4A_532/2024 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_532/2024
Urteil vom 13. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 29. August 2024 (ZVE.2024.31 (VZ.2022.51)).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Baden als Arbeitsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. September 2023 in teilweiser Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin, dieser eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 4. Oktober 2024 datierten, dem Bundesgericht jedoch erst am 7. Oktober 2024 elektronisch übermittelten Eingabe Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.
Im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
3.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 29. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 4. September 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 4. Oktober 2024 ab.
Die vom 4. Oktober 2024 datierte elektronische Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin wurde erst am 7. Oktober 2024 eingereicht und die für die Fristwahrung massgebliche Quittung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG erst an diesem Tag ausgestellt.
Die Beschwerde wurde demnach offensichtlich verspätet erhoben und es ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; s. AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 48 BGG), unbesehen darum, dass die Beschwerdeführerin mit ihr die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer