2C_515/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_515/2024
Urteil vom 14. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Spitalrat, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.
Gegenstand
Patientenrechte; Löschung einer Diagnose; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 (VB.2023.00077).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte A.________ den Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich um "vollumfängliche Rücknahme der von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Rahmen [ihrer] Behandlung erstellten Diagnose einer angeblich vorhandenen Persönlichkeitsstörung". Sollte dem Gesuch nicht innert 30 Tagen entsprochen werden, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A.________ "Rekurs wegen Rechtsverweigerung" seitens der Psychiatrischen Universitätsklinik bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich in Bezug auf ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 22. August 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2023.00077).
Mit Urteil gleichen Datums wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________ in einem Verfahren betreffend eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit der Einsicht in die elektronische Patientendokumentation (Verfahren VB.2022.00622) ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Am 16. Oktober 2024 (Postaufgabe) erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2024 und beantragt deren Aufhebung sowie die Feststellung von Rechtsverweigerungen.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verfahrensnummer VB.2023.00077 sowie das Parallelverfahren 2C_516/2024 betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verfahrensnummer VB.2022.00622.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 2C_516/2024.
Das Bundesgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie etwa auf dem selben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2). Vorliegend erscheint eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig, da den beiden Beschwerden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen zwei verschiedene Urteile richten.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2022 betreffend die "Rücknahme" einer Diagnose.
3.3. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsverweigerungsrekurs erst sieben Wochen, nachdem sie das fragliche Gesuch gestellt, und drei Tage, nachdem sie sich telefonisch bei der Psychiatrischen Universitätsklinik nach dem "Bearbeitungsstand des Schreibens" erkundigt habe, erhoben habe. Angesichts der konkreten Umstände, so namentlich der Tatsache, dass das an den Spitalrat gerichtete Gesuch zuständigkeitshalber klinikintern habe weitergeleitet werden müssen und der anstehenden Feiertage, hat sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Psychiatrischen Universitätsklinik verneint. Ferner hat das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion und in Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. insb. § 17 des Patientinnen- und Patientengesetzes [des Kantons Zürich] vom 5. April 2004 [PatG/ZH: LS 813.13]) - erwogen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf vollumfängliche "Rücknahme" bzw. Löschung einer Diagnose habe. Möglich sei einzig eine Berichtigung. Folglich habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung und sei der Psychiatrischen Universitätsklinik auch aus diesem Grund keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorzuwerfen.
3.4. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu beanstanden bzw. als falsch zu bezeichnen und dem medizinischen Personal strafrechtlich relevante Handlungen, so namentlich Urkundenfälschung, sowie Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Ferner legt sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, wonach ihre Patientendaten manipuliert worden seien und eine Rücknahme der Diagnose möglich sei. Diese Ausführungen, bei denen es sich ohnehin um blosse Behauptungen handelt, zielen indessen am Streitgegenstand vorbei, welcher, wie bereits erwogen, auf die Frage einer allfälligen durch die Psychiatrische Universitätsklinik begangenen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beschränkt ist (vgl. E. 3.2 hiervor).
Eine sachbezogene Begründung lässt sich der Beschwerdeschrift demgegenüber nicht entnehmen. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach unter den konkreten Umständen bereits in zeitlicher Hinsicht keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliege, nicht auseinander und zeigt demzufolge nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern ihr Anspruch auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH; LS 101]) verletzt worden sein soll (vgl. auch Urteil 2C_106/2024 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). Ob sich die von der Beschwerdeführerin im Übrigen geltend gemachten Verletzungen des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Allgemeinen (Art. 29 Abs. 1 BV) auf das vorliegende oder auf das Parallelverfahren 2C_516/2024 beziehen, ist unklar. So oder so genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Umstand beanstandet, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren VB.2023.00077 und VB.2022.00622 nicht vereinigt hat, tut sie nicht rechtsgenüglich bzw. substanziiert dar (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich im konkreten Fall aus Bundes- oder kantonalem Recht, so namentlich aus dem von ihr zitierten Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 KV/ZH, ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung ergeben soll.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 2C_515/2024 und 2C_516/2024 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov