2C_560/2024 15.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_560/2024
Verfügung vom 15. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,
gegen
Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Betriebsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 (7H 24 144).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist seit dem 6. Oktober 2020 im Besitz einer Sexgewerbebewilligung zur Führung des "B.________" in U.________. Am 21. März 2024 verfügte die Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei, den Bewilligungsentzug und die Schliessung des Betriebs per 30. April 2024.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ ab.
1.3. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und es sei das Justiz- und Sicherheitsdepartement anzuweisen, ihre Beschwerde an die Hand zu nehmen und materiell zu entscheiden. Ferner beantragte sie, es sei das Justiz- und Sicherheitsdepartement anzuweisen, die im bisherigen Verfahren angefallenen vorinstanzlichen Kosten zulasten des Kantons Luzern zu verlegen und ihr für das bisherige Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, ebenfalls zulasten des Kantons Luzern, zuzuerkennen.
Das Bundesgericht leitete den Schriftenwechsel ein.
1.4. Mit Schreiben vom 14. November 2024 (Postaufgabe) teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 11. November 2024 zurückziehe und ersucht um kostenlose Abschreibung der Angelegenheit.
2.
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier: die Abteilungspräsidentin) über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss (Art. 66 Abs. 3 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov