7B_758/2023 29.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_758/2023
Urteil vom 29. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterlassung der Buchführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27. März 2023
(STK 2022 43).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ folgenden Sachverhalt vor:
"Die B.________ GmbH mit damaligem Sitz in 6430 Schwyz bezweckte gemäss Handelsregister hauptsächlich den Aufbau von Vertriebs- und Marketingstrukturen im Bereich Wellness-Produkte und -anlagen aller Art sowie den Bau, den Vertrieb, die Wartung und den Handel mit Wellnessanlagen. Der Beschuldigte war seit der Gründung der Gesellschaft am 18. November 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Einzelunterschrift. Am 21. März 2018 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte alleiniger Geschäftsführer der B.________ GmbH.
Der Beschuldigte missachtete seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der B.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR, indem er seit dem Jahr 2017 bis zur Konkurseröffnung am 21. März 2018 weder selbst eine vollständige Buchhaltung erstellte noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft kümmerte. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden keine Abschlüsse mehr erstellt und die Buchhaltung 2017 wurde nur noch zum Teil nachgebucht. Aus diesem Grund war der Vermögensstand der B.________ GmbH im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 21. März 2018 nicht vollständig ersichtlich.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Ihm war bewusst, dass die B.________ GmbH buchführungspflichtig war und dass er als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, zu sorgen, dass die Buchhaltung geführt wird. Indem er dies unterliess, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Vermögensstand der B.________ GmbH zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich war."
Die hierfür von der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenserledigung mittels Strafbefehls vorgeschlagene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie Busse von Fr. 350.-- akzeptierte der Beschuldigte nicht und erhob Einsprache.
B.
B.a. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig und fällte als Zusatzstrafe eine bei einer zweijährigen Probezeit bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 aus. Ausserdem sah sie von einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ab.
B.b. Mit Urteil vom 27. März 2023 wies das Kantonsgericht Schwyz die schriftliche Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das erstinstanzliche Erkenntnis.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen; Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; je mit Hinweis[en]). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 3 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Mischung aus Sachverhalts- und Rechtskritik gegen den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung.
3.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1263/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1).
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB).
3.2. Ist die für die Wahrnehmung der Buchführungspflicht verantwortliche Person intelligenz- und bildungsmässig ausserstande, die Bücher selbst zu führen und sich nötigenfalls die erforderlichen Erkenntnisse anzueignen, so muss sie einen Buchhalter anstellen oder eine Buchhaltungsstelle beauftragen (vgl. BGE 96 IV 76 E. 3; Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 166 StGB). Ist zwar grundsätzlich ein externer Buchhalter mit der Buchführung beauftragt, erfüllt dieser aber seinen Auftrag nicht mehr, weil er keine Kostenvorschüsse erhält, und kennt der Verwaltungsrat die Situation, macht sich dieser nach Art. 166 StGB strafbar, wenn er nicht für die Sicherstellung der Kosten besorgt war (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 5 zu Art. 166 StGB). Denn diesfalls ist nicht mehr gewährleistet, dass der Vermögensstatus eines Unternehmen im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz legt diese Erwägungen zutreffend ihrem Urteil zugrunde.
Sie hat zunächst festgestellt, dass im Zeitpunkt des Konkurses der B.________ GmbH am 21. März 2018 keine Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 vorlagen bzw. solche für das Jahr 2017 erst nach der Konkurseröffnung erstellt wurden. Die einvernommene externe Buchhalterin, die vom Beschwerdeführer mit der Buchhaltung beauftragt worden sei, habe mehrfach betont, dass sie lediglich die Geschäftsvorfälle gemäss den ihr übergebenen Akten verbucht, jedoch keine Abschlüsse erstellt habe. Sie gehe zwar davon aus, bis etwa Ende 2017 Buch geführt zu haben, jedoch mangels Daten nicht vollständig. Dieser Sachverhalt sei auch von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse festgestellt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er seiner Buchhalterin erst nach der Konkurseröffnung Honorarnachzahlungen für die Fertigstellung der Buchhaltung geleistet habe; ihm sei auch bekannt gewesen, dass mit der Einstellung der Honorarzahlungen die Buchhaltungstätigkeit eingestellt worden sei. Ebenso in der Berufungsbegründung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Buchhalterin die Abschlussbuchungen nicht vorgenommen habe, sodass auch der Jahresabschluss nicht erstellt worden sei.
Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich durch die Übertragung der Buchführung an die externe Buchhalterin nicht von seiner Pflicht befreien können, wenn er diese nicht mehr bezahlt habe. Infolge der unvollständigen Buchhaltung sei es daher nicht möglich gewesen, innert kurzer Zeit den Vermögensstand bei Konkurseröffnung zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es daher auch unerheblich, ob die erforderlichen Unterlagen tatsächlich vorgelegen hätten. Tatsache sei, dass die externe Buchhalterin bereits im Jahr 2017 die Geschäftsvorfälle nicht mehr vollständig verbucht habe, sodass die Vermögenslage vor Konkurseröffnung nicht mehr übersichtlich gewesen sei und mangels vollständiger buchhalterischer Erfassung keine Bilanz mehr innert kurzer Zeit habe erstellt werden können. Damit sei der objektive Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB erfüllt.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist unbehelflich. Er setzt sich mit ihnen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander: Mit keinem Wort geht er in seiner fast 30-seitigen Beschwerde auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Verantwortung bei der Delegation der Buchführung an eine externe Buchhalterin und zu den Folgen bei einer Einstellung der Honorarzahlungen ein. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Kritik, dass alle notwendigen Unterlagen für die Jahre 2017 und 2018 "vorliegen und auch verbucht worden" seien. Wenn der Beschwerdeführer damit allenfalls suggerieren möchte (aber letztlich nicht ausdrücklich behauptet), er habe die Buchhaltung nach der Einstellung der Honorarzahlungen an die externe Buchhalterin selber ordnungsgemäss geführt, würde er sich selber widersprechen, führt er doch auf S. 7 seiner Beschwerde aus, die "Buchhalterin C.________" habe "für die B.________ GmbH die gesamte Buchhaltung erledigt". Die Buchhalterin habe "die umfassende Kompetenz für die Buchhaltung" gehabt. Sie habe für die B.________ GmbH "seit 2012 die gesamte Buchhaltung, die Mehrwertsteuer, die Lohnabrechnungen, die Lohndeklaration und die Steuern übernommen". Weiter sei die "ganze Postkorrespondenz über Frau C.________" gegangen; "nachdem sie die entsprechenden Belege der B.________ GmbH verbucht" habe, seien diese "in einem Ordner abgelegt und anschliessend zum Beschwerdeführer gebracht" worden. Auf S. 16 der Beschwerde wird der Beschwerdeführer noch deutlicher, indem er wörtlich ausführt:
"Der Beschwerdeführer hat die gesamte Buchhaltung an die Treuhandfirma D.________ GmbH bzw. der dort zuständigen Sachbearbeiterin C.________ übergeben, bzw. delegiert, weil er nicht über genügend Wissen und Erfahrung im Bereich der Buchhaltung hatte."
Angesichts dieser vollständigen Delegation der Buchhaltungsaufgaben an eine Drittperson mangels eigener Fachkompetenz kommt es allein darauf an, ob die beauftragte Buchhalterin in der fraglichen Zeit vor dem Konkurs die Buchhaltung noch ordnungsgemäss geführt hat. Dass sie dies wegen der Einstellung der Honorarzahlungen nicht getan hat und dies dem Beschwerdeführer auch bekannt war, steht aufgrund der insoweit unbestrittenen bzw. nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen genügenden Weise bestrittenen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil fest. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 18 f. seiner Beschwerde ausführt, er habe "bis zum Konkurs davon ausgehen dürfen, dass die gesetzliche Buchführungspflicht durch seine Buchhalterin erfüllt werde", handelt es sich um eine vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Sachverhaltsrüge. Unbehelflich ist auch sein Einwand auf S. 22 f. der Beschwerde, im Zeitpunkt des Konkurses habe noch gar kein Geschäftsbericht erstellt werden müssen: Relevant ist einzig, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung infolge unvollständiger Buchhaltung der Vermögensstand nicht innert kurzer Frist ausgewiesen werden konnte.
4.
Soweit der Beschwerdeführer auf S. 23 ff. der Beschwerde schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz die Abweisung seines Beweisantrags auf Erstellung eines Gutachtens ungenügend begründet habe, geht auch diese Rüge ins Leere: Die Vorinstanz hat in E. 2 in durchaus zulässiger Kürze begründet, weshalb die Frage, zu deren Beantwortung der Beschwerdeführer einen Sachverständigen beiziehen wollte, unerheblich sei.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit aufgrund der überwiegend verfehlten Begründungsanforderungen und der über weite Strecken vorgebrachten appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier