7B_1005/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1005/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2024 (SBK.2024.62).
Erwägungen:
1.
Am 19. November 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, handelnd durch B.________, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Regionalpolizei Zofingen Strafanzeige gegen die C.________ AG (nachfolgend: die Beschuldigte) wegen Nötigung. B.________ wurde am 22. November 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.
Am 6. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 genehmigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht, Vorinstanz) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Juli 2024 abgewiesen.
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. September 2024 ans Bundesgericht und beantragt im Hauptpunkt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 25. Juli 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde führt im Abschnitt "Formelles" aus, die Beschwerdeführerin sei "als Partei des Verfahrens" zur Beschwerde legitimiert. Näher begründet wird die Legitimation nicht. An anderer Stelle der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht, das angeblich strafbare Verhalten der Beschuldigten habe bei der Beschwerdeführerin eine "Schädigung der Bonität" verursacht, wodurch sie "massive wirtschaftliche Schäden" erlitten habe (Beschwerde, S. 5 f.; in den einleitenden Bemerkungen), ihr seien "erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Schäden" entstanden (Beschwerde, S. 8; bei den Ausführungen zum angeblichen Betrug), und sie habe durch die Einstellung der Dienstleistungen "schwerwiegende finanzielle Verluste" davongetragen (Beschwerde, S. 10; bei den Ausführungen zur behaupteten Nötigung).
Damit fehlt in der Beschwerde eine hinreichende Begründung, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll, was für die Sachlegitimation erforderlich wäre. Selbst wenn das angebliche Verhalten der Beschuldigten für die angeführten "Schäden" kausal wäre, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Eine solche hätte, insbesondere wenn ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden in Form eines entgangenen Gewinns (vgl. dazu nur BGE 132 III 379 E. 3.3.3) geltend gemacht werden sollte (was die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet), eine eingehende Begründung, namentlich der Anspruchsvoraussetzungen, erfordert. Vor allem der erlittene Schaden wäre genau zu substanziieren und, soweit möglich, zu beziffern gewesen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; je mit Hinweisen). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerde jedoch vollständig. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht hinreichend nach, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément