7B_784/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_784/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juni 2024 (SBK.2024.146).
Erwägungen:
1.
Am 25. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdeführer im Verfahren ST.2021.3302 einen Strafbefehl wegen geringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch bestätigten sowohl das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 30. Juni 2022 als auch das Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht, Vorinstanz) mit Urteil vom 14. März 2023, während das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_480/2023 vom 7. Juni 2023 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer erstattete am 18. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Strafanzeige gegen B.________, indem er diesem Amtsmissbrauch vorwarf. Dieser habe als Staatsanwalt im von ihm gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls geführten Strafverfahren eine Videoaufzeichnung unterschlagen. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm diese die Strafsache nicht an Hand. Die vom Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 20. Juni 2024 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 gelangt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2024 ans Bundesgericht.
2.
Vorliegend ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen einen Staatsanwalt des Kantons Aargau, der sich im gegen ihn gerichteten Verfahren des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben soll, und damit gegen eine Amtspersonen wegen eines angeblich im Amt verübten Delikts. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément