7B_1166/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1166/2024
Verfügung vom 14. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Rechtsverzögerung Berufung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (460 24 146).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Zur Begründung führt er aus, das Kantonsgericht verweigere ihm ganz offensichtlich den rechtmässigen Gang vor das Berufungsgericht. Er habe seine Berufungsbegründung vor 16 Monaten eingereicht und bisher keine Reaktion erhalten. Das Bundesgericht habe das Kantonsgericht anzuweisen, einen Termin für seine Berufungsverhandlung anzusetzen.
2.
Mit Schreiben vom 6. November 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht.
3.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier