4A_203/2024 08.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_203/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph K. Graber und Dr. Mike Abegg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 26. Februar 2024 (101 2023 353).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Versicherte, Beschwerdeführerin) betreibt ein Restaurant, das aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 17. März 2020 bis 10. Mai 2020 vollständig schliessen musste und ab dem 11. Mai 2020 bis im Juni 2020 den Betrieb bloss unter Einhaltung eines genehmigten Schutzkonzepts teilweise wieder aufnehmen durfte. In der Folge meldete die Versicherte der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) am 23. April 2020 einen Versicherungsfall. Diese lehnte am 3. Mai 2020 die Versicherungsdeckung ab.
B.
Am 18. März 2021 reichte die Versicherte eine Klage über Fr. 35'000.-- (unter Nachklagevorbehalt) gegen die Versicherung beim Zivilgericht des Sensebezirks ein. Mit Entscheid vom 27. März 2023 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Versicherten die Prozesskosten.
Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 26. Februar 2024 ab. Es erwog, aufgrund des klaren Wortlauts von Ziff. C7.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung und mangels Betriebsschliessung infolge einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lebensmittel oder Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände, bestehe keine Versicherungsdeckung für Umsatzeinbussen aufgrund der COVID-19-Pandemie.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Versicherte dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 35'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Bundesgericht die vorinstanzliche Auslegung der Versicherungspolice.
3.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedigungen der "Fahrhabe Hygieneversicherung" bestimmen den Versicherungsumfang wie folgt:
"Versicherungsumfang
C7.3 Versicherte Gefahr und Schäden
Versichert sind:
C7.3.1 Schäden infolge behördlich verfügter oder empfohlener Massnahmen, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lebensmittel sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände zu verhindern:
a) Betriebsschliessung
Versichert sind Unterbrechungsschäden, die entstehen, wenn der versicherte Betrieb infolge behördlich verfügter oder empfohlener Massnahmen nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann;
b) Rückwirkungsschäden
[...]
c) Warenschäden
[...]."
3.2.
3.2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1).
Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; 123 III 165 E. 3a). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3).
Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 148 III 57 E. 2.2.1).
3.2.2. Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sogenannte Unklarheitsregel). In allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mehrdeutige Klauseln somit gegen den Versicherer als deren Verfasser zu interpretieren (BGE 146 III 339 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.2.3, 607 E. 2.2). Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG (SR 221.229.1) die Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (Urteile 4A_303/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3; 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2). Es ist somit am Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3; zu Art. 33 VVG). Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3). Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann (BGE 118 II 342 E. 1a) und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen. Auch die Anwendung der Unklarheitsregel prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (BGE 148 III 57 E. 2.2.2).
3.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, dass ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, wonach auch Umsatzeinbussen infolge einer Epidemie oder Pandemie versichert sein sollten. Sie habe gerade keine Epidemie- oder Pandemieversicherung abgeschlossen und habe mit Deckungseinschränkungen rechnen müssen. Die Beschwerdegegnerin müsse nicht einfach für alle "Emerging Risks" aufkommen. Die Beschwerdeführerin lege nicht substanziiert dar, dass es der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei bzw. diese ihre Erklärungen dergestalt habe verstehen müssen, dass sie eine umfassende Versicherung habe abschliessen wollen und namentlich auch Umsatzeinbussen infolge einer Epidemie oder Pandemie habe versichern wollen.
Aufgrund des klaren Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibe auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel. Irrelevant sei diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen später geändert habe, zumal trotz des klaren Wortlauts zahlreiche Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt worden seien. So gehe aus Ziff. C7.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar hervor, dass die Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die verhindert werden soll, von Lebensmitteln oder Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen ausgehen müsse.
Ziel der COVID-19-Massnahmen des Bundesrates sei die Einhaltung der sozialen Distanz und nicht die Verhinderung von Infektionen über Lebensmittel oder Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände gewesen. So hätten auch Restaurationsbetriebe einen Lieferdienst und/oder eine Abholmöglichkeit bieten dürfen. Imbissbetriebe und Lieferdienste hätten ihrerseits ebenfalls keine Sitzplätze mehr anbieten dürfen. Es sei zwar auch die Rede von der Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene gewesen und bei der teilweisen Wiedereröffnung habe ein Schutzkonzept vorliegen müssen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die (teilweise) Betriebsschliessung angeordnet worden sei, um die soziale Distanz einzuhalten, Menschenansammlungen zu vermeiden und die Durchmischung von Personengruppen zu verhindern. Irrelevant sei daher, dass COVID allenfalls auch durch Schmierinfektionen über Lebensmittel oder Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände übertragen werden könne, da dies nicht der Grund für die (teilweise) Betriebsschliessung gewesen sei.
Die Luft in einem Restaurant könne nicht als Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand bezeichnet werden, selbst wenn diesbezüglich Hygienevorschriften bestehen sollten und Luft in der Police von der Deckung bei den Entsorgungskosten ausgenommen sei. Die Luft sei kein Gegenstand. Es bestehe zwar keine juristische Definition des Begriffs "Gegenstand". Es könne jedoch analog darauf abgestellt werden, was eine Sache sei. Aus juristischer Sicht müsse eine Sache für sich selbst bestehen und von anderen räumlich abgegrenzt sein. Die Luft in einem Restaurant erfülle dieses Kriterium nicht. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass im alltäglichen Sprachgebrauch oder im Gastgewerbe unter Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstand die Luft in einem Restaurant verstanden werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass selbst im Begriffsverständnis eines Laien oder desjenigen eines Gastronomiebetreibers als Gegenstand etwas Körperliches, Abgegrenztes betrachtet werde.
3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sie übt über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne sich hinreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Bezeichnend sind diesbezüglich die Ausführungen unter dem Titel "Weitere Auslegungsfehler der Vorinstanz - Allgemeines", wo theoretische Ausführungen, unzulässige Kritik am erstinstanzlichen Urteil und (teilweise) neue Behauptungen hinsichtlich eines angeblichen tatsächlichen Willens der Parteien vorgebracht werden, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
3.5. Die Beschwerdeführerin will Ziff. C7.3.1 lit. a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig vom Ingress betrachten. Sie macht geltend, im Ingress würden einschränkend nur Massnahmen erfasst, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, während lit. a eine solche Einschränkung nicht vorsehe und jede Betriebsschliessung unabhängig vom Schutzzweck tatbestandsmässig sei. Das Verhältnis zwischen dem Ingress und lit. a sei nicht klar. Es sei nicht anzunehmen, dass die Voraussetzungen des Ingresses beim Tatbestand von lit. a ebenfalls zu berücksichtigen wären, zumal in lit. a die Schliessung infolge "behördlich verfügter oder empfohlener Massnahmen" ausdrücklich erwähnt werde, was nicht nötig gewesen wäre, wenn der Ingress auch auf lit. a Anwendung fände.
3.5.1. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich kein Widerspruch zwischen dem Ingress von Ziff. C7.3.1 und deren lit. a. Bereits aus der systematischen Stellung des Ingresses, nämlich einleitend zu den drei Konstellationen lit. a-c, ergibt sich, dass die Einschränkung des Ingresses für sämtliche drei Konstellationen (Betriebsschliessung, Rückwirkungsschäden und Warenschäden) Geltung beansprucht. Die Bestimmung kann somit bei einer Gesamtbetrachtung vernünftigerweise nicht in verschiedener Hinsicht verstanden werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Versicherungsnehmer lediglich die entsprechenden Buchstaben ohne den Ingress studieren sollte, um die Deckungsvoraussetzungen im Falle einer Betriebsschliessung zu erfahren. Es besteht diesbezüglich kein Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel (vgl. hiervor E. 3.2.2).
3.5.2. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, Ziff. C7.3.1 lit. a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen losgelöst vom dazugehörigen Ingress zu interpretieren. Es kann auf das Urteil 4A_498/2023 vom 6. Mai 2024 verwiesen werden, in dem sich das Bundesgericht bereits ausführlich mit dem Ingress der betreffenden Klausel auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gelangte, nach Ziff. C7.3.1 bestehe eine Versicherungsdeckung nur dann, wenn mit den erlassenen Massnahmen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch von den Lebensmitteln oder den Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen unmittelbar ausgehenden Gefahren verhindert werden solle (zit. Urteil 4A_498/2023 E. 6.2.5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb vorliegend von diesen weiterhin zutreffenden Ausführungen im zitierten Urteil 4A_498/2023 abzuweichen wäre.
3.5.3. Unbegründet und zuweilen nur schwer verständlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Weitere Auslegungsfehler der Vorinstanz - Hygienebegriff". Die Vorinstanz ging jedenfalls - entgegen der Beschwerdeführerin - in ihrem Entscheid weder davon aus, "dass durch eine extensive Auslegung der AGB ein Ausschluss Epidemie in das Bedingungswerk hineininterpretiert werden kann" noch hat sie Ziff. C7.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "verdeckt erweitert mit dem Hinweis auf Epidemie, der im gesamten Vertragstext [...] überhaupt nicht vorkomm[e]."
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe davon aus, dass zwischen den Parteien kein tatsächlicher Konsens bestanden habe, unterlasse es aber in der Folge die betreffende Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre objektivierte Auslegung der betreffenden Bestimmung durchaus begründet, und dabei zu Recht im Wesentlichen auf den klaren Wortlaut von Ziff. C.7.3.1 lit. a (einschliesslich Ingress) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt. Der Wortlaut bildet den Ausgangspunkt der Auslegung und es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um davon abzuweichen (vgl. hiervor E. 3.2.1). Es kann auf die Ausführungen in E. 3.5 hiervor verwiesen werden.
3.7. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass das Ziel der bundesrätlichen Massnahmen die Einhaltung der sozialen Distanz gewesen sei und nicht die Verhinderung von Infektionen über Lebensmittel oder Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände.
Die Rüge geht fehl. Das Bundesgericht hatte bereits die Gelegenheit, sich einlässlich mit dem Ziel der betreffenden bundesrätlichen Corona-Massnahmen auseinanderzusetzen (zit. Urteil 4A_498/2023 E. 6.3.3; Urteil 4A_467/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2). Es gelangte zum Ergebnis, dass es dem Bundesrat bei den angeordneten Betriebsschliessungen für Restaurationsbetriebe am 16. März 2020 im Wesentlichen darum ging, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch zu senken und dafür hauptsächlich grössere Menschenansammlungen über einen längeren Zeitraum zu verhindern. Das gehe auch aus der Auflistung der zu schliessenden Betriebe hervor, bei denen es sich im Wesentlichen um solche handle, bei denen das "social distancing" in Innenräumen nicht praktikabel sei (zit. Urteile 4A_498/2023 E. 6.3.3.3; 4A_467/2023 E. 2.3). Weiter erwog das Bundesgericht, es sei auszuschliessen, dass der Bundesrat mit der Anordnung der Restaurantschliessungen Schmierinfektionen vor Augen hatte, ansonsten konsequenterweise z.B. auch Take Aways und Lieferdienste hätten geschlossen werden müssen, zumal zahlreiche Restaurationsbetriebe auf einen Take Away Betrieb hätten umstellen dürfen (zit. Urteile 4A_498/2023 E. 6.3.3.5; 4A_467/2023 E. 2.5).
Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Vorinstanz davon ausging, die (teilweise) Betriebsschliessung sei angeordnet worden, um die soziale Distanz einzuhalten. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Problematik von Schmierinfektionen vorliegend nicht relevant.
3.8. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Luft kein Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand sei, geht ihre Rüge fehl. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Luft nicht als Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand qualifiziert hat. Die Vorinstanz erwog zutreffend, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im alltäglichen Sprachgebrauch oder im Gastgewerbe unter Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstand die Luft in einem Restaurant verstanden werde.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross