5A_283/2024 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_283/2024
Urteil vom 13. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabia Wyttenbach-Luder,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Frau D.________,
Gegenstand
Kostenentscheid (Anfechtung Kindesverhältnis),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. März 2024 (ZK 23 485, ZK 23 486).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist die Mutter von C.________ (geb. 2023). Sie war im Zeitpunkt der Geburt der Tochter mit B.________ verheiratet.
A.b.
A.b.a. Am 13. Juni 2023 reichte C.________, vertreten durch ihre Beiständin, beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns i.S.v. Art. 256 ZGB ein. Sowohl B.________ als auch A.________ beantragten die Gutheissung der Klage bzw. die Aufhebung der Vaterschaft von B.________.
A.b.b. Mit Entscheid vom 6. September 2023 hob das Regionalgericht das Kindesverhältnis zwischen C.________ und B.________ auf. Es gewährte A.________ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege, auferlegte ihr die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege und verpflichtete sie, B.________ eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen.
A.b.c. Auf Ersuchen von A.________ begründete das Regionalgericht seinen Entscheid am 2. November 2023. Die Gerichtskosten für den begründeten Entscheid legte es auf Fr. 700.-- fest.
B.
Am 11. Dezember 2023 führte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. September 2023. Sie beantragte, die Gerichtskosten seien je zur Hälfte ihr und B.________ aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Regionalgericht zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 20. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde wie auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), auferlegte A.________ die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. März 2024 zugestellt.
C.
Mit als "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelter elektronischer Eingabe vom 6. Mai 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Gerichtskosten für das Verfahren vor Regionalgericht von Fr. 700.-- seien je zur Hälfte ihr und B.________ (fortan: Beschwerdegegner) aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 1.1); die Parteikosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht seien wettzuschlagen, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 1.2); die Gerichtskosten im Verfahren vor Obergericht von Fr. 600.-- seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'418.90 zulasten des Kantons zuzusprechen (Rechtsbegehren 1.3); eventualiter zu Rechtsbegehren 1.3 sei ihr für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und folglich seien die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und eine Parteientschädigung von Fr. 2'418.90 zuzusprechen (Rechtsbegehren 1.4). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 3). Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren (Rechtsbegehren 4).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verteilung der Prozesskosten im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 1). Bei dieser geht es um die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns der Mutter. Im Streit steht damit ein Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). War bereits vor der Vorinstanz, wie vorliegend, nur die Kostenfrage streitig, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach dem Streitwert, der sich an den streitigen Kosten misst (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1; Urteile 5A_534/2022 vom 23. September 2022 E. 1.1; 5A_167/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.2.2). Diese stehen nicht definitiv fest, zumal das Regionalgericht die Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch nicht festgelegt hat.
1.2. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob überhaupt ein anfechtbarer Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliegt. Diese Frage kann indes offengelassen werden, denn auf die Beschwerde kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Das Obergericht wie auch die Beschwerdeführerin gehen von einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- aus. Daher ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, es stelle sich die Frage, ob bei Vaterschaftsaberkennungsklagen, bei welchen vor Klageeinreichung des Kindes alle Parteien der Nichtvaterschaft des gesetzlich [recte: als Vater] vermuteten Ehemanns zustimmen, die Verfahrenskosten dennoch der Mutter auferlegt werden dürfen und sie zu einer Parteientschädigung zu ihren Lasten verurteilt werden dürfe. Die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen von Aberkennungsverfahren würden nie eine Streitwertsumme von Fr. 30'000.-- erreichen, weshalb diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sei. Das Bundesgericht habe diese Frage noch nie geklärt und die Berner Praxis werde in allen Aberkennungsprozessen nach Art. 256 ZGB angewendet, weshalb es unabdingbar sei, diese Praxis höchstrichterlich zu prüfen.
2.2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht über die aufgeworfene Frage noch nie entscheiden musste, genügt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; Urteil 5A_825/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 225, aber in: Pra 2023 Nr. 4 S. 59). Eine solche liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 141 II 113 E. 1.4.1; 140 I 285 E. 1.1.2).
2.2.3. Zum einen könnte sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres auch in einem Verfahren stellen, das nicht vermögensrechtlicher Natur ist, nämlich wenn die Hauptsache streitig geblieben ist, die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen also entweder nicht von einem Streitwert abhängig wäre oder sich nach jenem der Hauptsache richtete. Zum anderen haben die kantonalen Instanzen die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO, d.h. nach Ermessen verteilt, und Ermessensentscheide dieser Art können keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, denn die Ermessensausübung betrifft definitionsgemäss stets den Einzelfall (Urteil 5A_924/2019 vom 20. November 2019 E. 3). Mithin steht vorliegend nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
2.3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann (nur) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Rügeprinzip). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweis). Auf eine Beschwerde, die diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Willkür (Art. 9 BV) wie auch die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es den mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 eingereichten Strafbefehl vom 30. November 2023, aus welchem sich ein vernünftiger Grund ergebe, um die Prozesskosten nicht ihr aufzuerlegen, unberücksichtigt gelassen habe. Sie habe den Strafbefehl nicht im Verfahren vor dem Regionalgericht einreichen können, da dieser zum Urteilszeitpunkt noch nicht existiert habe. Ausserdem habe sie das echte Novum unverzüglich mit der Beschwerde eingereicht.
2.4.2. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin reiche im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel, darunter den Strafbefehl vom 30. November 2023, ein und bringe neue Tatsachenbehauptungen vor. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO seien im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Sodann habe auch nicht erst der Entscheid des Regionalgerichts Anlass zum neuen Vorbringen gegeben. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die eingereichten Unterlagen nicht unter das Novenverbot fielen.
2.4.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Namentlich begründet sie nicht und legt nicht dar, dass und weshalb das Obergericht Art. 326 ZPO offensichtlich unrichtig und damit willkürlich angewandt hätte, bzw. weshalb der streitgegenständliche Strafbefehl nicht unter das Novenverbot fallen soll. Einfach zu behaupten, der Strafbefehl stelle ein echtes und somit zulässiges Novum dar, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Ebenso wenig begründet sie, inwiefern die Anwendung des in Art. 326 Abs. 1 ZPO statuierten Novenverbots in der konkreten Konstellation gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen könnte. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Teilgehalt der Begründungspflicht. Worin sie eine solche Verletzung genau erkennen will, erschliesst sich dem Bundesgericht jedoch nicht, nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und unter Angabe der rechtlichen Grundlagen begründete (siehe unten E. 2.6.2). Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
2.6.
2.6.1. Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür in der Anwendung von Art. 106 und Art. 107 ZPO vor. Das Kriterium der Schwangerschaft stelle kein sachgerechtes Kriterium dar, um die Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO zu begründen. Nicht die Schwangerschaft sei Gegenstand der Klage nach Art. 256 ZGB, sondern das Recht des Ehemanns zu wählen, ob er seine nicht-biologische Abstammung auch in rechtlicher Hinsicht abgebildet haben, oder ob er der "Schein"-Vater bleiben wolle. Willkürlich sei der Entscheid, indem der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten auferlegt würden und dem Ehemann (Beschwerdegegner) eine Parteientschädigung zugesprochen werde, obwohl beide vor dem Verfahren gewusst hätten, dass der Ehemann nicht der biologische Vater sei, beide vom Kind eingeklagt worden seien und beide sich der Klage von Anfang an unterzogen hätten. Die unterschiedliche Auferlegung der Kosten ohne sachliche Gründe sei willkürlich.
2.6.2. Das Obergericht erwog, in der Regel würden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt habe, würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Seien am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimme das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es könne auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der im Zivilprozess geltende Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip beruhe auf dem Gedanken, dass die Prozesskosten von deren Verursacher zu tragen seien. Dabei werde vermutet, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht habe. Art. 107 ZPO sehe für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Dies sei namentlich in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) der Fall, oder wenn (andere) besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Letztere Bestimmung räume dem Gericht als Auffangtatbestand den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheine. Nach seinem klaren Wortlaut sei Art. 107 ZPO eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfüge im Anwendungsbereich dieser Norm demnach nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen wolle. Ob eine vom Unterliegerprinzip abweichende Verteilung der Kosten im konkreten Fall angebracht sei, beurteile das Regionalgericht daher nach seinem Ermessen.
Vorliegend sei unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner aufgrund ihrer jeweiligen Klageanerkennung als unterliegende Parteien gelten würden und in Anwendung von Art. 106 ZPO die Prozesskosten grundsätzlich gemeinsam zu tragen hätten. Zu beachten sei jedoch, dass es sich bei den Anträgen der beklagten Parteien um keine Klageanerkennung im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Es sei bereits vor dem Verfahren unstrittig gewesen, dass der Beschwerdegegner nicht der Kindsvater ist. Das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Klägerin habe einzig rechtlich bestanden, nicht aber tatsächlich. Demnach wären alles andere als gleichlautende Anträge durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner paradox gewesen. Es hätten alle Verfahrensbeteiligten ein Interesse daran gehabt, ein bloss rechtliches, aber nicht biologisch bestehendes Vaterschaftsverhältnis aufzuheben. Insofern sei die Klage einzig eine formelle Notwendigkeit und es sei schwierig, von einer in der Sache obsiegenden beziehungsweise unterliegenden Partei zu sprechen, zumal auch der Beschwerdegegner zur Klageerhebung legitimiert gewesen wäre. Die formaljuristische Unterscheidung zwischen unterliegender und obsiegender Partei werde der vorliegenden Konstellation somit nicht gerecht. Die Grundregel von Art. 106 ZPO stosse bei der vorliegenden Ausgangslage mit anderen Worten an ihre Grenzen, weshalb sich eine von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Kostenauferlegung aufdränge beziehungsweise weshalb diese jedenfalls der vorliegend mit Zurückhaltung vorzunehmenden Ermessenskontrolle standhalte. Eine vom Erfolg der Parteien im Prozess abweichende Verteilung der Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sei somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners mache, seien diese verspätet erfolgt und vorliegend nicht zu hören. Das Regionalgericht sei in einem solch unbestrittenen Verfahren vor der Liquidation der (geringfügigen) Kosten nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob die Anfechtungsklage durch entsprechende Mitwirkung der Ehegatten hätte verhindert werden können. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung zwischen den Beklagten ausdrücklich ins Ermessen des Regionalgerichts gestellt. Es sei ihr offen gestanden, spezifische Anträge zu stellen und zu begründen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Vor diesem Hintergrund sei das Regionalgericht noch weniger verpflichtet gewesen, konkrete Nachforschungen zur Kostenverlegung anzustellen. Im Übrigen habe das Regionalgericht die Umstände, dass der gemeinsame Haushalt bereits aufgehoben und die Einreichung einer Scheidungsklage noch nicht möglich gewesen sei, berücksichtigt und als für die Kostenverlegung unerheblich beurteilt. Es habe sich somit mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und die damals bekannten Tatsachen beachtet. Überdies statuiere auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht explizit eine hälftige Kostenteilung in familienrechtlichen Verfahren, sondern ermögliche dem Gericht vielmehr, sein Ermessen frei auszuüben.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführe, das Regionalgericht werfe ihr mit der Kostenverlegung im Ergebnis ihre Untreue vor, sei dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend um die Liquidation von angefallenen Kosten und nicht um die moralische Bewertung eines Lebenswandels gehe. Bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Schwangerschaft und damit die Notwendigkeit des Anfechtungsverfahrens ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdegegners entstanden sei, sei nachvollziehbar und liege jedenfalls im Ermessen des Regionalgerichts.
2.6.3. Wie sich aus den vorstehend ausführlich wiedergegebenen Erwägungen ergibt, hat das Obergericht nicht allein auf das Kriterium der Schwangerschaft abgestellt, sondern befunden, dass die Schwangerschaft und damit die Notwendigkeit des Anfechtungsverfahrens ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdegegners entstanden sei, was das Regionalgericht - weil nachvollziehbar - in Ausübung seines Ermessens habe berücksichtigen dürfen. Mit dieser Überlegung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit kommt sie ihren Begründungsobliegenheiten nicht nach und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde ist nach Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) rügt, behauptet sie nicht und legt nicht dar, diesen Einwand bereits vor Obergericht vorgetragen zu haben. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
4.
Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtskosten und der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren enthält die Beschwerde keine eigenständige, d.h. unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens stehende Begründung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, zumal die Rechtsbegehren nach dem Ausgeführten von Anfang an aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist demgegenüber nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang