4F_26/2024 06.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_26/2024
Urteil vom 6. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Dezember 2023 (5D_149/2023 [Beschluss BEK 2022 173]).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ gegen den Gesuchsteller für einen Betrag von Fr. 4'591.-- provisorische Rechtsöffnung.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Gesuchsteller gegen die provisorische Rechtsöffnung geführte Beschwerde in der Sache ab.
Mit Urteil 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 wies das Bundesgericht die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023.
Mit Schreiben vom 1. November 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Zahlung des Kostenvorschusses ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht geltend, seine Unterschrift auf der "Debt Note", die als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Recht liegt, sei gefälscht worden. Er legt dem Gesuch als Beweismittel einen " Bericht Handschriften-Untersuchung betreffend Echtheitsprüfung einer Unterschrift " bei, in welchem ein Sachverständiger zum Schluss kommt, die Unterschrift auf der "Debt Note" stamme " mit Wahrscheinlichkeit " nicht aus der Hand des Gesuchstellers.
2.3. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht explizit einen Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils entstanden sind, stellen selbst dann unzulässige echte Noven dar, wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen (BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3; 143 III 272 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall: Das zu revidierende Urteil des Bundesgerichts wurde am 8. Dezember 2023 gefällt. Das als neues Beweismittel eingereichte Privatgutachten zur Unterschrift bezieht sich zwar auf eine behauptete Fälschung der "Debt Note", die vom 12. November 2020 datiert. Das Gutachten als Beweismittel datiert indes vom 28. Juni 2024. Es bestand somit im Zeitpunkt, in dem es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, noch nicht. Der Gesuchsteller stützt sich zur Begründung seines Gesuchs damit ausschliesslich auf ein von Gesetzes wegen von der Revision ausgeschlossenes neues Beweismittel.
Auf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsgegner sowie dem Kantongsgericht Schwyz unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. November 2024 (act. 9 + 10).
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst