5A_598/2024 29.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_598/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hofer.
Gegenstand
Kostenentscheid (Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin, vom 25. Juli 2024 (ZK2 2024 25).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juni 2018 wurde das Scheidungsverfahren zwischen A.________ und seiner Ehefrau vor dem Bezirksgericht Höfe rechtshängig gemacht. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurde die Ehe geschieden. Die gerichtliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen ist noch ausstehend.
B.
B.a. Am 17. August 2022 verfügte das Bezirksgericht die rechtshilfeweise Einholung eines Schätzungsgutachtens von zwei in Kroatien gelegenen Liegenschaften. Am 2. November 2022 übermittelte das Bezirksgericht ein Internationales Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen an das Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Kroatien.
B.b. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhob A.________ beim Kantonsgericht Schwyz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichts.
B.c. Am 13. Mai 2024 stellte das Bezirksgericht den Parteien und dem Kantonsgericht ein Schreiben des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Kroatien an das Amtsgericht Zadar zu, worin dieses aufgefordert wird, die ersuchte Begutachtung "dringend und innert kürzester Zeit" durchführen zu lassen. Am 22. Mai 2024 liess das Bezirksgericht den Parteien und dem Kantonsgericht ein Urteil des Amtsgerichts Zadar vom 16. Mai 2024 zukommen. Daraus ergibt sich, dass ein Gutachten eingeholt werde und für den 10. Juni 2024, ab 10:00 Uhr, eine Besichtigung geplant sei.
B.d. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren (Bst. B.b) als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.-- wurden A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde in Zivilsachen gegen den Kostenentscheid des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung und Änderung der Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Juli 2024. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Bezirksgericht Höfe aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen. Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt des Entscheids, mit dem das Kantonsgericht als obere kantonale Instanz die im Scheidungsverfahren erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos abschreibt.
1.2.
1.2.1. Der Abschreibungsentscheid beendet das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht und gilt daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist wie im Falle der Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bezüglich des Abschreibungsentscheids von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (vgl. Urteile 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).
1.2.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um eine Ehescheidung. Es liegt somit eine Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
1.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich gegen den Kostenentscheid des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids. Die Kostenfolgen eines Zwischenentscheids können nur dann selbständig angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischenentscheids erfüllt wären (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2015, N. 31 zu Art. 93), was vorliegend der Fall ist.
1.4. Soweit die in der Hauptsache strittig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.-- übersteigen, ist die auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde in Zivilsachen auch dann möglich, wenn die Kostenfrage den betreffenden Streitwert nicht erreicht (BGE 137 III 47 E. 1.2.3). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit den im Hauptsacheverfahren strittigen Scheidungsnebenfolgen. Nach Angabe der Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG).
1.5. Das Kantonsgericht ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 BGG). Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 III 393 E. 6).
Allein mit der Behauptung, die Kostenverteilung sei willkürlich, genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ihr Ermessen missbraucht.
3.1. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz (wie hier) nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Urteil 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern es hat alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien - z.B. den mutmasslichen Prozessausgang - abgestellt werden kann (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 4A_24/2019 vom 26 Februar 2019 E. 1.1; 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 143 III 183).
3.2. Der Entscheid über die Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO stellt einen Ermessensentscheid dar. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung. Es ersetzt namentlich das Ermessen der Vorinstanz nicht durch sein eigenes, sondern schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 252 E. 2.1 S. 254; 136 III 278 E. 2.2.1. S. 279). Dies gilt im besonderen Masse beim Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs. Dessen prognostische Einschätzung eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung eingreift. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen eine heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn eine Partei Beschwerde gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren erhebt (Urteil 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellte bei der Kostenverteilung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auf den mutmasslichen Prozessausgang ab. Sie erwog unter anderem, dass die erstinstanzliche Verfahrensleitung bereits vor der rechtshilfeweisen Einholung des Schätzungsgutachtens (s. Sachverhalt Bst. B.a) darauf hingewiesen habe, dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Nachdem auf das am 2. November 2022 ergangene Rechtshilfeersuchen keine Rückmeldung eingegangen sei, habe die erstinstanzliche Verfahrensleitung die zuständige kroatische Zentralbehörde am 15. Mai 2023 gemahnt. Dass sie dies angesichts der erfahrungsgemäss zu erwartenden Dauer für Zustellungen von zwei bis sieben Monaten erst nach gut sechs Monaten getan habe, sei nicht zu beanstanden. Da die erstinstanzliche Verfahrensleitung die Rückmeldung erhalten habe, dass die kroatische Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch und die Mahnung erhalten und an das zuständige Gericht weitergeleitet hatte, habe kein Anlass für die Annahme bestanden, dass das Rechtshilfebegehren aussichtslos sein könnte. Somit sei das weitere Zuwarten der erstinstanzlichen Verfahrensleitung nicht als Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu qualifizieren. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung habe weiterhin mit der Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens durch das zuständige kroatische Gericht rechnen dürfen, auch wenn der Rahmen hierfür offen gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Einflussmöglichkeiten der vorinstanzlichen Verfahrensleitung im Hinblick auf eine Beschleunigung bei der internationalen Rechtshilfe beschränkt seien und ihr die entstandene Verzögerung nicht angelastet werden könne. Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass die vorliegende Verfahrensdauer auch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht als untragbar zu werten sei.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die erstinstanzliche Verfahrensleitung nicht alles Zumutbare zur Prozessbeschleunigung unternommen habe und seine Rechtsverzögerungsbeschwerde letztlich notwendig gewesen sei, um den Prozess zu beschleunigen. Mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. April 2024 habe er bewirkt, dass sich die erstinstanzliche Verfahrensleitung mittels Einschreiben vom 16. April 2024 an das Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Kroatien gewandt habe. Weniger als zwei Wochen später habe dieses das kroatische Gericht aufgefordert, den Gutachter zu benennen, und wiederum nur etwas mehr als zwei Wochen später habe das kroatische Gericht den Gutachter beauftragt, das Schätzungsgutachten innert 30 Tagen zu erstellen. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde und der Anordnung des Schätzungsgutachtens durch das kroatische Gericht bestehe. Damit sei widerlegt, dass die Einflussmöglichkeiten der erstinstanzlichen Verfahrensleitung im Hinblick auf eine Beschleunigung des Prozesses beschränkt gewesen seien, und eine summarische Auslegung des Prozessausgangs müsse ergeben, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet gewesen sei. Zudem habe er sich gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde veranlasst gesehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte auch dies bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen.
3.5. Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang, das heisst ein Verhältnis von Ursache und Wirkung, besteht, handelt es sich um eine Frage des Sachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer einen Kausalzusammenhang zwischen seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde und der Anordnung des Schätzungsgutachtens geltend macht, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich die erstinstanzliche Verfahrensleitung am 15. Mai 2023 bei der Zentralbehörde in Zagreb nach dem Verfahrensstand erkundigt hat. Das Bundesamt für Justiz habe der erstinstanzlichen Verfahrensleitung am 30. November 2023 bekannt gegeben, dass das Gesuch vom 2. November 2022 und die Mahnung vom 15. Mai 2023 in Kroatien angekommen seien und die örtlich zuständige Behörde von der Zentralbehörde gemahnt worden sei. Weiter ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 12. April 2024 eingereicht wurde, die erstinstanzliche Verfahrensleitung sich am 16. April 2024 bei der Zentralbehörde in Zagreb nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt hat und das Amtsgericht Zadar daraufhin mit Urteil vom 16. Mai 2024 die Durchführung der Begutachtung angeordnet hat. Anders als auf die Nachfrage der erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 15. Mai 2023 hin hat das kroatische Gericht mithin auf die Nachfrage vom 16. April 2024 hin mit dem Erlass eines Urteils reagiert. Auch wenn zwischen der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. April 2024 und dem Urteil das Amtsgerichts Zadar vom 16. Mai 2024 ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ergibt sich damit aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ursächlich für die einzelnen beschriebenen Handlungen hin zum Urteil gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, und tut nicht dar, inwiefern diese willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.2) nicht nach. Insofern kann auf die den Sachverhalt ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein nicht eingetreten werden. Im Folgenden ist von dem Sachverhalt auszugehen, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.
3.6. Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag diesen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass seine Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen, begründet der Beschwerdeführer allein mit der These, dass seine Intervention mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig war. Mithin fusst seine Begründung auf der unzulässigen Sachverhaltsergänzung, wonach zwischen seiner Intervention und dem Fortgang des Verfahrens ein Kausalzusammenhang besteht (s. E. 3.5 f.). Nachdem er mit dieser Sachverhaltsergänzung nicht zu hören ist, ist seiner Argumentation der Boden entzogen.
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass das Amtsgericht auf die Intervention der erstinstanzlichen Verfahrensleitung hin das Urteil vom 16. Mai 2024 erlassen habe, zeige, dass deren Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf eine Beschleunigung des Prozesses entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht beschränkt gewesen seien. Der Einzelrichter habe nicht alles Zumutbare zur Prozessbeschleunigung unternommen. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, dass der erstinstanzlichen Verfahrensleitung nicht vorgeworfen werden könne, in bestimmten Phasen des Verfahrens zu lange mit weiteren Schritten zugewartet zu haben. In welcher Phase die erstinstanzliche Verfahrensleitung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zu Unrecht welche Handlungen unterlassen habe und damit nicht alles Zumutbare unternommen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt, erweist sie sich daher als in der Sache unbegründet.
Andere Gründe, weshalb seine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte gutgeheissen werden müssen bzw. die vorinstanzliche Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs einer bundesrechtswidrigen Ermessensausübung gleichkommt, nennt er nicht, noch setzt er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander.
3.7. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die genannten Rügeanforderungen, wenn er die Kostenverteilung nach seinem eigenen Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO beurteilt und die davon abweichenden Erwägungen der Vorinstanz pauschal als willkürlich bezeichnet. Selbst wenn angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgt werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in Verletzung von Bundesrecht ausgeübt hat, indem sie für die Verteilung der Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Schwyz ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, B.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Baumann