6B_560/2024 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_560/2024
Urteil vom 13. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Tinguely,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Juni 2024
(SK 23 232).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 7. Juni 2024 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 360.--. Zudem auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'855.-- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wird vorgeworfen, er sei mit seinem Personenwagen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern oder 0.43 Sekunden hinter einem anderen Personenwagen gefahren. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Abstand des Beschwerdeführers zum vorausfahrenden Personenwagen ungenügend war. Bestritten ist hingegen, ob der angeklagte Abstand von 0.43 Sekunden anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt erachtet werden kann.
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz hält fest, hauptsächliches Beweismittel sei eine Aufnahme mit einem Nachfahrtachografen des Typs "SAT-Speed G2 Video". Dieses Gerät werde in Fahrzeuge eingebaut und erlaube im Strassenverkehr amtliche Geschwindigkeitskontrollen durch Nachfahren. Das System biete zwei Messmethoden an, nämlich "konstanter Abstand (KA) " und "variabler Abstand (VA) ". Deren Unterschied beziehe sich auf den Abstand des Messfahrzeugs zum Zielfahrzeug. Diese Unterscheidung sei bedeutsam mit Blick auf die Frage, ob die Messung beweissicher sei. Denn bei den beiden Messmethoden seien die Messvorgaben verschieden. Für das verwendete Gerät samt Zubehör liege eine zum Tatzeitpunkt gültige Eichung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vor. Bei der Abstandsmessung habe sich das Geräte korrekterweise im Modus "variabler Abstand (VA) " befunden. Die Aufnahme sei vom Polizisten B.________ gestartet worden. Dieser habe einen entsprechenden Ausbildungsnachweis für die Bedienung des Geräts. Die Aufnahme sei somit verwertbar.
2.1.2. Gemäss Vorinstanz ist auf der SAT-Speed-Aufnahme ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf der Überholspur einen roten Personenwagen und anschliessend einen Lastwagen zu überholen im Begriff ist. Von blossem Auge sei erkennbar, dass er mit ungenügendem Abstand leicht links versetzt hinter dem vorausfahrenden Personenwagen fahre. Seine linken Räder seien teilweise bereits auf der Sicherheitslinie, was den Eindruck eines Drängelns erwecke. Hinter dem Beschwerdeführer fahre ein weisser Lieferwagen mit ausreichendem Abstand. Die Bremslichter des Beschwerdeführers leuchteten während der Aufnahme nie auf. Ersichtlich sei ausserdem, wie der vorausfahrende Personenwagen bremse auf der Höhe eines Schilds, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiere. Die Polizei habe die Messung ca. 40 Sekunden nach Beginn der Aufnahme gestartet und die Kameraposition von 1/06 auf 1/07 einstellt. Nach rund 650 Metern wechsle die Polizei wieder auf die Überholspur, worauf der Beschwerdeführer nicht mehr im Blickfeld sei. Bei Sekunde 17 der Aufnahme sei ersichtlich, wie der anschliessend vor dem Beschwerdeführer fahrende Personenwagen von der rechten Spur auf die Überholspur vor den Beschwerdeführer wechsle.
2.1.3. Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Auswertung der SAT-Speed-Aufnahme und die Berechnung des Nachfahrabstands halte vor rechtsstaatlichen Prinzipien nicht stand, weil es sich bloss um eine Momentaufnahme von einer Millisekunde handle. Dazu erwägt die Vorinstanz, wolle man den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln, bedürfe es einer manuellen Auswertung der SAT-Speed-Aufnahme. Die Aufnahme müsse mit einem zugelassenen und geeichten Nachfahrtachografen mit kalibrierter Videokamera durchgeführt werden. Werde eine Zoomkamera verwendet, müssten die einzelnen Zoom-Positionen bekannt sein. Die Kantonspolizei Bern gebe vor, dass ein Abstandsvergehen über eine minimale Strecke von 300 Metern mit drei Bildern bei etwa gleichbleibender Geschwindigkeit dokumentiert werden müsse. Zu Gunsten des Betroffenen sei für die weiteren Berechnungen immer die niedrigste Geschwindigkeit massgebend.
2.1.4. Vorliegend habe der Polizist C.________ die SAT-Speed-Aufnahme ausgewertet. Er habe ein entsprechendes Ausbildungszertifikat. Für das Messverfahren gemäss "SAT-Speed-Distanz 2.0" liege ein Zulassungszertifikat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vor, weshalb auch die Anwendung des Messverfahrens nicht zu beanstanden sei. Da es sich um ein anerkanntes Verfahren für die Abstandsbemessung handle, könne dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, diese Vorgehensweise halte rechtsstaatlichen Prinzipien nicht stand, nicht gefolgt werden.
2.1.5. Gemäss Aussagen des Polizisten C.________ vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer von Beginn bis Ende der Messung in 17 Sekunden 573 Meter zurückgelegt. Dies werde durch die Fotografien des Messprotokolls bestätigt. Damit habe die Messstrecke mehr als 300 Meter betragen. Zudem entnimmt die Vorinstanz dem Messprotokoll, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers von der geringsten Geschwindigkeit von 110 km/h ausgegangen worden sei. Die Messung sei vom Radaufstandspunkt des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf den Radaufstandspunkt des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgt, wobei die Radaufstandspunkte im Einklang mit den Vorgaben gut auf der Fahrbahn sichtbar seien. Wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers seien die Überhänge der Fahrzeuge nicht berücksichtigt worden. Insgesamt seien somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Auswertung der SAT-Speed-Aufnahme nicht korrekt vorgenommen worden wäre.
2.1.6. Der Beschwerdeführer versuchte schon vor Vorinstanz, aus den Aussagen der Polizisten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Polizist B.________ habe vor Erstinstanz erklärt, es könne durchaus sein, dass der Abstand zeitweise mehr als 0.43 Sekunden betragen habe. Das Messgerät sei ja auf "variablen Abstand (VA) " eingestellt gewesen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, mit der gefahrenen Geschwindigkeit und den Leitlinien, welche eine Schätzung des Abstands erlauben würden, sei er immer davon ausgegangen, dass es sich um einen "90 2er", also um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt habe. Er gehe nicht davon aus, dass es zu einem gewissen Zeitpunkt auch ein "90 1er" gewesen sei, also eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.
Gemäss Vorinstanz erstellte der Polizist B.________ die Aufnahme, während die Auswertung durch den Polizisten C.________ erfolgte. Der Polizist B.________ habe selbst angegeben, er sei nur der Anwender des Geräts und nicht der Spezialist. Zudem wende der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Angaben des Polizisten B.________ zum Nachfahrabstand und zu dessen rechtlicher Einordnung eher Mutmassungen seien und keine fundierten, technisch abgestützten Aussagen. Dies habe auch für die Übrigen vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen des Polizisten B.________ zu gelten. Effektive Hinweise auf eine fehlerhafte Auswertung der SAT-Speed-Aufnahme liessen sich den Aussagen jedenfalls nicht entnehmen.
2.1.7. Die Vorinstanz wendet sich auch der Aussage des Polizisten C.________ zu, wonach er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer über 100 Meter oder nur 2 Meter mit einem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren sei. Gemäss Vorinstanz lässt auch diese Aussage nicht am Ergebnis zweifeln, dass die Auswertung korrekt durchgeführt wurde. Im Übrigen habe der Polizist C.________ explizit bestätigt, die Auswertung korrekt erstellt zu haben. Die Vorinstanz hebt hervor, dass für die Abstandsberechnung der maximale Abstand in Metern mit der niedrigsten Geschwindigkeit berechnet wird, und die zusätzlichen Toleranzen zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Die Auswertung mit dem Messverfahren gemäss "SAT-Speed-Distanz 2.0" sei zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, zumal er während des übrigen Teils der Messstrecke deutlich schneller fuhr als 110 km/h, ohne dass sich sein Abstand, soweit von blossem Auge erkennbar, verändert hätte.
2.2. Mit dieser schlüssigen Begründung erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Mai 2021 als erstellt. Sie fasst zusammen, der Beschwerdeführer sei auf einer Strecke von mindestens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern oder 0.43 Sekunden hinter einem anderen Personenwagen hergefahren.
2.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen seine Verurteilung vorbringt, verfängt nicht.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei "in dieser Form unrichtig". Die Vorinstanz habe wichtige Aussagen der Polizisten B.________ und C.________ nicht gehörig berücksichtigt. Der Polizist C.________ habe die SAT-Speed-Aufnahme ausgewertet. Dieser habe bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme bestätigt, dass man dem Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, über welche Distanz er den Mindestabstand nicht eingehalten habe. Er habe des Weiteren bestätigt, dass es durchaus möglich sei, dass der Abstand auf der gemessenen Strecke auch grösser als 0.43 Sekunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederholt, es möge "vielleicht für eine Millisekunde so gewesen sein", dass er mit einem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren sei. Weiter wirft er der Vorinstanz vor, sie habe auch wichtige Aussagen des Polizisten B.________ nicht gehörig berücksichtigt. Dieser habe vor Erstinstanz gesagt, es könne durchaus sein, dass der Abstand zeitweise grösser als 0.43 Sekunden gewesen sei. Zudem habe der Polizist B.________ erklärt, dass es sich seiner Einschätzung nach um eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln handle.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. hiervor E. 1.2). Genau dies leitet er aber aus den Aussagen der beiden Polizisten ab, wenn er vorträgt, es sei durchaus möglich, dass der Abstand während der gemessenen Strecke auch grösser als 0.43 Sekunden gewesen sei. Willkür kann er damit nicht belegen. Vielmehr hätte er darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies behauptet er aber nicht einmal.
2.3.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter dem Titel einer Verletzung der Begründungspflicht vor, sie habe sich "nur oberflächlich mit den obenerwähnten Aussagen der Polizisten" auseinandergesetzt, obwohl deren Aussagen unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Messung hätten aufkommen lassen.
In Wahrheit rügt der Beschwerdeführer damit keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr kritisiert er die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. In diesem Zusammenhang ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zeigt der Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenüglich auf.
2.3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 90 SVG geltend. Diese begründet er aber erneut nur mit der seiner Meinung nach "unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts". Nachdem feststeht, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich ist, muss darauf nicht eingegangen werden.
2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen zu Unrecht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen wäre. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung ficht er nicht an. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross