2C_131/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_131/2024
Urteil vom 4. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
Beschwerdeführende,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2023 (VG.2022.103/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der deutsche Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1969) reiste am 3. Februar 2014 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Seine Ehefrau B.A.________ (geb. 1978) kam im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Oktober 2014 in die Schweiz und erhielt eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2017) hervor, welche ebenfalls über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA verfügen.
A.b. Dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto von A.A.________ (nachfolgend: IK-Auszug) lassen sich für Februar und März 2014 keine Einträge entnehmen. Von April bis November 2014 war A.A.________ bei der E.________ GmbH und der F.________ GmbH tätig. Im Dezember 2014, Januar 2015 sowie von März 2015 bis April 2016 - im Februar 2015 findet sich im IK-Auszug wiederum kein Eintrag - bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er von März bis Oktober 2015 sowie im Januar 2016 bei verschiedenen Unternehmen (F.________ GmbH, G.________ AG, H.________ GmbH und I.________ AG) auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Von April bis August 2016 war er bei der J.________ GmbH tätig. Von August 2016 bis Februar 2017 bezog er wiederum Arbeitslosenentschädigung.
Im Februar und März 2017 war A.A.________ bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund mangelnder Arbeitsleistung wurde ihm diese Anstellung am 24. März 2017 per 31. März 2017 gekündigt. Am 29. März 2017 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Prellung am Kopf zu. Die SUVA stellte die ihrerseits erbrachten Leistungen per 30. Juni 2017 ein. Von Juni 2017 bis zur Aussteuerung per 8. März 2018 bezog A.A.________ erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Für April 2018 ist dem IK-Auszug kein Eintrag zu entnehmen.
Von Mai 2018 bis Juli 2019 war A.A.________ bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH als Allrounder tätig. Ein Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Es handelte sich dabei um eine unbefristete Beschäftigung auf Abruf, bei ca. 10 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von Fr. 27.50 pro Stunde. A.A.________ war wie folgt arbeitstätig bzw. erzielte folgende Nettolöhne (exkl. Kinderzulagen) :
- Mai 2018: 45.5 Stunden Fr. 1'179.55
- Juni 2018: 55 Stunden Fr. 1'457.15
- Juli 2018: 65 Stunden Fr. 1'455.80
- August 2018: 58 Stunden Fr. 1'282.65
- September 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Oktober 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- November 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Dezember 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Januar 2019: nicht erwerbstätig
- Februar 2019: 58 Stunden Fr. 1'282.65
- März 2019: 30 Stunden Fr. 697.25
- April 2019: nicht erwerbstätig
- Mai 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Juni 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Juli 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Total: 561.5 Stunden Fr. 12'704.35
- Durchschnitt (15 Monate) : 37.45 Stunden Fr. 846.95
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte A.A.________ am 30. September 2019 fristlos und ohne Angabe eines Grundes.
A.c. Am 13. November 2019 verneinte das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) den Anspruch der Familie A.________ (A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ferner teilte es mit, es sei aktenkundig, dass bei der IV-Stelle ein IV-Verfahren hängig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht geprüft werden, ob ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz bestehe. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA würden daher vorläufig um ein Jahr und ohne Präjudiz verlängert. Am 8. März 2021 wurden die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erneut vorläufig um ein Jahr bis zum 2. Februar 2022 verlängert.
A.d. Am 3. April 2018 meldete A.A.________ sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Während der Anspruch mit Vorbescheid vom 23. April 2018 noch verneint wurde, wurde ihm mit Verfügungen vom 22. Dezember 2021 und 3. Februar 2022 rückwirkend per 1. November 2019 eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 626.-- bzw. ab Januar 2021 von Fr. 631.-- zugesprochen. Die IV Stelle hielt fest, A.A.________ sei seit dem 29. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Gerüstbau zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätigkeiten bestehe seit Ablauf der Wartezeit (29. November 2019) keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Die Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung hatte in ihrer Stellungnahme (zum polydisziplinären Gutachten der aism [ Academy of Swiss Insurance Medicine] des Universitätsspitals Basel vom 24. September 2021 [Art. 105 Abs. 2 BGG]) vom 4. Oktober 2021 festgehalten, seit dem 2. September 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert. Es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall (27. März 2017) schleichend erfolgt sei. Der Beginn sei jedoch aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nur schwer zu bemessen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, aufgrund der erheblichen, durch die psychische Störung verursachten, funktionellen Einschränkungen bestehe (im Gutachtenszeitpunkt) eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht erstmals im Bericht vom 2. September 2019 als aufgehoben beurteilt worden. Rückblickend gesehen sei die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorher stark eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung seit dem Unfall im März 2017 schleichend erfolgt sei; der Beginn sei retrospektiv jedoch nur schwer zu bemessen. Mit Sicherheit bestehe die vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem 2. September 2019. Zur angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, es könne zumindest zurzeit keine angepasste Tätigkeit formuliert und auch keine Beschäftigung im geschützten Rahmen vorgeschlagen werden. Die Prognose sei schlecht; es könne nicht mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (rheumatologisch, unfallunabhängig) ab November 2018 attestiert. In adaptierter Tätigkeit wurde er als arbeitsfähig erachtet.
A.e. Seit dem 1. April 2018 wird die Familie A.________ mit Sozialhilfeleistungen von monatlich rund Fr. 3'850.-- (inkl. KVG-Prämien von Fr. 966.20) unterstützt. Der Sozialhilfesaldo betrug per 8. Februar 2023 Fr. 141'302.--. B.A.________ war bisher im ersten Arbeitsmarkt nie erwerbstätig.
B.
Am 7. März 2022 wurde der Familie A.________ die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Aussicht gestellt. Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 verweigerte das Migrationsamt die ersuchte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie A.________, wogegen diese mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) erhob. Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das Departement den Rekurs ab.
Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde der Familie A.________ vom 17. Oktober 2022 wurde mit Urteil vom 29. November 2023 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ordnete an, die Familie A.________ habe die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2024 gelangen A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2023 und die Anweisung des Migrationsamts, ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu verlängern. Dem Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Vorinstanz, das Departement und das Migrationsamt beantragen jeweils die Abweisung der Beschwerde und verzichten auf weitere Ausführungen. Denselben Antrag stellt das Staatssekretariat für Migration, welches sich mit Schreiben vom 6. Mai 2024 vernehmen lässt. Mit Replik vom 31. Mai 2024 nehmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Der Beschwerdeführer 1 beruft sich als deutscher Staatsangehöriger in vertretbarer Weise auf ein potenzielles Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), woraus die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und die Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) ihrerseits ein potenzielles Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus Art. 3 (gemeint ist wohl Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a) Anhang I FZA geltend machen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Sie machen unter Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten der asim geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 sei bei retrospektiver Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 2. September 2019 stark eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. Die Entwicklung sei ab dem Unfall im Jahr 2017 schleichend erfolgt. Entsprechend sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 1 erst ab dem 2. September 2019 auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass dies bereits Ende Juli 2019 der Fall gewesen sei.
3.2. Vorliegend ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die gutachterlichen Erkenntnisse - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - tendenziell dafür sprechen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bereits vor dem 2. September 2019 eingetreten ist (vgl. A.d hiervor). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist jedoch nicht entscheidwesentlich, ob diese, und mit ihr die dauernde Arbeitsunfähigkeit, bereits Ende Juli 2019 oder erst am 2. September 2019 eingetreten ist (vgl. E. Fehler: Verweis nicht gefunden hiernach). Daher braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz bei den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen in Willkür verfallen ist.
3.3. Nachfolgend ist folglich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden zu Recht nicht verlängert wurden. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA zukommt. Gegebenenfalls könnten seine Familienangehörigen (die Beschwerdeführenden 2 bis 4) ihrerseits ein Aufenthaltsrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ableiten.
4.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 besteht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaates geht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; vgl. Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1).
Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4; Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1).
4.2. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist nur zu bejahen, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit, als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.6) und diese auch nicht in einer - qualitativ und quantitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommenden - Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann (BGE 147 II 35 E. 4.3.4). Dabei ist in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen (BGE 146 II 89 E. 4.5; 144 II 121 E. 3.6.2; 141 II 1 E. 4.2.1; Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4.1).
4.3. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3.2; Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.3).
4.4. Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Bundesgericht unter Verweis auf die unionsrechtliche Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - z.B. im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf - nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 C-357/89 Raulin, Slg. 1992 I-1027 Randnr. 14; Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3; 2C_945/2021 vom 11. August 2022 E. 6.2; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schliesst allerdings selbst eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 5.5 Stunden die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus; bei der Bewertung ist vielmehr auch diesfalls die Gesamtheit der das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnrn. 9 und 22 ff.; siehe auch Urteil vom 14. Dezember 1995 C-317/93 Nolte, Slg. 1995 I-4625 Randnr. 19 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind derweil Umstände, die sich auf ein Verhalten der betreffenden Person vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sowie deren Motivation, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen; vorbehalten bleibt der Rechtsmissbrauch (BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; siehe auch BGE 141 II 1 E. 2.2.1; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.4).
4.5. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 Prozent) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; siehe ferner auch Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7). Offen liess das Bundesgericht, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.--, was es als äusserst gering ("extrêmement peu") bezeichnete, als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende Beschwerdeführer danach nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso liess es offen, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 Prozent für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher abzuklären (Urteil 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 900.-- verneint (Urteil 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3). In einem jüngeren Urteil verneinte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft einer Arbeitnehmerin, die während 13 Monaten mit dreimonatiger Unterbrechung in unregelmässigen Einsätzen durchschnittlich 53 Stunden pro Monat arbeitete und damit durchschnittlich Fr. 1'110.-- verdiente (Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2-3.6.4). Auch ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 950.-- pro Monat bei durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden pro Woche hat das Bundesgericht angesichts der Gesamtumstände nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gewertet (Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2).
4.6. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 lit. a der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.
5.
Umstritten ist in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer 1 ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA zukommt.
5.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe im Zeitpunkt, als er dauernd arbeitsunfähig geworden sei, die Arbeitnehmereigenschaft noch inne gehabt. Bis im Juli 2019 sei er nämlich bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, welche (zumindest) unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands eine Arbeitnehmereigenschaft begründet habe. Die Arbeitnehmereigenschaft daure mindestens sechs Monate über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus fort und erlösche nicht sofort mit dessen Beendigung. Folglich habe die Arbeitnehmereigenschaft am 2. September 2019, als er dem angefochtenen Urteil zufolge dauernd arbeitsunfähig geworden sei, noch bestanden. Ergo stehe ihm ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu.
5.2. Als Erstes ist zu klären, ob die Tätigkeit bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH von Mai 2018 bis Juli 2019 (vgl. A.b hiervor) dem Beschwerdeführer 1 die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens verschaffte, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen und die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen Urteils verneint.
5.2.1. Der Beschwerdeführer 1 erbrachte im Rahmen dieser Anstellung zwar während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen und erhielt als Gegenleistung hierfür eine Vergütung, womit die für die Arbeitnehmereigenschaft entwickelten Kriterien (vgl. E. 4.3 hiervor) grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist fraglich, ob diese unbefristete Beschäftigung auf Abruf, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer 1 über 15 Monate hinweg durchschnittlich 37.45 Stunden im Monat arbeitete und ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. Fr. 847.-- erzielte, in qualitativer und quantitativer Hinsicht insgesamt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
5.2.2. Zwar schliessen bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung, ein Einkommen unter dem Existenzminimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe für sich allein genommen die Eigenschaft als Arbeitnehmer aus (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3). Vorliegend spricht jedoch die Kombination aus geringem Verdienst, tiefem Arbeitspensum sowie unsicheren Anstellungsbedingungen gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. auch Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen) :
Die Einsätze des Beschwerdeführers 1 erfolgten unregelmässig und liegen höchstens vereinzelt im Bereich zur Schwelle, die praxisgemäss überschritten sein muss, um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen (vgl. E. 4.5 hiervor). Für gewisse Monate sind ferner gar keine (Januar und April 2019) bzw. nur sehr geringe (etwa September bis Dezember 2018) Einsätze ausgewiesen. Insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten (vgl. als Anhaltspunkt A.e hiervor) erscheint das im Rahmen dieser Beschäftigung erwirtschaftete Einkommen marginal (vgl. Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1). Angesichts des tiefen Arbeitspensums handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 überdies nicht um einen "working poor" (vgl. hierzu Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1). Ein Arbeitsvertrag, in welchem sich etwa auch Hinweise zur Ferienregelung oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finden könnten (vgl. Urteil Genc, Randnr. 27), liegt nicht vor. Obschon sich die Beschäftigungsdauer immerhin über 15 Monate erstreckte, kann die fragliche Tätigkeit im Lichte der genannten Umstände nicht als echt und tatsächlich eingestuft werden.
5.2.3. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 in die Gesamtbewertung einfliessen zu lassen, nichts zu ändern. So war der Beschwerdeführer 1 zu Beginn der betreffenden Arbeitstätigkeit (ab Mai 2018) bis Ende November 2018 noch arbeitsfähig - sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. A.d hiervor). Diese Feststellung rügen die Beschwerdeführenden denn auch nicht als willkürlich; für das Bundesgericht ist sie daher verbindlich (vgl. E. 2.2 und 3 hiervor). Erst ab dem 29. November 2018 war er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumindest in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Bis dahin hätten ihn seine gesundheitlichen Probleme folglich nicht an der Ausübung einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Allerdings arbeitete er vor dem 29. November 2018 nicht wesentlich mehr bzw. regelmässiger, als dies nachher der Fall war (vgl. Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3). Nach dem Dargelegten kommt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1 bei der Beurteilung der Arbeitnehmerschaft kein entscheidendes Gewicht zu.
5.2.4. Unbeachtlich ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 während seines Aufenthalts in der Schweiz vor und nach der Beschäftigung bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH (vgl. E. 4.4 hiervor). Dass es ihm - wie von der Vorinstanz in Erwägung gezogen - während der Dauer seiner Arbeitsfähigkeit nicht gelungen ist, eine längerdauernde Festanstellung zu finden, und er lediglich während 27 Monaten erwerbstätig war, ohne gleichzeitig auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern angewiesen zu sein (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils), hat keinen Eingang in die Beurteilung des konkreten Arbeitsverhältnisses zu finden, was das Gesamtbild jedoch nicht in Frage zu stellen vermag.
5.2.5. Gesamthaft betrachtet kann das vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit bewertet werden. Die Vorinstanz verletzte die Bestimmungen des FZA nicht, indem sie eine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers 1 von Mai 2018 bis Juli 2019 verneinte.
5.3. Nach den - insofern unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 vor der Tätigkeit bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH zuletzt im März 2017 erwerbstätig. Dass er bereits vor bzw. im März 2017 dauernd arbeitsunfähig geworden wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Beim späteren Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit - sei es Ende Juli 2019, sei es am 2. September 2019 (vgl. E. 3.2 hiervor) - hatte der Beschwerdeführer 1 somit keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft (mehr) inne. Unabhängig davon, ob die Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate über das Anstellungsverhältnis hinaus andauert (vgl. die entsprechenden, in E. 5.1 hiervor wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführenden), kommt ihm folglich kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu.
5.4. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht im Übrigen nicht auf einen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, sind doch die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe leben und somit nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 lit. a Anhang I FZA verfügen. Das FZA verschafft dem Beschwerdeführer 1 daher kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Entsprechend können sich seine Ehefrau und Kinder ihrerseits auch nicht auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen.
Auf weitere rechtliche Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht - etwa Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) - berufen sich die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. Urteile 2C_339/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4.2; 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7) die umständehalber reduzierten Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun