5A_257/2024 28.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_257/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald,
Beschwerdegegnerin,
C.________ und D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. März 2024 (LY230033-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1976; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1978; Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2020). Die Ehegatten leben getrennt, wobei das Bezirksgericht U.________ das Getrenntleben zuletzt mit Urteil vom 31. März 2022 regelte. Hierbei stellte es die Kinder unter die Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein unbegleitetes Besuchsrecht von zwei Nachmittagen in der Woche (zwischen 12.00 und 17.00 Uhr; davon einen am Wochenende) ein, wobei die Eltern sich über die konkreten Besuchsnachmittage jeweils absprechen sollten.
A.b. Am 17. Januar 2023 klagte B.________ beim Bezirksgericht Affoltern gestützt auf Art. 114 ZGB auf Scheidung der Ehe. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchte sie soweit heute noch interessierend um Abänderung des Eheschutzurteils vom 31. März 2022 und Übertragung der Obhut über die Kinder an sich. Im Entscheid vom 2. Juni 2023 erwog das Bezirksgericht Affoltern, dass die Kinder weiterhin unter der Obhut des Vaters bleiben sollten, entschied hierüber aber nicht im Dispositiv. Ausserdem berechtigte und verpflichtete es B.________ dazu, die Kinder in den geraden Wochen am Mittwochnachmittag und Samstags halbtags und in den ungeraden Wochen Samstags und Sonntags halbtags zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche am Mittwoch sollten jeweils zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr bei B.________ zu Hause in Begleitung und jene am Samstag und Sonntag zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr im Begleiteten Besuchstreff (BBT) E.________ stattfinden. Mit dem Vollzug der begleiteten Besuche wurden das Kinder- und Jugendzentrum (kjz) U.________ sowie die Beiständin der Kinder oder eine entsprechende Ersatzperson beauftragt.
B.
Mit Urteil vom 19. März 2024 (eröffnet am 22. März 2024) hiess das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen von B.________ erhobene Berufung teilweise gut und verfügte ein unbegleitetes Besuchsrecht der Mutter von zwei Nachmittagen in der Woche (zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr; davon einen am Wochenende). Die Übergaben sollten aber in Begleitung der Beiständin oder einer geeigneten Ersatzperson stattfinden. Die Eltern wurden verpflichtet, sich über die konkreten Besuchsnachmittage jeweils rechtzeitig abzusprechen. Weitergehend wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. Dabei hielt es insbesondere fest, dass die Kinder unter der Obhut des Vaters verbleiben.
C.
A.________ gelangt am 22. April 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, in diesbezüglicher Aufhebung des Urteils des Obergerichts sei das der Ehefrau zustehende Besuchsrecht begleitet durchzuführen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des (begleiteten) Besuchsrechts ans Obergericht zurückzuweisen.
Am 13. Mai 2024 ("Noveneingabe") gibt A.________ weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung auf Gesuch von A.________ hin der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die Besuche während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weiterhin begleitet stattzufinden haben. Im Rahmen dieses Verfahrens ersucht B.________ darum, A.________ sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über die Abänderung eines Eheschutzentscheids hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und einem Elternteil entschieden hat (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis (Urteil 5A_672/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG), ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Zum schutzwürdigen Interesse (vgl. allgemein BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) ist festzuhalten, was folgt: Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat keine Partei eine Begleitung der Besuche der Mutter bei den Kindern beantragt. Die entsprechende Regelung des persönlichen Verkehrs wurde vielmehr von der Erstinstanz auf Antrag der Beiständin hin getroffen (vgl. vorne Bst. A; Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. Juli 2023, E. 3.2.3.19 [Akten Obergericht, act. 2; vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Hierzu war das Bezirksgericht befugt, da es in den zu regelnden Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden konnte (Offizialgrundsatz; BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Auch wenn der Beschwerdeführer ursprünglich kein begleitetes Besuchsrecht verlangte, hat er sodann im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Abweisung der gegen die erstinstanzlich verfügte Obhuts- und Besuchsregelung gerichteten Berufung ein solches (zumindest implizit) beantragt. Indem das Obergericht in der Folge eine nach Ansicht des Beschwerdeführers das Kindeswohl missachtende Besuchsregelung traf (zur Bedeutung des Kindeswohls vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 142 III 612 E. 4.2), ist diesem ein relevanter Nachteil entstanden, zumal er als sorgeberechtigter und die Obhut ausübender Elternteil zur Wahrung des Kindeswohls berechtigt und verpflichtet ist (Art. 296 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.1; Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.2, in: FamPra.ch 2022 S. 700). Damit kann dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abgesprochen werden.
1.3. Auf die Beschwerde ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Nicht einzutreten ist dagegen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses. Der Prozesskostenvorschuss gründet in einem materiellrechtlichen Anspruch nach Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1) und ist vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern (BGE 143 III 617 E. 7). Das Bundesgericht ist für die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs (funktionell) nicht zuständig (statt vieler: Urteil 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 1.2).
2.
2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_872/2023 vom 3. Mai 2024 E. 2.1). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Nicht zu berücksichtigen sind die "Noveneingabe" vom 13. Mai 2024 (vgl. vorne Bst. C) und die mit dieser zu den Akten gegebenen Unterlagen. Die Eingabe und die weiteren Unterlagen beziehen sich auf Ereignisse, die sich zum überwiegenden Teil nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben sollen. Es sind damit echte Noven, die vor Bundesgericht nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit es sich dagegen (teilweise auch) um unechte Noven handeln sollte, also um Tatsachen und Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren noch hätten eingebracht werden können, legt der Beschwerdeführer entgegen der ihn auch insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar, weshalb sein heutiges Vorbringen durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein soll (Art. 99 Abs. 1 BGG). Kein Grund, neue Tataschen und Beweismittel erst vor Bundesgericht vorzutragen, ist der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 143 V 19 E. 1.2).
3.
3.1. Zu beurteilen ist die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 31. März 2022 (vgl. vorne Bst. A.a) soweit den persönlichen Verkehr der Beschwerdegegnerin mit den Kindern betreffend (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 ZGB). Dabei ist unstrittig, dass die Mutter die Kinder an zwei Nachmittagen in der Woche besuchen kann. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob diese Besuche begleitet oder unbegleitet stattfinden sollen. Der Streit steht vor dem Hintergrund einer Alkoholerkrankung der Beschwerdegegnerin, die ihre Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt.
3.2. Hierbei erwog das Obergericht, eine Vielzahl der vorhandenen Beweismittel seien dem Bezirksgericht U.________ bei Ausfällung des Entscheids vom 31. März 2022 bereits bekannt gewesen und in der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Diese Beweismittel seien für die hier entscheidende Frage, inwiefern die Umstände sich verändert hätten, nicht direkt relevant. Vorrangig sei vielmehr auf jene Beweise abzustellen, die im abzuändernden Entscheid noch nicht vorgelegen hätten.
In der Folge stellt das Obergericht schwergewichtig auf die Tagesprotokolle des BBT, die Schilderungen der Kindesvertreterin sowie einen Haaranalysebericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. November 2023 ab. Die Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte es dagegen nicht. Dessen Standpunkt hafte eine gewisse Widersprüchlichkeit an, weil er der Beschwerdegegnerin aufgrund des Alkoholkonsums zwar eine Arbeitstätigkeit in hohem Pensum, nicht jedoch die Kinderbetreuung zutraue. In der Sache kam das Obergericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin während den Besuchen in der Mutterrolle aufgehe und die Kinder sich bei den Besuchstreffen wohlfühlten. Es sei auch nicht dokumentiert, dass die Alkoholprolematik sich in diesen Zeiträumen aktualisieren würde, etwa indem die Beschwerdegegnerin Entzugserscheinungen zeigen würde, Alkohol trinken wollte oder nicht bewusstseinsklar wäre. Es seien weiter keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mutter sich im Umgang mit den Kindern ausserhalb eines begleiteten Besuchstreffs anders verhalten würde. Indes sei ein gewisser Alkoholkonsum nachgewiesen und habe die Beschwerdegegnerin sich nicht immer zuverlässig gezeigt. Ein allfälliger Einfluss der Alkoholproblematik auf die Kinderbetreuung lasse sich daher nicht ausschliessen. Weiter seien Trinkvorfälle ausserhalb der mit Kindererziehung verbrachten Zeit denkbar. Hierbei handle es sich um ein konkretes Risiko, dem durch Vorkehrungen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen sei. Dessen Ausweitung komme daher nicht in Frage. Bei einem Besuchsrecht im vorgesehenen Umfang erscheine das Risiko eines Trinkereignisses aber als minimal, womit keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich sei, die bloss begleitete Besuche rechtfertigen würde. Als Vorsichtsmassnahme sei die Kinderübergabe aber begleitet durchzuführen, damit eine externe Fachperson eine allfällige Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin erkennen könne.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer erachtete das Urteil vom 19. März 2024 als willkürlich (Art. 9 BV), weil das Obergericht nur Beweismittel beachtet habe, die im Entscheid vom 31. März 2022 noch nicht berücksichtigt worden sind. Gleichzeitig habe die Vorinstanz hierdurch verschiedene Beweismittel, auf die der Beschwerdeführer im Einzelnen eingeht, zu Unrecht nicht berücksichtigt und die bei der Alkoholproblematik notwendige Beurteilung des Gesamtzusammenhangs nicht vorgenommen.
Die Sachverhaltsfeststellung ist namentlich willkürlich, wenn ein Gericht ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt (BGE 142 II 433 E. 4.4).
4.2. Gegenstand des Beweises sind nach Art. 150 Abs. 1 ZPO alle rechtserheblichen Tatsachen (BGE 144 III 67 E. 2.1). Welche Tatsachen rechtserheblich sind, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (BGE 123 III 35 E. 2b; Urteil 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 136 III 209; WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 8 ZGB). Auch wenn das Gericht wie hier den Sachverhalt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz), braucht es allein den nach Masssgabe des streitigen Anspruchs rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Urteile 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1, zur Publikation bestimmt; 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5, in: FamPra.ch 2024 S. 252; MAZAN/STECK, Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 296 ZPO; SPYCHER, Bern Kommentar, 2012, N. 6 zu Art. 296 ZPO).
Eine Änderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Diese kann auch darin bestehen, dass die dem Massnahmeentscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände sich als nachträglich unrichtig erweisen oder dass der Entscheid sich nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2). Sind entsprechende Änderungen eingetreten, ist eine neue Regelung zu treffen, wobei sämtliche massgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; 137 III 604 E. 4.1.2 [zu Art. 286 Abs. 2 ZGB]).
4.3. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Änderung der im Eheschutzurteil vom 31. März 2022 enthaltenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern kommt damit nur in Frage, wenn sich zwischenzeitlich die tatsächlichen Verhältnisse im vorgenannten Sinn wesentlich verändert haben. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, wenn das Obergericht im Ausgangspunkt alleine geklärt hat, ob derartige Änderungen eingetreten sind. Dies aber ergibt sich vorab aus im früheren Entscheid noch nicht bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, weshalb hieran die bei der Beschwerdegegnerin bestehende Alkoholproblematik etwas ändern sollte. Willkür ergibt sich folglich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Beweismitteln, die auf diese Weise nicht zu berücksichtigen waren, ein besonderes Gewicht beimisst, so seinen Aussagen oder jener seiner Schwester, die sich zeitweise um das Kind gekümmert hat.
Im Ergebnis hat das Obergericht es sodann verneint, dass eine geänderte Sachlage gegeben sei, die es rechtfertigen würde, den persönlichen Verkehr anzupassen und ein begleitetes Besuchsrecht (vgl. zu diesem Urteil 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) anzuordnen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz neu die Beiständin mit der Begleitung der Übergaben betraute (vgl. vorne Bst. B), worin eine die Besuchsregelung ergänzende Massnahme des Kindesschutzes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) zu sehen ist. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Gesamtwürdigung - sie würde veränderte Verhältnisse voraussetzen - brauchte daher nicht vorgenommen zu werden und das Obergericht musste auch aus diesem Grund nicht auf die im Eheschutzentscheid bereits bekannten und berücksichtigten Umstände eingehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, das Obergericht sei bei der Würdigung der berücksichtigten Beweise in Willkür verfallen (vgl. zur Willkür in der Beweiswürdigung BGE 148 I 127 E. 4.3). Es bleibe "schlicht unklar", wie die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Urin- und Haartests erstellt worden seien. Auch könne nicht einfach auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Therapieberichte abgestellt werden. Es sei nicht zu vergessen, dass Alkoholiker ihren Konsum vor Dritten typischerweise verstecken und verleugnen. Dabei würden sie sich mit der Zeit gewisse Mechanismen aneignen, zu denen auch die Einholung von Urinproben und Haartest gehörten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Haare vor dem Testen denn auch offensichtlich behandelt. Auf die Therapieberichte könne daher nicht abgestellt werden, zumal diese der realistischen Gesamtsituation und dem Haartest widersprächen.
Diese nicht immer leicht verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich wohl auf Beweismittel, die das Obergericht im Rahmen der hier nicht mehr strittigen Obhutszuteilung berücksichtigte und bewertete. Zwar mögen diese Beweismittel die Alkoholproblematik betreffen und daher für die hier interessierende Frage des Besuchsrechts ebenfalls von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich indes weitgehend auf Spekulationen und die Wiedergabe von Allgemeinplätzen. Hierin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. vorne E. 2.1) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzugehen.
5.2. Das soeben Ausgeführte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht gehe einzig auf die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Beweismittel ein, obgleich sie schon mehrfach mutmasslich die Unwahrheit gesagt habe. Es gelinge ihr offenbar immer wieder, Psychologen, die sie nur sporadisch sehen würden, von der eigenen Wahrheit zu überzeugen.
5.3. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer auch die von der Vorinstanz aus den Besuchsprotokollen der BBT gezogenen Schlussfolgerungen. Seine Ausführungen bleiben indes appellatorisch, soweit er angibt, den Protokollen liessen sich keine Rückschlüsse auf das Trinkverhalten der Beschwerdegegnerin entnehmen, da sie eine blosse Momentaufnahme darstellten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Besuchsrecht von vornherein nur an jenen Tagen wahrgenommen, an denen sie nicht alkoholisiert gewesen sei, und sie habe nicht in den BBT "zur Flasche [gegriffen]". Nicht die überschwänglich guten Beschreibungen in den Protokollen seien massgebend, sondern die vielen nicht wahrgenommenen Besuchstermine. Auf die Beschwerdegegnerin sei auch während der Besuche und nicht nur ausserhalb derselben kein Verlass. In dieser Darlegung des eigenen Standpunktes liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer sodann auf nicht zu berücksichtigende Beweismittel verweist (vgl. vorne E. 4), kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Eine blosse Darlegung des eigenen Standpunkts, auf die wiederum nicht einzugehen ist, enthält die Beschwerde sodann auch insoweit, als der Beschwerdeführer namentlich unter Hinweis auf den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 23. September 2022 vorträgt, die Stabilität des Suchtverhaltens der Beschwerdegegnerin sei seit März 2022 katastrophal gewesen.
5.4. An der Sache vorbei geht die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer ausführt, auch die Vorinstanz sei von vergleichbaren Verhältnissen wie im Jahre 2022 ausgegangen und von einer Verbesserung der Alkoholproblematik könne aufgrund der vorhandenen Beweise keine Rede sein. Wie dargelegt ist nicht für die Belassung der früheren Regelung nötig, dass eine Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, sondern für die vom Beschwerdeführer gewünschte Anpassung (vgl. vorne E. 4).
6.
6.1. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer auch die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (zur Willkür in der Rechtsanwendung vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1). Auch in dieser Hinsicht vermag er mit dem Hinweis auf im Entscheid vom 31. März 2022 bereits berücksichtigte Umstände den angefochtenen Entscheid indes nicht als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Weiter verkennt er erneut die Rechtslage, wenn er die vorinstanzlichen Überlegungen als willkürlich erachtet, weil die Verhältnisse sich heute nicht anders als am 31. März 2022 präsentieren würden (vgl. vorne E. 4 und 5.4).
6.2.
6.2.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers liegt in der Einschätzung des Obergerichts Willkür, wonach mit der unbegleiteten Ausübung der Besuche keine Kindeswohlgefährdung verbunden sei. Die Annahme, die Beschwerdegegnerin würde nur ausserhalb der Kinderbesuche und Arbeitszeiten Alkohol konsumieren, sei realtitätsfremd. Die nach wie vor bestehende Alkoholproblematik stelle jederzeit eine konkrete Kindeswohlgefährdung dar, da nie sicher sei, in welchem Zustand die Beschwerdegegnerin sich gerade befinde. Bei der Kinderbetreuung würden einige Momente der Unaufmerksamkeit genügen, um die Kinder einer erheblichen Gefahr auszusetzen. Auch zwei unbegleitete fünfstündige Besuche seien daher mit einer Kindeswohlgefährdung verbunden. Die bestehenden Gefahren hätten sich bei der Umsetzung des Eheschutzurteils vom 31. März 2022 gezeigt, weshalb die Beiständin, die Familienbegleiterin und auch die Kinderanwältin dringend und eingehend empfohlen hätten, die Kinder nicht unbegleitet der Beschwerdegegnerin zu überlassen. Die Besuche würden heute daher begleitet durchgeführt. Eine begleitete Übergabe sei als Vorsichtsmassnahme ungenügend, da Dritte, die nicht über eine längere Erfahrung mit der Beschwerdegegnerin verfügen, nicht feststellen könnten, ob diese alkoholisiert ist oder nicht, zumal diese ihren Konsum gut verbergen könne. Diese Massnahme könne sodann die Gefahr nicht ausschliessen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Übergabe zu trinken anfange.
6.2.2. In seinen Ausführungen weicht der Beschwerdeführer (erneut) erheblich von den durch die Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen ab, die er nicht erfolgreich in Frage zu stellen vermochte (vorne E. 5) und die für das Bundesgericht daher verbindlich sind (vorne E. 2.1). Im Übrigen begnügt die Beschwerde sich auch hier damit, den Erwägungen der Vorinstanz die eigene Würdigung gegenüberzustellen und erstere als unhaltbar und willkürlich zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere für die entscheidenden Elemente, ob die reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum während den Besuchen unter Kontrolle hat, und ob eine Drittperson bei der Übergabe der Kinder eine vorbestehende Alkoholisierung entdecken kann. Damit lässt die Beschwerde ein hinreichendes Eingehen auf die Argumentation des angefochtenen Entscheids vermissen und ist sie unzureichend begründet (vorne E. 2.1; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
7.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass auf die Verlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Entschädigung für die Kindesvertreterin [Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3] und die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung wird keine gesprochen, da der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind und für das Verfahren um aufschiebende Wirkung in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keine Kosten gesprochen werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos, soweit ihr keine Kosten angefallen sind. Weitergehend, d.h. bezüglich der Parteikosten für das Verfahren um aufschiebende Wirkung, wird es, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), gutgeheissen, wird ihr Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet und wird diese aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ihr wird Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Vertreterin beigeordnet.
3.2. Rechtsanwältin Sibylle Diewald wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
4.
4.1. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--, einschliesslich der Entschädigung der Kindesvertreterin, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber