2C_535/2024 12.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_535/2024
Urteil vom 12. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitrios Karathanassis,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-PT),
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Oktober 2024 (A-5471/2024).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entschied mit Schlussverfügung vom 2. August 2024 gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. September 1974 zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-PT; SR 0.672.965.41) der portugiesischen Steuerbehörde Amtshilfe betreffend A.________ zu leisten.
B.
Gegen die Schlussverfügung vom 2. August 2024 gelangte A.________ am 30. August 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. A.________ wurde mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- bis zum 25. September 2024 aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
B.a. Das Bundesverwaltungsgericht forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 auf, bis zum 15. Oktober 2024 eine Stellungnahme einzureichen, weshalb er die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingehalten habe. Am 11. Oktober 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine teilweise Zahlung des Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 4'988.-- (nach Abzug der Gebühren für die Überweisung) ein. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 führte A.________ aus, er sei bis zum 7. Oktober 2024 hospitalisiert und deshalb nicht in der Lage gewesen, die Zahlung des Vorschusses fristgerecht zu tätigen.
B.b. Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels fristgerecht bezahlten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, dem sinngemäss gestellten Antrag um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses könne nicht stattgegeben werden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe lediglich hervor, dass A.________ aufgrund einer krankheitsbedingten Ursache an seiner beruflichen Tätigkeit behindert gewesen sei und das Haus nur zur Behandlung habe verlassen dürfen. Da vorliegend lediglich eine einfache Zahlung an die Gerichtskasse vorzunehmen gewesen sei, könne nicht angenommen werden, dass es A.________ schlechthin unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, fristwahrend auf die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 zu reagieren oder die rechtzeitige Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken, zumal er bereits anwaltlich vertreten gewesen sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 23. Oktober 2024. Es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, nach Ansetzen einer Nachfrist, um die fehlenden Fr. 12.-- für den angesetzten Kostenvorschuss zu begleichen, auf die Beschwerde vom 30. August 2024 gegen die Schlussverfügung vom 2. August 2024 einzutreten.
Erwägungen:
1.
Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1; 2C_400/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.1; 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG vor. Die Vorinstanz hätte unter Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und angesichts der Umstände die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wiederherstellen müssen. Das Erfordernis, die eigene Krankheit erklären zu müssen, um eine Fristwiederherstellung zu begründen, könne unter Umständen sehr einschneidend sein und zwinge die betroffene Person regelrecht dazu, persönlichkeitsrechtlich relevante Informationen - wie Details zur eigenen Gesundheit - preiszugeben. Die Offenlegung von gesundheitsrelevanten Informationen dürfe die Vorinstanz nicht verlangen. Die Wiederherstellung der Frist, so der Beschwerdeführer weiter, sei auch zur Wahrung elementarer Rechte geboten, da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz dazu führe, dass die Schlussverfügung vom 2. August 2024 nicht mehr überprüft werden könne.
1.3. Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren - d. h. wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. Urteile 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 1C_698/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.2; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). War die Partei oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands daran gehindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Darunter fällt namentlich eine schwerwiegende Erkrankung (vgl. Urteile 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2).
1.3.2. Die Vorinstanz nimmt mit Blick auf die formellen Anforderungen an den Nachweis einer hinreichenden Erkrankung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG Bezug. Der zufolge bildet ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 6B_1284/2023 vom 16. November 2023 E. 3.3; 1B_245/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1; 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2).
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Verletzung von Art. 24 VwVG und (sinngemäss) von Art. 50 BGG geltend. Mit den blossen Rügen der Verletzung von Bundesgesetzesrecht zeigt er allerdings nicht auf, dass die Vorinstanz elementare Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG zu kritisieren, die die Vorinstanz zur Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG beizieht. Ausserdem ruft der Beschwerdeführer keine konkreten verfassungsmässigen Verfahrensrechte an, deren (qualifizierte) Verletzung ein Eintreten gestützt auf Art. 84 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 84a BGG rechtfertigen könnte (vgl. auch Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.3; 2C_156/2023 vom 21. März 2023 E. 1.4.2; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1; 2C_567/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3.2; 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 7.1). Folglich ist ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG weder dargetan noch offenkundig.
1.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Anwendung von Art. 24 VwVG und Art. 50 BGG sowie seiner Frage nach den Substanziierungsanforderungen betreffend die Krankheitsgründe dem Bundesgericht auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (spezifisch) aus dem Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen unterbreitet (vgl. Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.4; 2C_765/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.5). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 84a BGG liegen somit nicht vor.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger