7B_785/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_785/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2024 (SBK.2024.119).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 an das Polizeikommando des Kantons Aargau und mit Eingaben vom 29. Januar 2024 bzw. 28. Februar 2024 an das Bundesstrafgericht erhob die Beschwerdeführerin (erneut) Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Whirlpool ihres Nachbarn B.________. Zudem beanzeigte sie die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die mit der Führung des Strafverfahrens betraut waren, sowie C.________, Stützpunktchef der Kantonspolizei Aargau in U.________, wegen Verleumdung. Diese Strafanzeigen wurden zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weitergeleitet. Am 11. April 2024 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine von der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 13. Juni 2024 nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Titel: "Strafanzeige i.V.m. Strafantrag" gegen die Verfahrensleiterin des Obergerichts) ans Bundesstrafgericht, welches diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht weiterleitete.
2.
Vorliegend ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihr nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; 133 II 396 E. 3.1).
3.
Die Eingabe vom 7. September 2024 ans Bundesgericht erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist von vornherein unbeachtlich. Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. September 2024 mitgeteilt.
4.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
5.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
6.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe richten sich mehrheitlich gegen Angehörige der Staatsanwalt und der Kantonspolizei des Kantons Aargau, die sich angeblich durch im Amt begangene Handlungen der Verleumdung schuldig gemacht haben sollen. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend im Bezug auf diese angeschuldigten Personen in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert und insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit das Verfahren nicht Amtspersonen betrifft - nach Angaben der Beschwerdeführerin trifft dies einzig auf ihren Nachbarn zu (siehe etwa Beschwerde S. 16 in fine) - unterlässt es die Beschwerdeführerin, einen allfälligen, sie zur Beschwerde berechtigenden, Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur schon ansatzweise darzulegen. Die Beschwerde weist damit diesbezüglich einen offensichtlichen Begründungsmangel auf und auf sie ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.
9.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément