschluss wirke sich unmittelbar auf das gegen ihn pendente Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) aus. Er beantragte, ihn als Privatkläger im Verfahren aufzunehmen, ihm die Akten zur Einsicht zukommen zu lassen und eine Beweismittelfrist anzusetzen.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von B.________ ein. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde.
B.b. Das Kantonsgericht Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) trat am 7. März 2023 nicht auf die Beschwerde von A.________ ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. März 2023 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung in Sachen Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von B.________ weiterzuführen bzw. zu vervollständigen und es sei nach deren Abschluss der Straffall dem zuständigen Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten.
C.b. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde durch die neu geschaffene Zweite strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werden wird.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 9. September 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt mit Eingabe vom 17. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft kann ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung gleichkommt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteile 7B_126/2024 vom 22. April 2024 E. 1.2.1 mit Hinweis; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 1.1).
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG), mit welchem dem Beschwerdeführer die Parteistellung als Privatkläger im kantonalen Verfahren verwehrt wird, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Vorinstanz, welche geltend macht, mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei nicht definitiv über die Parteistellung des Beschwerdeführers im betreffenden Strafverfahren entschieden worden. Denn insoweit beruft sie sich auf einen nach dem angefochtenen Beschluss datierenden Entscheid des Kantonsgerichts, welcher als echtes Novum vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss, welcher ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO abspricht und ihm die Parteistellung im kantonalen Verfahren als Privatkläger nach Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als andere verfahrensbeteiligte Person nach Art. 105 Abs. 2 StPO verweigert.
Er macht geltend, er sei geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei der Replikschrift im Staatshaftungsverfahren handle es sich um sensible Informationen aus seinem Geheim- oder Privatbereich, welche aufgrund einer Amtsgeheimnisverletzung illegal erlangt worden seien. Könne dies nachgewiesen werden, sei dem gegen ihn hängigen Strafverfahren die Rechtsgrundlage entzogen.
2.2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Rechtsanwalt C.________ habe als Rechtsvertreter von Notar D.________ am 22. Februar 2018 Strafanzeige gegen B.________ und den Beschwerdeführer wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Er habe sich bei der Anzeige auf eine Replikschrift vom 20. November 2017 aus einer Staatshaftungsklage von B.________ als Kläger an das Verwaltungsgericht Graubünden und das dieser beigelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. E.________ vom 4. September 2017 berufen. Der Beschwerdeführer sei Rechtsvertreter des dortigen Klägers und damit Verfasser der Rechtsschrift gewesen - nicht aber selbst Prozesspartei. Das vorliegende Verfahren drehe sich um den Vorwurf, es handle sich bei der Replikschrift und dem Rechtsgutachten um geheime Prozessakten, die dem Anzeigeerstatter, Notar D.________, bzw. dessen Vertreter, Rechtsanwalt C.________, nicht auf legalem Weg hätten bekannt sein können, denn diese seien beide nicht Prozesspartei oder in anderer Weise am Staatshaftungsverfahren beteiligt gewesen. Ungeklärt sei, auf welchem Weg sie an die Dokumente gelangt seien.
2.3. Die Vorinstanz verneint die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nach Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 393 ff. StPO. Dieser lege nicht dar, worin seine Geschädigteneigenschaft bestehen solle. Damit zusammenhängend fehlten Angaben, welche konkreten ihn betreffenden geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen in der Replikschrift und dem Gutachten von Prof. Dr. E.________ enthalten gewesen seien. Diese Dokumente seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausführungen nicht als Geheimnisherr der darin enthaltenen Informationen zu betrachten, denn diesen lasse sich entnehmen, dass Notar D.________ ein betrügerisches Verhalten im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung zur Last gelegt werde. Damit sei das Verhalten einer anderen Person (dasjenige des Notars D.________) betroffen. Der Beschwerdeführer habe seine Eigenschaft als geschädigte Person nicht hinreichend dargetan. Daran ändere auch nichts, dass er sich bereits mit der Eingabe vom 4. März 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatkläger habe konstituieren wollen, denn um Parteistellung als Privatkläger im Strafverfahren zu erlangen, müsse er geschädigte Person sein.
Ungewiss sei, ob er tatsächlich Strafanzeige erstattet habe, wie er behaupte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Jedenfalls komme ihm als Anzeigeerstatter kein Beschwerderecht zu und sei ein unmittelbarer Einfluss der Amtsgeheimnisverletzung auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu verneinen. Die Begründetheit des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung habe lediglich einen mittelbaren Einfluss auf das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und die dortige Verwertbarkeit der Aktenstücke. Der Richter im besagten Verfahren sei auch an eine allfällige Einstellungsverfügung betreffend Amtsgeheimnisverletzung nicht gebunden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO berufen, um die Verfahrensrechte einer Partei geltend zu machen.
2.4.
2.4.1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen). In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen (Straf-) Verfahren geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1a). Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, ist dieser nach der Rechtsprechung bei Verletzung des Amtsgeheimnisses Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4.2. Parteien des Strafverfahrens sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO (lit. a) die geschädigte Person; (lit. b) die Person, die Anzeige erstattet; (lit. c) die Zeugin oder der Zeuge; (lit. d) die Auskunftsperson; (lit. e) die oder der Sachverständige; (lit. f) die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Art. 105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).
2.4.3. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.5. Der Beschwerdeführer hat gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen weder dargelegt, dass und welches Geheimnis mit seiner Replikschrift im Staatshaftungsverfahren seines Klienten und dem beigefügten Gutachten preisgegeben worden wäre, noch dass er selbst Geheimnisherr, d.h. von diesen geheimen Tatsachen betroffen, wäre. Hierzu führt die Vorinstanz aus, die Replikschrift und das Gutachten lägen ihr nicht vor. Indessen gelangt die Vorinstanz, soweit ihr der Inhalt der Dokumente bekannt ist (nämlich: Notar D.________ werde in den fraglichen Dokumenten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundung ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt), zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht Herr des Geheimnisses, zumal nicht ihm strafbares Verhalten vorgeworfen werde.
Diese Betrachtungsweise greift zu kurz. Wirft der Beschwerdeführer Notar D.________ im Namen seines Klienten in einer Rechtsschrift ein strafbares Verhalten vor, so untersteht auch die Frage, wer diesen Vorwurf erhoben hat - und nicht lediglich der Inhalt des Vorwurfs - dem Amtsgeheimnis. Die Information der Urheberschaft ermöglichte denn auch erst die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafanzeige wegen einer angeblichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.
Die Vorinstanz verstösst somit gegen Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO mit der Begründung abspricht, er habe nicht hinreichend begründet, dass er durch die vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar geschädigt sei, und ihm die Parteistellung abspricht.
3.
3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
3.2. Der Beschwerdeführer, welcher den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und in eigener Sache vor Bundesgericht prozessiert, beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'164.75 (inkl. MwSt.).
3.2.1. Die unterliegende Partei ist in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 1 lit. a des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement) soll die Parteientschädigung die Anwaltskosten und allfällige weitere notwendige Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden, decken. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar sowie die notwendigen Auslagen des Anwalts (Art. 2 des Reglements). Parteien, die sich selbst vor Bundesgericht vertreten, entstehen keine Anwaltskosten - unabhängig davon, ob sie Laien oder selbst Anwälte sind (BGE 144 V 280 E. 8.2; Urteile 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5 mit Hinweis; 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 5; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 68 BGG). Aufgrund dessen kommt dem Anwalt, der sich im bundesgerichtlichen Verfahren selbst vertritt, grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; E. 5; 125 II 518 E. 5b; je mit Hinweisen; Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 3; s.a. BOVEY, a.a.O., N. 16 zu Art. 68 BGG; GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 5a zu Art. 68 BGG; SEILER, in: Stämpfli Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 68 BGG; DOLGE, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 68 BGG; RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 7/2019, S. 688, insb. auch Fn. 11). Art. 68 BGG zielt nicht darauf ab, die Partei, die sich vor Bundesgericht selbst vertritt, für ihre hierfür aufgewendete Zeit zu vergüten. Vielmehr sollen mit der Parteientschädigung die effektiv angefallenen Kosten gedeckt werden (BOVEY, a.a.O., N. 15 zu Art. 68 BGG; vgl. zur Regelung in der ZPO: RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 95 ZPO, wonach mit der Entschädigung u.a. auch der Verdienstausfall abgegolten wird).
3.2.2. Gemäss Art. 11 des Reglements kann das Gericht, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen (vgl. Urteil 1C_505/2020 vom 8. April 2021 E. 11; vgl. ferner BGE 125 II 518 E. 5b unter Bezugnahme noch auf den früheren bundesgerichtlichen Entschädigungstarif; zur Weitergeltung dieser Praxis s. Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4). Gestützt darauf spricht das Bundesgericht dem Anwalt in Ausnahmefällen eine Entschädigung zu, wenn bestimmte von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien erfüllt sind. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung wird bejaht, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung besteht (BGE 144 V 280 E. 8.2; 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b; Urteil 5A_420/2023 vom 14. September 2023 E. 3; je mit Hinweisen; BOVEY, a.a.O., N. 18 zu Art. 68 BGG; GEISER, a.a.O., N. 5a zu Art. 68 BGG; SEILER, a.a.O., N. 17 zu Art. 68 BGG; DOLGE, a.a.O., N. 6 zu Art. 68 BGG; RUSCH/FISCHBACHER, a.a.O., S. 688, insb. Fn. 11). Es liegt am Anwalt, diese besondere Komplexität der Sache und seinen ausserordentlichen Aufwand hinreichend zu begründen und zu belegen. Insbesondere hat er darzulegen, inwiefern der Aufwand das übliche bzw. zumutbare Ausmass übersteigt (vgl. Urteile 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 5; 1C_505/2020 vom 8. April 2021 E. 11).
3.2.3. In den meisten Fällen von Prozessführung in eigener Sache sieht das Bundesgericht von einer Parteientschädigung mangels hinreichender Komplexität bzw. besonderen Aufwands ab (vgl. Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 3; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5; mit Ausnahmen von dieser Regel etwa in den Urteilen 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7; 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9; 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
3.2.4. Wird dem Anwalt, der in eigener Sache vor Bundesgericht prozessiert, eine Parteientschädigung zugesprochen, so richtet sich deren Höhe nach Art. 11 des Reglements. Die Höhe der Entschädigung fällt daher tiefer aus, als diejenige eines mandatierten externen Anwalts, welche sich nach Art. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 bis 8 des Reglements richtet (Urteil 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7; vgl. BGE 125 II 518 E. 5b unter Bezugnahme noch auf den früheren bundesgerichtlichen Entschädigungstarif; zur Weitergeltung dieser Praxis s. Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4).
3.2.5. Zusammenfassend hat der Anwalt, der in eigener Sache vor Bundesgericht Beschwerde führt und obsiegt, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Bundesgericht in einer solchen Konstellation eine Parteientschädigung zusprechen, wenn nämlich der Anwalt die besondere Komplexität der Sache und einen ausserordentlichen Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren hinreichend dartut.
3.2.6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Sache besonders komplex wäre oder er gehalten war, einen besonderen Aufwand zu betreiben. Somit ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément