2C_189/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_189/2024
Urteil vom 4. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha,
und dieser substituiert durch Herrn Sven Kury,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2024
(VWBES.2023.343).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1982) reiste im Januar 1992 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Das von der Familie gestellte Asylgesuch wurde im August 1992 abgewiesen. Im September 1996 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Nachdem B.A.________ im Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde er wiederholt straffällig, woraufhin ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau im Oktober 2003 und im Juni 2006 verwarnte. Im Juni 2008 wurde B.A.________ erstmals aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin im Oktober 2008 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich B.A.________ im April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Diese Bewilligung wurde am 13. Dezember 2016 wegen der im Juli 2016 erfolgten Scheidung widerrufen und B.A.________ abermals aus der Schweiz weggewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_69/2019 vom 4. November 2019 letztinstanzlich bestätigte. Am 22. Dezember 2016 heiratete er die Schweizerin A.A.________ (geboren 1988). Im Oktober 2019 kam der gemeinsame Sohn C.A.________ zur Welt.
A.b. Mit Schreiben vom 21. November 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein von B.A.________ am 18. November 2019 gestelltes Familiennachzugs- bzw. Wiedererwägungsgesuch ab. Per 22. Januar 2020 kehrte B.A.________ in den Kosovo zurück. Ein erneutes Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 7. Juli 2021 ab.
A.c. B.A.________ ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten (Art. 105 Abs. 2 BGG) :
- Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001);
- Busse von Fr. 90.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002);
- bedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten und Busse von Fr. 200.-- wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003);
- Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003);
- Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 300.-- wegen Raufhandels und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004);
- Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005);
- Gefängnisstrafe von 30 Tagen und Busse von Fr. 1'500.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen, Ausführens einer Lernfahrt mit einer Begleitperson, welche die Voraussetzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises und Nichtanbringens des "L"-Schilds (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006);
- Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007);
- Gefängnisstrafe von 15 Monaten mit stationärer Suchtbehandlung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung und Diebstahls (Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007);
- Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007);
- Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008);
- Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Entführung und versuchter Nötigung (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010);
- Busse von Fr. 160.-- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt und Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012);
- Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juni 2012);
- bedingte Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 1'500.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014);
- Busse von Fr. 300.-- wegen Nichtbeachtens der Sperrfläche, unbegründeten Fahrens auf dem Überholstreifen der Autobahn und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. November 2015);
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juli 2017);
- Gefängnisstrafe von 60 Tagen und Busse von Fr. 240.-- wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und missbräuchlicher Verwendung von Warnblinklichtern (begangen am 4. Februar 2019; Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. April 2021).
B.
Am 12. Juli 2023 ersuchte A.A.________ das Migrationsamt des Kantons Solothurn um Wiedererwägung der Nichtgewährung des Familiennachzugs für ihren Ehemann. Das Migrationsamt teilte A.A.________am 3. August 2023 formlos mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Auf Verlangen von A.A.________ hin wurde das Nichteintreten am 16. Oktober 2023 durch das Migrationsamt verfügt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Ehegatten A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. April 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt (handelnd für das Departement des Innern) anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen A.A.________ und B.A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichten auf eine Vernehmlassung. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), dem ein Nichteintretensentscheid zugrundeliegt. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (Urteile 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.1; 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 1; vgl. auch BGE 137 I 371 E. 1.1).
1.3. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es bestehe ein Anspruch auf "ausserperiodische" Prüfung des Familiennachzugsgesuchs vom 12. Juli 2023 sowie ein Anspruch auf dessen Gutheissung; sie berufen sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf Art. 8 EMRK und (sinngemäss) Art. 42 Abs. 1 AIG. Damit wird in vertretbarer Weise ein Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs dargetan.
1.4. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. dessen Bestätigung angefochten, ist nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die Sache dennoch materiell geprüft (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.3). Vorliegend hat das kantonale Gericht den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils) und sich hernach - wie bereits das Migrationsamt - gleichwohl auch in der Sache geäussert, und zwar dahingehend, dass das Gesuch vom 12. Juli 2023 abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden müsste (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer stellen in der Sache zwar keine Anträge; aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indes nach Treu und Glauben, dass den Beschwerdeführern daran gelegen ist, die Vornahme einer neuen umfassenden Interessenabwägung (vgl. E. 3.4 hiernach) und damit letztlich einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer 2 zu erwirken. Die Nichtgewährung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2, deren Rechtmässigkeit die Vorinstanz in einer Eventualbegründung geprüft hat, liegt daher innerhalb des Streitgegenstands vor Bundesgericht (vgl. Urteile 2C_117/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.3; 2D_12/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.1.1; 2C_73/2023 vom 27. Juni 2023 E. 1.5 mit Hinweisen). Allerdings setzt sich das Bundesgericht für den Fall, dass sich die Hauptbegründung der Vorinstanz (vorliegend also die Begründung der Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Migrationsamts) als rechtskonform erweisen sollte, mit deren Eventualbegründung nicht mehr auseinander (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_24/2024 vom 21. März 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.5. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), pru?ft jedoch unter Beru?cksichtigung der allgemeinen Ru?ge- und Begru?ndungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ru?ge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht allerdings nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz das am 16. Oktober 2023 verfügte Nichteintreten des Migrationsamts auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Juli 2023 zu Recht schützte und - sollte diese Frage zu verneinen sein - ob dem Beschwerdeführer 2 gegebenenfalls im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (vgl. E. 1.4 hiervor).
3.1. Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers 2 wurde mit dem Urteil 2C_69/2019 vom 4. November 2019 rechtskräftig (Art. 61 BGG) beendet. Er hat seit diesem Urteil kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz und kehrte per 22. Januar 2020 in den Kosovo zurück. Beim Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 geht es demnach nicht darum, die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 wiederaufleben zu lassen; Gesuchsgegenstand ist vielmehr eine neue Bewilligung, deren Erteilung voraussetzt, dass die aktuell bzw. im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Urteils geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1).
3.2. Ist eine frühere Bewilligung widerrufen worden, kann zwar grundsätzlich jederzeit um eine neue Bewilligung nachgesucht werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer seit dem Widerruf der Bewilligung im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1; 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erscheint eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und kann eine allfällige Rückfallgefahr unter Umständen vernachlässigt werden. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Dauer aufrechterhalten wurde (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers bei der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, desto eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.2; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf (grundlegend zur Fristbestimmung Urteil 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5; vgl. auch Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.6). Hat sich der Betroffene seit Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2). Wird eine wesentliche Änderung der Sachlage geltend gemacht, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, dass und inwiefern sich die entscheiderheblichen Sachumstände wesentlich verändert haben, sowie aufzuzeigen, dass diese Veränderung geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung der ausländerrechtlichen Situation zu gelangen (vgl. Urteile 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 5.2; 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4. Liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung vor, so bedeutet das nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf der früheren Bewilligung führten, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss allerdings eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Bewilligungsentscheids frei darüber zu befinden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem Bewilligungswiderruf derart geändert haben, dass nunmehr ein Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.4; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4).
4.
Die Vorinstanz erwog, dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer 2 habe sich im Ausland derart bewährt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und die Rückfallgefahr vernachlässigbar sei. Die deliktsfreie Zeit von fünf Jahren vermöge sein bisheriges Verhalten nicht aufzuwiegen. Dass der Beschwerdeführer 2 allein unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neige und nun abstinent lebe, sei beweismässig nicht erstellt. Die vorgelegten Screenshots von YouTube-Videos von Meditationen sowie die eingereichten Schreiben von in der Schweiz lebenden Angehörigen und Bekannten, wonach der Beschwerdeführer 2 im Ausland sein Verhalten geändert habe, seien von geringem Beweiswert. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer 2 nicht während fünf Jahren seit seiner Ausreise aus der Schweiz bewährt. Das Migrationsamt sei somit richtigerweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils). Und selbst wenn auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre, vermöge das private Interesse des Beschwerdeführers 2 am (Wieder-) Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung das fortbestehende erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).
5.
Die Beschwerdeführer rügen vorab, die Vorinstanz habe ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ausser Acht liess, dass allein schon aufgrund des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer 2 kein Einreiseverbot verhängt wurde, eine "ausserperiodische", d.h. vor Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungswiderrufs erfolgende, Beurteilung des Gesuchs vom 12. Juli 2023 vorgenommen werden müsse.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, müssen wenigstens kurz genannt werden (Urteil 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 66).
5.2. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Kritik am angefochtenen Urteil, dass die korrekte Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in den Schutzbereich des Gehörsanspruchs fällt. Im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV ist entscheidend, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen für die Prüfung des allfälligen Wiedererwägungsanspruchs des Beschwerdeführers 2 aus ihrer Sicht relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Sie hat in ihrem Urteil die nach ihrem Dafürhalten wesentlichen Sachverhaltselemente und Rechtsprechungslinien dargestellt, sodass sich die Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen konnten und ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens eines Neubeurteilungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis gelangte als die Beschwerdeführer, stellt jedenfalls unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs keine Rechtsverletzung dar. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführer bringen vor, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 wäre bereits deshalb einzutreten gewesen, weil gegen den Beschwerdeführer 2 in Zusammenhang mit dem Bewilligungswiderruf vom 13. Dezember 2016, der am 4. November 2019 rechtskräftig wurde, kein Einreiseverbot verhängt wurde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 2 seit 2019 nicht nur in jeder Hinsicht klaglos verhalten, sondern auch - ausgelöst durch die Geburt seines Sohnes im Oktober 2019 - im Sinne einer biografischen Kehrtwende persönlich weiterentwickelt. Der vierjährige Auslandaufenthalt verbunden mit der fünfjährigen Straflosigkeit und der Geburt des Sohnes hätte jedenfalls zu einer Prüfung des Nachzugsgesuchs vom 12. Juli 2023 führen müssen.
6.1. Mit Blick auf den Beginn der fünfjährigen Bewährungsfrist (dies a quo) ist festzuhalten, dass auf den Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungswiderrufs abzustellen ist, sofern - wie vorliegend - die Ausreise hernach tatsächlich erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Massgebend ist folglich der 4. November 2019. Zwischen diesem Datum und demjenigen der Stellung des vorliegend strittigen Wiedererwägungsgesuchs (12. Juli 2023) lag ein Zeitraum von drei Jahren und gut acht Monaten. Ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Neubeurteilung wegen Zeitablaufs besteht mithin nicht.
6.2. Der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach in Fällen, in denen eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Straffälligkeit widerrufen, gegen die betreffende Person aber kein Einreiseverbot verhängt wird, gleichsam automatisch ein Anspruch auf Neubeurteilung vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist besteht, kann nicht gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher vor Ablauf der Bewährungsfrist gestellte Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich materiell zu prüfen sind, wenn ein kürzeres Einreiseverbot verfügt worden oder eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Sachumstände eingetreten ist (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch MARC SPESCHA, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 67 AIG), ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Neubeurteilung immer dann, wenn das SEM von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen hat, keine wesentliche Änderung der Sachlage mehr erfordern würde. Auf diese Eintretensbedingung kann höchstens dort verzichtet werden, wo zwar ein Einreiseverbot erlassen, die Regelhöchstdauer gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG jedoch unterschritten wurde. Mit Blick auf die Frage nach dem Bestehen eines Neubeurteilungsanspruchs ist - für sich allein genommen - nicht entscheidend, ob das SEM ein Einreiseverbot verhängt hat. Hat es eine Einreisesperre von weniger als fünf Jahren verhängt, sind die Gründe dafür in die seitens der kantonalen Migrationsbehörden vorzunehmende Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsanspruchs miteinzubeziehen. Wurde hingegen kein Einreiseverbot verhängt, bedeutet das nicht, dass sich die ausländische Person, deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, nicht dennoch während eines Zeitraums von fünf Jahren im Herkunftsland bewähren muss und im Prinzip erst danach einen Anspruch auf Neubeurteilung ihrer ausländer- bzw. nachzugsrechtlichen Rechtsstellung hat; vorher ist ein Anspruch auf Wiedererwägung nur zu bejahen, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid grundlegend verändert haben (vgl. Urteile 2C_337/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3; 2C_203/2020 vom 8. Mai 2020 E. 4.3; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.3; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; vgl. ferner BGE 130 II 493 E. 5; Urteil 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung weggewiesener ausländischer Personen ergibt sich primär aus den durch sie gesetzten Widerrufsgründen und erst in zweiter Linie aus einer allenfalls zusätzlich verfügten Einreisesperre. Das Fernhalteinteresse wird durch den Verzicht auf ein Einreiseverbot nicht nennenswert relativiert, sondern durch das Verhängen eines Einreiseverbots zusätzlich akzentuiert (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.1 mit Hinweis). Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Wegweisung die Möglichkeit belassen wurde, sich besuchsweise in die Schweiz zu begeben, ohne auf Suspensionsverfügungen des SEM angewiesen zu sein, hat folglich nicht zur Konsequenz, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 hätte eingetreten werden müssen. Dass die Vorinstanz das Nichteintreten des Migrationsamts auf dieses Gesuch bestätigte, ist insoweit nicht zu beanstanden.
6.3. Fraglich ist weiter, ob die seitens der Beschwerdeführer namhaft gemachte, durch die Geburt des Sohnes im Oktober 2019 ausgelöste biografische Kehrtwende des Beschwerdeführers 2 eine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Umstände bewirkte und damit einen Anspruch auf ("ausserperiodische") Überprüfung des Gesuchs vom 12. Juli 2023 entstehen liess. Dies ist zu verneinen: Dass auf Seiten des Beschwerdeführers 2 eine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung (vgl. Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.6; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.4; 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.3 und 5.2.6) stattgefunden hat, ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht erstellt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die vorinstanzliche Würdigung, dass die ins Recht gelegten Screenshots von Meditations-Videos auf YouTube und die eingereichten Schreiben von Familienangehörigen, die den Beschwerdeführer 2 nicht im Alltag erleben, von geringem Beweiswert sind, wird von den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich bestritten (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) und ist im Übrigen nachvollziehbar.
6.4. Angesichts der Deliktsbiografie des Beschwerdeführers 2 (18 strafrechtliche Verurteilungen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahrzehnten, Freiheitsstrafen von insgesamt rund 31 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 480 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bis Fr. 70.--, Bussen von insgesamt knapp Fr. 5'000.--) fällt schliesslich auch die Geburt des Sohnes im Oktober 2019 als solche nicht derart ins Gewicht, dass die Vorinstanz einen Neubeurteilungsanspruch hätte bejahen müssen (vgl. in diesem Kontext Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3.1; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.1 und 5.1). Die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Delinquenz des Beschwerdeführers 2, die Schwere mehrerer der von ihm begangenen Straftaten (bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Raufhandel, Körperverletzung, Entführung, versuchte Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Drohung, mehrfache Tätlichkeiten) sowie der Umstand, dass ihn bedingte Strafen, Probezeiten, Gefängnisaufenthalte, zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, zwei Wegweisungen und zwei Eheschliessungen mit Schweizer Bürgerinnen nicht davon abhielten, weiter zu delinquieren, zeugen von einer ausgeprägten kriminellen Energie, einer erhöhten Gewaltbereitschaft und der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Bei einer Bewährungszeit von drei Jahren und acht Monaten seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungswiderrufs (vgl. E. 6.1 hiervor) rechtfertigt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auch unter Berücksichtigung der Geburt des Sohnes die Annahme einer vernachlässigbaren Rückfallgefahr eindeutig (noch) nicht.
7.
Das angefochtene Urteil hält mit Blick auf dessen Hauptbegründung der Rechtskontrolle stand. Da auf das Neubeurteilungsgesuch vom 12. Juli 2023 nicht eingetreten werden musste, erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen (vgl. E. 1.4 hiervor).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem obsiegenden Kanton ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann