5A_687/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_687/2024
Verfügung vom 14. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 27. August 2024 (ZK 4 345).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Obergerichtes des Kantons Bern vom 27. August 2024, in welcher vom Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren in der hängigen Scheidungssache ein Kostenvorschuss von Fr. 37'600.-- einverlangt wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2024, mit welcher die Aufhebung dieser Verfügung und ein Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.--, eventualiter von höchstens Fr. 6'000.-- anbegehrt wurde,
in das vernehmlassungsweise eingereichte Schreiben der Gegenpartei vom 30. Oktober 2024, mit welchem explizit auf Anträge und eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet wurde,
in den (vor dem Hintergrund der mit obergerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2024 wiedererwägungsweise erfolgten Herabsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 15'000.--) am 8. November 2024 erklärten und mit der Bitte um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten verbundenen Beschwerderückzug,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_687/2024 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), da es nicht um eine Gegenstandslosigkeit geht, bei welcher die Kosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), und der Beschwerdeführer im Übrigen eine Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 1'000.--, eventualiter maximal Fr. 6'000.-- gefordert hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Gegenpartei des kantonalen Verfahrens und vorliegend Verfahrensbeteiligte für die Vernehmlassung bzw. das Schreiben vom 30. Oktober 2024 zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_687/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensbeteiligte mit Fr. 250.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli