7B_1102/2024 06.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1102/2024
Urteil vom 6. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 9. September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe in französischer Sprache vom 20. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich wandte. Dieses teilte A.________ am 26. September 2024 mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt worden sei, seine in französischer Sprache verfassten Eingaben würden ohne Weiterungen abgelegt werden. Die Eingabe vom 20. September 2024 werde daher abgelegt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet.
1.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend. Zur Begründung führt er aus, das Obergericht des Kantons Zürich eröffne kein Verfahren, weil er seine Beschwerde in seiner Muttersprache, auf Französisch, einer offiziellen Landessprache, verfasst habe.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Da die ursprünglich angefochtene Nichtanhandnahme und das vom Beschwerdeführer wegen "Rechtsverweigerung" angefochtene Schreiben des Obergerichts in deutscher Sprache ergangen ist, wird das vorliegende Urteil in dieser Sprache verfasst (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Wird Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben (94 BGG), ist darzulegen, inwiefern durch den Entscheid bzw. das Untätigsein der Behörde Recht verletzt wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverweigerung) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den Erfordernissen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Obergericht hätte ein Verfahren eröffnen müssen, weil er seine Beschwerde in einer offiziellen Landessprache, nämlich seiner Muttersprache Französisch, eingereicht habe.
Wie das Obergericht dem Beschwerdeführer in seinem aktenkundigen Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt hat, ist die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch (Art. 48 der Verfassung vom 27. Februar 2005 des Kantons Zürich; SR 131.211). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1; Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Letztere bestimmen nach Art. 67 Abs. 1 StPO die Kantone für ihre Strafbehörden.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz, welche die Eingabe des Beschwerdeführers - nach mehrfacher Aufforderung, seine Eingaben in deutscher Sprache einzureichen und nach Androhung der Rechtsfolgen - ohne Eröffnung eines Verfahrens abgelegt hat, eine Rechtsverweigerung begangen haben soll.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier