5A_770/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_770/2024
Urteil vom 14. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision, Haftung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2024 (C2 24 56).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 11. April 2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und dabei die zwischen den Parteien am 31. März 2016 geschlossene Scheidungskonvention genehmigt.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 mit dem Vermerk "Mailkopie Richtigstellung Urteil 11. Juni und sonst Wichtiges" verlangte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Wallis sinngemäss, es seien ihr für wenigstens drei Jahre monatlich Fr. 4'000.-- zuzuerkennen, nachdem sie das Geld aus Güterrecht verloren habe.
Mit Schreiben vom 23. August 2024 antwortete ihr das Kantonsgericht, nicht ausserhalb eines Verfahrens zulasten Dritter Gelder zusprechen zu können, worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2024 über Unzulänglichkeiten in den bisherigen Verfahren beklagte und sinngemäss eine Überarbeitung des Scheidungsurteils sowie eine Haftung für Verluste verlangte.
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 trat das Kantonsgericht auf die Eingaben nicht ein mit der Begründung, es würden keine Revisionsgründe gegen das rechtskräftige Scheidungsurteil geltend gemacht und die sinngemäss angesprochene Staatshaftung wäre in einem ordentlichen Gerichtsverfahren einzuklagen.
Mit Eingaben vom 6. November 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den sinngemässen Anliegen, die Walliser Justiz sei zurechtzuweisen, alle Fehlurteile seien zu beheben und alle Verfahren zu revidieren, diverse Richter und weitere Beteiligte seien strafrechtlich zu verfolgen und es sei eine Wiedergutmachung von Fr. 1,8 Mio. zu leisten. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden ist (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin beklagt sich in stark polemisierender Weise über die Walliser Justiz und das seinerzeitige Scheidungsverfahren; ferner macht sie in allgemeiner Weise geltend, es würden Fehlurteile vorliegen, und es sei damals Revision eingereicht worden. Damit ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid dargetan.
Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen oder zur Verfolgung von angeblichen Straftaten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - dem es an den materiellen Voraussetzungen (Erfolgsaussichten für die Beschwerde) fehlen würde - gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli