2C_516/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_516/2024
Urteil vom 14. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Spitalrat, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.
Gegenstand
Patientenrechte; Einsicht in die elektronische Patientendokumentation; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 (VB.2022.00622).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 7. September 2020 bat A.________ die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, ihr die vollständigen Akten zum Patientendossier bezüglich ihrer Behandlung ab 2012 (elektronisches Dossier, Papierdossier und Log-Datei) zukommen zu lassen. Am 15. Oktober 2020 schickte ihr die betroffene Fachklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik Papierakten, ausgedruckte elektronische Akten und Log-Dateien der stationären und teilstationären Aufenthalte, der ambulanten ADHD-Sprechstunde und der ambulanten Behandlungen in einem Ambulatorium zu. Am 5. Januar 2021 ersuchte A.________ die Spitaldirektion der Psychiatrischen Universitätsklinik um Zustellung verschiedener Ergänzungen aus ihrer Patientendokumentation.
Am 24. März 2021 sandte der Rechtsdienst der Psychiatrischen Universitätsklinik A.________ ergänzte Unterlagen zu. Mit Schreiben vom 15. April 2021 erneuerte A.________ ihr Gesuch an die Spitaldirektion um Einsicht in die Patientendokumentation, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der Rechtsdienst der Psychiatrischen Universitätsklinik antwortete ihr mit Schreiben vom 21. April 2021, die Psychiatrische Universitätsklinik sei der Ansicht, dem Gesuch bereits vollumfassend nachgekommen zu sein. Für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung müsse sie vorab wissen, was noch strittig sei.
Am 21. Mai 2024 erhob A.________ unter anderem wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung einen Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 13. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.
1.2. Mit Urteil vom 22. August 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2022.00622).
Mit Urteil gleichen Datums wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________ in einem Verfahren betreffend eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit der "Rücknahme" bzw. Löschung einer Diagnose ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2023.00077).
1.3. Am 16. Oktober 2024 (Postaufgabe) erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2024 und beantragt deren Aufhebung sowie die Feststellung von Rechtsverweigerungen.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verfahrensnummer VB.2022.00622 sowie das Parallelverfahren 2C_515/2024 betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verfahrensnummer VB.2023.00077.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 2C_515/2024.
Das Bundesgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie etwa auf dem selben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2). Vorliegend erscheint eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig, da den beiden Beschwerden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen zwei verschiedene Urteile richten.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Verfahrensgegenstand bildet gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz die Frage, ob die Psychiatrische Universitätsklinik eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe, weil sie der Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, keine vollständige Einsicht in ihre Patientendokumentation bzw. in den elektronischen Behandlungsverlauf gewährt habe.
3.3. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen des Einsichtsrechts in Patientendokumentationen (vgl. insb. § 19 des Patientinnen- und Patientengesetzes [des Kantons Zürich] vom 5. April 2004 [PatG/ZH: LS 813.13] sowie § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Zürich] vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG/ZH; LS 170.4) sowie die gesetzlichen Anforderungen an die (elektronische) Patientendokumentation in einem kantonalen Spital (vgl. § 17 PatG/ZH sowie § 13 des Gesundheitsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 2. April 2007 [GesG/ZH; LS 810.1]) dargelegt. Mit Bezug auf den konkreten Fall hat sie sodann erwogen, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, die von der Beschwerdeführerin verlangten Informationen (u.a. Angabe von Rolle und Funktion der Person bei den Log-Dateien, Ausdrucksdatum oder anderweitige Authentifizierung beim Ausdruck der Log-Dateien) im elektronischen Behandlungsverlauf einer Patientendokumentation zu verzeichnen bzw. dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dienstleistungen (z.B. Sprechstunden, interne E-Mails der Klinikverwaltung) keine Einträge in der elektronischen Krankengeschichte erfordern würden.
Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zum elektronischen Behandlungsverlauf ihrer Patientendokumentation nicht eingeschränkt worden sei, sodass die Psychiatrische Universitätsklinik nicht gehalten gewesen sei, in dieser Hinsicht eine Verfügung zu erlassen. Daher könne ihr auch keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorgeworfen werden. Der Vollständigkeit halber hat das Verwaltungsgericht schliesslich festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, von der Psychiatrischen Universitätsklinik eine anfechtbare Verfügung über die allfällige Zugangsbeschränkung zu genau zu bezeichnenden Personendaten, die vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bilden, zu verlangen.
3.4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass der angefochtene Entscheid "rechtsfehlerhaft" sei und dass ihr der Zugang zu den eigenen Personendaten unrechtmässig eingeschränkt worden sei. Dabei erwähnt sie unter anderem einen E-Mail-Verkehr zwischen den Ärzten, angeblich inkonsistente Daten, verdeckte Informationen (Benutzervornamen, Zugriffszeit) oder fehlende Rollenfunktionen. Mit ihren Vorbringen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, vermag sie indessen nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts, wonach die von ihr verlangten Informationen nicht Teil der elektronischen Patientendokumentation bilden müssen bzw. keiner Einträge bedürfen, willkürlich sei oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstosse. Folglich gelingt es ihr auch nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass - mit Bezug auf den Verfahrensgegenstand (vgl. E. 3.2 hiervor) - keine Einschränkung des Einsichtsrechts erfolgt sei. Die Einsicht in Personendaten, die nicht zum elektronischen Behandlungsverlauf der Patientendoukumentation gehören, bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin der Psychiatrischen Universitätsklinik bzw. dem medizinischen Personal schliesslich vorwirft, ihre Patientendaten gefälscht bzw. manipuliert zu haben, handelt es sich bei ihren Vorbringen um blosse, nicht weiter belegte Behauptungen und Mutmassungen.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin nicht, in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH; LS 101]) seitens der Psychiatrischen Universitätsklinik vorliegt (vgl. auch Urteil 2C_106/2024 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). Unsubstanziiert bleibt zudem die geltend gemachte Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Umstand beanstandet, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren VB.2022.00622 und VB.2023.00077 nicht vereinigt hat, tut sie nicht rechtsgenüglich bzw. substanziiert dar (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich im konkreten Fall aus Bundes- oder kantonalem Recht, so namentlich aus dem von ihr zitierten Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 KV/ZH, ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung ergeben soll.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 2C_516/2024 und 2C_515/2024 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov