1D_6/2024 08.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_6/2024
Urteil vom 8. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Lyss,
Marktplatz 6, 3250 Lyss,
Regierungsstatthalteramt Seeland,
Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. September 2024 (100.2024.227U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 24. September 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 16. Juli 2024 betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht ein, da A.________ innert der angesetzten Nachfrist weder den Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hatte. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung sowie gemäss dem Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 2. Oktober 2024 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) begann somit am Donnerstag, 3. Oktober 2024, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 1. November 2024. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde am 4. November 2024 der Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lyss, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur