4D_117/2024 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_117/2024
Urteil vom 13. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 24. Juni 2024
(102 2024 80 und 102 2024 87).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 9. April 2024 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'528.-- nebst Zins zu 3% seit dem 6. Juli 2023 für Grundstückgewinnsteuern zuzüglich Betreibungskosten.
B.
Mit Urteil vom 24. Juni 2024 wies das Kantonsgericht Freiburg eine gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. April 2024 gerichtete Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2024 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners stütze sich auf die Rechnung betreffend Grundstückgewinnsteuern vom 5. Juni 2023, die aufgrund der Veranlagungsanzeige betreffend Kantonssteuern über die Grundstückgewinne 2021 erlassen worden sei. Die kantonale Steuerverwaltung habe am 5. März 2024 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Veranlagungsanzeige mangels Einsprache oder Berichtigung durch die Gemeinde bestätigt. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Veranlagungsanzeige, die Rechnungen und die Mahnungen seien von der Beschwerdegegnerin an die falsche Adresse geschickt worden, womit ihm die Möglichkeit genommen worden sei, fristgerecht Einsprache zu erheben, erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft; an der gleichen Adresse sei ihm auch der Zahlungsbefehl zugestellt worden. Zudem seien die Rechnungen und Mahnungen entgegen dem Beschwerdeführer an seinen zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort adressiert gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen erachtete die Vorinstanz die Angelegenheit als aussichtslos und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge, indem er pauschal behauptet, der Vorinstanz mangle es objektiv an Beweisen für die "spekulative Hypothese", ihm sei die streitgegenständliche Veranlagung zugestellt worden. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügt er damit offensichtlich nicht hinreichend. Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruft er sich zwar auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK und der Bundesverfassung. Er hält der vorinstanzlichen Begründung indes einzig pauschal entgegen, die Angelegenheit sei nicht aussichtslos und die Vorinstanz nehme ihm als juristischen Laien die Möglichkeit der Beschwerde. Damit genügt die Eingabe den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Rüge offensichtlich nicht.
3.
Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst