9C_649/2024 18.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_649/2024
Urteil vom 18. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Oktober 2024 (100.2024.278/280 U).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________/BE. In Bezug auf die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2020 und 2021, hatten sie Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben. Dies führte zur Abweisung (Entscheide vom 15. August 2024). Mit Eingabe vom 24. September 2024 gelangten sie daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat zufolge Versäumens der Rechtsmittelfrist auf die Sache nicht ein (Urteil 100.2024.278 / 100.2024.280 vom 9. Oktober 2024). Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Steuerpflichtigen die Entscheide vom 15. August 2024 am 23. August 2024 am Postschalter entgegengenommen hätten. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 24. August 2024 eingesetzt und sei am Montag, 23. September 2024 ausgelaufen. Die mit eingeschriebener Briefpost vom 24. September 2024 erfolgte Eingabe sei mithin verspätet erfolgt. Das Arztzeugnis, das dem Steuerpflichtigen die gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juli bis zum 6. Oktober 2024 (wegen Unfalls) bescheinige, sei zu unspezifisch gehalten, zumal die Steuerpflichtigen kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt und zur Verspätung keine Stellung genommen hätten.
1.2. Die Steuerpflichtigen gelangen mit Schreiben vom 15. November 2024 an das Bundesgericht. Sie erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie erklären, dass die Ehefrau - anders, als die Veranlagungsbehörde dies annehme - ausserstande sei, die Buchhaltung zu führen. Zum Beweis legen sie ein Schreiben der E.________ GmbH, W.________/BE, vom 13. November 2024 bei. Dieses lautet: "Wir bestätigen, dass [die Steuerpflichtige] aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Buchhaltung ihres Mannes zu führen."
1.3.
1.3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556; BGE 144 II 359 E. 4.3). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).
1.3.2. Die Vorinstanz ist auf die Sache nicht eingetreten, da die Steuerpflichtigen (erst) mit Schriftsatz vom 24. September 2024 an das Verwaltungsgericht gelangt waren, wenngleich die 30-tägige Beschwerdefrist am Vortag ausgelaufen war. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nehmen die Steuerpflichtigen auch vor Bundesgericht zur einzig streitigen Frage - der Fristwahrung - keine Stellung. Ihre kurzen Ausführungen haben die angeblich fehlende Möglichkeit der Ehefrau zum Gegenstand, die Buchhaltung anstelle des Ehemannes zu führen. Wie es sich damit verhält, hatte die Vorinstanz aber nicht zu prüfen, da sie mangels Fristwahrung keine materielle Beurteilung anstellen musste. Entsprechend bleibt die Bestätigung vom 13. November 2024, welche das Treuhandbüro ausgestellt hatte, ohne weitere Bedeutung.
1.4. Der Beschwerdeschrift kann mithin keinerlei Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten entnommen werden. Hierzu wären ohnehin nähere Ausführungen zur Verfassungsfrage erforderlich gewesen. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher