7B_611/2024 13.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_611/2024
Urteil vom 13. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 15. April 2024 (DGS.2023.38).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung und Factoringbetrug (vgl. Urteile 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 und 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024, je Sachverhalt lit. A).
B.
Mit Schreiben vom 2. November 2023 gelangte A.________ an Staatsanwalt B.________ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Am 6. November 2023 stellte C.________, Leitender Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, das Ausstandsbegehren dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber zu und beantragte dessen Abweisung. A.________ reichte mehrere Ergänzungen zum gestellten Ausstandsbegehren ein, dies nämlich am 6. November 2023, am 4. und am 15. Dezember 2023, am 15. und am 24. Januar 2024, am 13. Februar 2024 sowie am 8. März 2024.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 15. April 2024 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
C.
Dagegen gelangt A.________ am 30. Mai 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2024 sei aufzuheben und es sei über die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Ausstand anzuordnen. Es sei die Wiederholung sämtlicher Verfahrenshandlungen anzuordnen, welche unter der Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Weiter beantragt er, das vorliegende (bundesgerichtliche) Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des derzeit beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Ausstandsverfahrens DGS.2024.10 in gleicher Sache zu sistieren, damit dieses mit einem allfälligen weiteren, in derselben Sache von ihm noch anhängig zu machenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichte A.________ dem Bundesgericht ein (weiteres) Ausstandsgesuch vom gleichen Datum gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.
Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt nimmt mit Eingabe vom 27. August 2024 zum Sistierungsgesuch Stellung und beantragt dessen Abweisung. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nimmt mit Eingabe vom 3. September 2024 zum Sistierungsgesuch ebenfalls Stellung und beantragt dessen Abweisung. A.________ hat (innert erstreckter Frist) am 18. Oktober 2024 zu diesen Eingaben repliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen demnach einzutreten.
1.2.
1.2.1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der angefochtene Entscheid vom 15. April 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 6B_1146/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweis).
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Haftmodalitäten beanstandet, äussert er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat ausschliesslich sein Ausstandsbegehren vom 2. November 2023 (samt Ergänzungen) zum Gegenstand (vgl. Sachverhalt lit. B), so dass die Haftbedingungen nicht geprüft werden können (vgl. Urteil 6B_957/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.3). Die konkreten Haftmodalitäten sind nicht im Ausstandsverfahren, sondern im Rahmen der gesetzlich besonders geregelten Haftvollzugsbeschwerde zu beanstanden (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. Urteile 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.2; 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.3). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.
1.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 1.3.2; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 99 BGG: JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 99 BGG). Gerichtsnotorisch sind unter anderem Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien (Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.3.2. Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2024 handelt es sich um ein echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da es aus der Zeit nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids vom 15. April 2024 stammt. Als solches ist es für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich. Dasselbe gilt für den mit der Replik vom 18. Oktober 2024 eingereichten Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juli 2024 sowie für die Stellungnahme der Verteidigung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024.
Soweit der Beschwerdeführer sich hingegen auf das bundesgerichtliche Verfahren 7B_429/2024 beruft, handelt es sich dabei um eine gerichtsnotorische Tatsache im oben dargelegten Sinne, die als solche berücksichtigt werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher findet im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die eingegangenen Vernehmlassungen (zum Sistierungsgesuch) wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Er erhielt die Möglichkeit, sich dazu (innert erstreckter Frist) zu äussern, auch wenn nicht explizit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Diese Möglichkeit nahm er mit Einreichung seiner Replik vom 18. Oktober 2024 wahr. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2; 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 I 105).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des derzeit beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Ausstandsverfahrens DGS.2024.10 in gleicher Sache zu sistieren.
3.2. Das Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]).
3.3. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 15. April 2024 das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2023 samt der eingereichten Ergänzungen (vgl. Sachverhalt lit. B) aufgrund der damaligen Aktenlage ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen durfte (vgl. oben E. 1.2.1).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2024 (Verfahren DGS.2024.10) und am 27. Juni 2024 (Verfahren DGS.2024.34) zwei weitere Ausstandsgesuche gegen die Beschwerdegegnerin gestellt hat, die (soweit ersichtlich) derzeit beim Appellationsgericht Basel-Stadt noch hängig sind, führt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht dazu, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren wäre. Denn nach der Praxis des Bundesgerichts ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines (neuen) Ausstandsgesuchs zusammen mit erst später hinzugetretenen Umständen auch auf bereits früher erfolgtes (angeblich) problematisches Verhalten der Verfahrensleitung zurückzukommen (vgl. Urteile 1B_213/2023 vom 14. Juni 2023 E. 3; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Es wird Sache des Appellationsgerichts Basel-Stadt sein, im Rahmen der bei ihm noch hängigen Ausstandsverfahren aufgrund einer gesamthaften Würdigung sämtlicher Umstände die Frage der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin (erneut) zu beurteilen. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese fasse im angefochtenen Entscheid lediglich auszugsweise gewisse Eckpunkte des bisherigen Verfahrensgangs in Kurzform zusammen, ohne sich mit den in den gestellten Ausstandsgesuchen angeführten Ausstandsgründen (vollständig) auseinanderzusetzen. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK).
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht. Eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 1.2.1; 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74; je mit Hinweis[en]).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2).
4.3.
4.3.1. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist in der vorinstanzlichen Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Ausstandsgründe nicht zu erblicken. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die geltend gemachten Ausstandsgründe eingeht.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz lasse zu Unrecht unberücksichtigt, dass er mit der Ergänzung zum Ausstandsbegehren vom 6. November 2023 die Verweigerung der Besuchsbewilligungen beanstandet habe. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 10. November 2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin abgelehnt und, erst nachdem dieser gegen die Abweisung am 14. November 2023 Beschwerde erhoben habe, die beantragte Besuchsbewilligung am 28. November 2023 erteilt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die beantragten Besuchsbewilligungen Bezug. Die Kritik ist unberechtigt.
4.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige die am 6. November 2023 gerügte Verletzung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs nicht. Die Beschwerdegegnerin habe sich monatelang auf seine Inhaftierung respektive auf die Haftverhandlung vom 3. November 2023 vorbereiten können und habe dort wie an einer Hauptverhandlung plädiert. Hingegen habe seine Verteidigung nicht ausreichend Zeit gehabt, die Haftakten zu studieren, und zu wenig Zeit zur Vorbereitung gehabt. Diese krasse Gehörsverletzung während des Haftanordnungsverfahrens, die bundesgerichtlich festgestellt worden sei (Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.4), blende die Vorinstanz zu Unrecht vollständig aus. Die Gehörsverletzung hätte in der Gesamtschau der geltend gemachten Ausstandsgründe berücksichtigt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als eine weitere Beschwerde betreffend die wiederholte krasse Gehörsverletzung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens derzeit beim Bundesgericht hängig sei (Verfahren 7B_429/2024).
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf die im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens erfolgte Gehörsverletzung Bezug nimmt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Gehörsverletzung im damaligen Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Der Beschwerdeführer konnte nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde vor der kantonalen Beschwerdeinstanz erheben, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage mit gleicher Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht prüfte (Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.4).
Es ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die im Haftanordnungsverfahren erfolgte Gehörsverletzung zu einer Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin hätte führen müssen. Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur (vgl. oben E. 4.2.2) kein Selbstzweck ist (vgl. BGE 150 III 238 E. 4.5; Urteil 6B_297/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3 mit Hinweisen), weshalb die im Verfahren 7B_1028/2023 bundesgerichtlich festgestellte Gehörsverletzung aufgrund der erfolgten Heilung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führte.
Hinzu kommt, dass die Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters nur zur bejahen ist, wenn bei objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der zuständigen Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. unten E. 5.2.2). Im weiteren vom Beschwerdeführer genannten Verfahren verneinte das Bundesgericht eine Gehörsverletzung und eine Verletzung der Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren (Urteil 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2). Eine "ungewöhnlich häufige Fehlleistung" der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Haftverfahren ist folglich zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht besonders darauf eingeht.
4.3.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Entscheid finde keine Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin es "möglicherweise" (unter Erfüllung des Tatbestandes der Begünstigung nach Art. 305 StGB) unterlassen habe, ein Strafverfahren gegen den Privatklägervertreter, Rechtsanwalt D.________, wegen Nötigung einzuleiten.
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt D.________ wegen Nötigung hätte einleiten müssen, ist nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren zu beantworten. Sie ist vielmehr in einem allfälligen Strafverfahren gegen den betreffenden Staatsanwalt zu beantworten. Daran ändert nichts, dass es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt.
Die Einreichung einer Strafanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Andernfalls könnte eine Verfahrenspartei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 7B_143/2024 vom 3. Juni 2024 E. 4.1.3; 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass die Beschwerdegegnerin auf den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf etwa mit einer Strafanzeige, mit Zivilforderungen oder sonst wie nicht sachgerecht reagiert hätte. Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, dass das Konflikt mit der Beschwerdegegnerin eine persönliche Dimension erhalten hätte, welche ihre Unbefangenheit tangieren würde (vgl. Urteile 7B_143/2024 vom 3. Juni 2024 E. 4.1.3; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie im angefochtenen Entscheid nicht auf den vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen strafrechtlichen Vorwurf Bezug nimmt.
4.3.5. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass seine am 24. Januar 2024 erhobenen Rügen betreffend die wiederholte Verletzung der neutralen und fairen Verfahrensführung respektive das trölerische Verhalten der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid "nur teilweise Eingang" gefunden hätten.
Die Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid auf diese Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich Bezug. Im Umstand, dass die Vorinstanz die erhobenen Rügen anders würdigt als sich der Beschwerdeführer wünscht, ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 4.2.1) noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
4.3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch vom 16. Februar 2024 nicht berücksichtige. Mit diesem seien sowohl die Abweisung des Antrags auf Aktenentfernung als auch die "massiven Einschüchterungsversuche" der Beschwerdegegnerin gegenüber seiner Verteidigung durch Androhung eines Strafverfahrens beanstandet worden.
Betreffend die Abweisung des Gesuchs um Aktenentfernung führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er dagegen am 26. Februar 2023 Beschwerde erhoben habe. Das entsprechende kantonale Beschwerdeverfahren BES.2024.26 ist (soweit ersichtlich) noch nicht abgeschlossen. Dieses taugt nicht, den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin zu begründen, denn ansonsten hätte es der Beschwerdeführer in der Hand, durch eine Flut von Beschwerden die Befangenheit herbeizuführen.
Weiter trifft es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch vom 16. Februar 2024 nicht berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 10 f.).
4.3.7. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Entscheid seien das Ignorieren von Beweisanträgen betreffend unzulässige Beweiserhebungsmethoden sowie die Nichtweiterleitung des Ausstandsbegehrens vom 8. März 2024 durch die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben. Gemäss dem Beschwerdeführer hat er im betreffenden Ausstandsbegehren die unterbliebene Behandlung der Beweisanträge thematisiert.
Betreffend die Nichtweiterleitung des Ausstandsbegehrens vom 8. März 2024 räumt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selber ein, dass von der Vorinstanz ein separates Ausstandsverfahren (DGS.2024.10) eröffnet worden sei. Dieses Verfahren ist (soweit ersichtlich) noch nicht abgeschlossen. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im anderen Verfahren vorgebrachten Ausstandsgründe thematisieren und dem dortigen Entscheid hätte vorgreifen sollen, trifft nicht zu.
4.3.8. Schliesslich ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid eingehend dar, warum sie aufgrund der von ihr festgestellten Tatumstände zum Schluss kommt, dass keine schweren Verfahrensfehler erstellt seien, die einen Ausstand begründen könnten, bzw. dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Häufung von Fehlern auszumachen sei, die in ihrer Gesamtheit den Ausstand einer mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer befassten Person rechtfertigen würde. Die Vorinstanz nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Insgesamt ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres sachgerecht anfechten (vgl. oben E. 4.2.2).
4.3.9. Insgesamt erweisen sich die Rügen betreffend eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der vorinstanzlichen Begründungspflicht als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO. Er bringt zur Begründung zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Vielzahl schwerwiegender Verfahrensfehler (mehrfache krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des "fair trial"; systematische Missachtung der Teilnahmerechte; unterstellter Pauschalverzicht auf Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen; informelle Befragung seiner Lebenspartnerin; systematische Verweigerung der Besuchsbewilligungen; mutmassliche Begünstigung aufgrund unterlassener Anhandnahme der Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Privatklägervertreter; unzulässige Beweiserhebungsmethoden; Ignorieren des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses; Rechtsverweigerung und insbesondere Ignorieren von Anträgen der Verteidigung sowie Nichtweiterleitung des Ausstandsbegehrens vom 8. März 2024; trölerisches Verhalten und dem Beschwerdeführer angelastete Verfahrensverzögerung aufgrund der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte; massive Einschüchterung der Verteidigung durch Androhung eines Strafverfahrens und Torpedierung des Rechts auf wirksame Verteidigung) begangen, die in einer Gesamtschau die Schwelle für den objektiven Anschein der Befangenheit erreichen würden.
5.2.
5.2.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweis). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 f.; Urteile 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1; 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.2.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der zuständigen Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1; 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteile 7B_319/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2; 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).
5.2.3. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile 7B_130/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2; 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4; 7B_167/2022 vom 13. November 2023 E. 3; je mit Hinweis[en]).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat ein Ausstandsbegehren formal gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestellt (vgl. Sachverhalt lit. B). Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung fest, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verhaltensweisen sich (grundsätzlich; vgl. unten E. 5.4.6) personell zuordnen lassen, und geht in der Folge auf diese ein. Soweit der Beschwerdeführer Rügen hinsichtlich konkreter Verfahrenshandlungen erhebt, ohne diese personell zuzuordnen, ist darauf nicht einzutreten.
5.3.2. Die Vorinstanz verneint ein befangenheitsbegründendes freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Leiter der Beschwerdegegnerin und dem Vertreter des Privatklägers, D.________. Gestützt darauf sieht sie keinen Anlass zur Annahme, dass die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (d.h. die Beschwerdegegnerin) befangen sein sollte.
Mit diesen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Insbesondere bleibt er eine Begründung schuldig, weshalb in einer Konstellation, in welcher er den Leiter der Staatsanwaltschaft als befangen sieht, die für das Verfahren allenfalls erforderliche Leitungsfunktion nicht durch eine unbefangene Stellvertretung wahrgenommen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Fallführung im konkreten Fall nicht dem Leiter der Staatsanwaltschaft obliegt. Auf seine Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht weiter einzugehen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert eine mehrfache krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des "fair trial".
Bezüglich der Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren im Entsiegelungsverfahren geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selber davon aus, dass die Geltendmachung dieser Verletzungen zufolge des Novenverbots (vgl. oben E. 1.3.1) im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Betreffend die Gehörsverletzung im Haftanordnungs- und Hafverlängerungsverfahren kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.3). Da das Vorliegen einer Gehörsverletzung im Haftverlängerungsverfahren vom Bundesgericht verneint wurde (Urteil 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.3), sind unter diesem Titel keine Ausstandsgründe auszumachen.
5.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine wiederholte bzw. systematische Missachtung der Teilnahmerechte (Art. 147 Abs. 1 StPO). Er und seine Verteidigung seien sowohl anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2023 als auch anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 in einem separaten Nebenraum mit Videoübertragung "verbannt" worden.
Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit der in der Eingabe vom 4. Dezember 2023 gerügten Verletzung des Teilnahmerechts betreffend die Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023 auseinander. Sie hält dazu fest, dieser Vorfall sei mit Beschwerdeentscheid BES.2023.158 behandelt worden. In diesem Entscheid sei eine - im Beschwerdeverfahren geheilte - Gehörsverletzung festgestellt und festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin die Anwesenheit im Einvernahmeraum hätte gestattet werden müssen, sodass die Einvernahme zu wiederholen sei.
Die Vorinstanz erwägt, die Art der Durchführung dieser Einvernahme sei zu Recht beanstandet worden. Indessen sei das Verhalten des beteiligten Kriminalkommissärs E.________ und der Staatsanwältin F.________ nicht als besonders krasser Fehler zu qualifizieren, der für sich alleine einen Ausstandsgrund darstellen würde. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin seien nicht gänzlich von der Einvernahme ausgeschlossen worden, sondern hätten die Einvernahme per Videoübertragung in einem separaten Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen können.
Mit dieser vorinstanzlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Dezember 2023 eine "erneute massive Verletzung der Teilnahmerechte" beanstandete und dass er dort auf die beigelegte Beschwerde vom 4. Dezember 2023 verwies. In der genannten Beschwerde wurde jedoch - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - einzig die Art der Durchführung einer Einvernahme vom 16. November 2023 beanstandet und die Einvernahme vom 21. November 2023 gar nicht erwähnt.
Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (vgl. oben E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass er die Verletzung des Teilnahmerechts (auch) betreffend die Einvernahme vom 16. bzw. 21. November 2023 vor der kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten hätte, bzw. weshalb ihm dies - anders als bezüglich der Einvernahme vom 29. November 2023 - nicht möglich gewesen wäre. Insoweit liegen keine Umstände vor, die auf eine Befangenheit schliessen lassen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden, genügt hierfür nicht.
5.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er pauschal auf die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen verzichtet habe. Insoweit sei ihr Parteilichkeit vorzuwerfen.
Die Vorinstanz erwägt, es bestehe Uneinigkeit darüber, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert habe. Nach dem von der Verteidigung selbst geschilderten Ablauf habe Kommissär E.________ in seiner E-Mail an die Verteidigung vom 10. Januar 2024 geschrieben, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2023 auf sein Teilnahmerecht bei weiteren Einvernahmen verzichtet, weshalb er ohne gegenteiligen Bericht der Verteidigung für weitere Einvernahmen nicht mehr aufgeboten werde. Gemäss der Vorinstanz habe das Missverständnis in der Folge problem- und folgenlos beseitigt werden können. Es sei der Beschwerdegegnerin nicht zu unterstellen, dass sie beabsichtigt habe, das Recht auf Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Befragungen zu beschneiden.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hinreichend begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere bestreitet er nicht, dass das Missverständnis betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Teilnahmerechte in der Folge problem- und folgenlos beseitigt werden konnte. Sofern der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem "Missverständnis" aus, erschöpft sich der Einwand in einer appellatorischen Kritik, welche nicht genügt, um Ausstandsgründe hinreichend zu substanziieren.
5.4.4. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass seine Lebenspartnerin von der Beschwerdegegnerin informell und ohne Protokollierung telefonisch befragt worden sei. Hiermit habe die Beschwerdegegnerin einen Ausstandsgrund gesetzt.
Die Vorinstanz erwägt, die Verteidigung des Beschwerdeführers habe mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, der fallzuständige Kriminalkommissär G.________ habe die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers telefonisch zu einem beschlagnahmten Fahrzeug befragt, was eine unzulässige informelle Befragung unter Verletzung der strafprozessualen Vorschriften dargestellt habe. Sollte diese Darstellung zutreffen, werde dies gemäss der Vorinstanz bei der Verwertbarkeit der erlangten Auskünfte zu berücksichtigen sein, stelle aber keinen Ausstandsgrund dar.
Der abschliessende Entscheid über die Verwertbarkeit der fraglichen Auskünfte ist dem Sachgericht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorbehalten (vgl. Urteil 1B_330/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Deren allfällige Unverwertbarkeit lag hier nicht bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Auskünfte dem Sachrichter überlässt und insoweit einen Ausstandsgrund verneint.
5.4.5. Der Beschwerdeführer sieht in der systematischen Verweigerung der Besuchsbewilligungen einen Ausstandsgrund.
5.4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er habe am 1. November 2023 um Ausstellung der Besuchsbewilligungen für seine Verteidigung inkl. Volontärin sowie für seine Lebenspartnerin ersucht. Die Besuchsbewilligung für die Verteidigung inkl. Volontärin sei erst am 8. November 2023 eingegangen. Da die Erteilung einer Besuchsbewilligung maximal fünf Minuten in Anspruch nehme und eine Routinebewilligung darstelle, erwecke dies den Anschein, dass die Verzögerung vorsätzlich erfolgt sei.
Die Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2023 abgewiesen und, erst nachdem der Beschwerdeführer am 14. November 2023 gegen die Abweisung Beschwerde erhoben habe, diese am 28. November 2023 erteilt. Die Erteilung der Besuchsbewilligung sei massiv erschwert worden, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstelle.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe am 22. Februar 2024 um Erteilung einer Besuchsbewilligung für seine Psychiaterin ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe die Besuchsbewilligung am 26. Februar 2024 erteilt, jedoch unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft inkl. Protokollierung der Therapiegespräche und unter Abzug von der gewöhnlichen Besuchszeit. Mit Gesuch vom 1. März 2024 habe der Beschwerdeführer um Erteilung einer unbeaufsichtigten Besuchsbewilligung ersucht. Mit Verfügung vom 20. März 2024 habe die Beschwerdegegnerin den Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Abweisung am 2. April 2024 Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2024.44).
5.4.5.2. In Bezug auf die Besuchsbewilligungen für die Verteidigung inkl. Volontärin und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz begründet dar, weshalb es bei der Erteilung dieser Besuchsbewilligungen zu geringfügigen Verzögerungen gekommen ist. Die Abweisung der beantragten Besuchsbewilligungen bildet Gegenstand der Beschwerdeverfahren BES.2023.149 und BES.2024.44, die derzeit beim Appellationsgericht Basel-Stadt (soweit ersichtlich) noch hängig sind. Damit lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Klarheit behaupten, es liege ein Ausstandsgrund vor. Die Frage, ob die beantragten Besuchsbewilligungen von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 10. November 2023 und vom 20. März 2024 zu Recht verweigert wurden oder nicht, ist nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren zu beantworten.
5.4.6. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz lasse den Ausstandsgrund einer möglichen unzulässigen Beweiserhebungsmethode betreffend das Geständnis des Mitbeschuldigten zu Unrecht offen.
Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass der angebliche Täter (noch) nicht identifiziert worden sei. Der geltend gemachte Ausstandsgrund lässt sich folglich personell nicht zuordnen (vgl. oben E. 5.2.3, 5.3.1). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds nicht genügt (vgl. Urteil 7B_143/2024 vom 3. Juni 2024 E. 4.1.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO). Folglich verletzt es kein Bundesrecht, wenn sie im angefochtenen Entscheid zum Schluss kommt, dass der einzig auf eine Behauptung des Beschwerdeführers gestützte Verdacht auf eine Straftat "aus den Reihen" der Beschwerdegegnerin den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermöge.
5.4.7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin das anwaltliche Vertretungsverhältnis ignoriere.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Besuchsbewilligung für seine Lebenspartnerin wurde von der Beschwerdegegnerin am 28. November 2023 erteilt. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass er diese Besuchsbewilligung selbst habe beantragen müssen. Damit einhergehend legt er nicht dar, dass die Beschwerdegegnerin das anwaltliche Vertretungsverhältnis "ignoriert" oder die Beschwerdegegnerin einen Ausstandsgrund gesetzt hätte.
5.4.8. Wenn der Beschwerdeführer das Ignorieren von Beweisanträgen und die Nichtweiterleitung des Ausstandsgesuchs vom 8. März 2024 als weitere Ausstandsgründe anruft, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. 4.3.7).
5.4.9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe "nur teilweise" auf den Vorhalt des trölerischen Verhaltens der Beschwerdegegnerin ein.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Vielmehr beschränkt er sich in seiner Beschwerde darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, die Äusserungen von Staatsanwältin F.________ und von Staatsanwalt H.________ nicht berücksichtigt zu haben. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
5.4.10. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich eine massive Einschüchterung der Verteidigung durch Androhung eines Strafverfahrens und eine Torpedierung des Rechts auf wirksame Verteidigung durch die Beschwerdegegnerin.
Aus der in den Akten liegenden Stellungnahme von Staatsanwalt I.________ (von der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) vom 14. Februar 2024 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Verteidigung mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, eventualiter Irreführung der Rechtspflege drohte. Diese Androhung erfolgte gestützt auf eine schriftliche Äusserung der Volontärin des Verteidigers in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2024, welche ihrerseits einen "noch namentlich unbekannten Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt" eines strafbaren Handelns (mit einer Formulierung im Indikativ) beschuldigte.
Die Androhung, eine Strafanzeige gegenüber der Volontärin zu prüfen, erfolgte damit nicht ohne ernsthaften Grund. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen eines "Einschüchterungsversuchs" gegenüber der Verteidigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Im Umstand, dass eine Kopie der Stellungnahme vom 14. Februar 2024 der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte zugestellt wurde, ist ebenso wenig ein Ausstandsgrund erkennbar (vgl. Urteile 1B_302/2022 vom 7. September 2022 E. 2.1; 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.1).
5.4.11. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen die Beschwerdegegnerin bzw. gegen jede einzelne Staatsanwältin und jeden einzelnen Staatsanwalt ihrer Behörde durch die Vorinstanz der Überprüfung durch das Bundesgericht standhält.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara