8C_657/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_657/2024
Urteil vom 14. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2024 (200 24 540 UV).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 7. Oktober 2024in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Ohrenbeschwerden ablehnen durfte. Demnach sei gemäss überzeugender, im Einklang mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehender versicherungsmedizinischer Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2016 und 16. September 2016 von keinem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Ohren- und Nasenbeschwerden und der Tätigkeit als Kältemonteur von 1994 bis 2000 auszugehen.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein geltend zu machen, es seien nicht sämtliche Unterlagen und Umstände von der Vorinstanz berücksichtigt worden, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese für die Entscheidfindung (natürlicher Kausalzusammenhang) wesentlich sein sollen, reicht nicht aus, zumal das kantonale Gericht seinen Entscheid auf der Grundlage verschiedenster, zwischen den Jahren 1999 bis 2023 erstellter Arztberichte gefällt hat.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 9C_438/2019 und 9C_439/2019, jeweils vom 19. Juli 2019; Urteile 8C_656/2012 vom 20. September 2012 und 8C_581/2011 vom 29. September 2011) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf der Beschwerdeführer künftig bei vergleichbarem Prozessieren nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel