4A_471/2024 19.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_471/2024 und 4A_547/2024
Urteil vom 19. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerden gegen die Verfügung vom 3. September 2024 (RV240013-O/Z01) sowie den Beschluss vom 1. Oktober 2024 (RV240013-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Erwägungen:
1.
In einem von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Zivilprozess beantragte Letzterer dem Bezirksgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 befahl das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin vorsorglich, zwei im Entscheid aufgeführte Uhren samt Originalzubehör innert einer Frist von 14 Tagen beim Bezirksgericht zu hinterlegen, wobei es der Beschwerdeführerin sowie ihren Organen für den Fall der Nichtbefolgung des Befehls eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO für jeden Tag der Nichtbefolgung androhte.
Mit Urteil vom 16. August 2024 auferlegte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin in Vollstreckung des Beschlusses vom 2. Mai 2024 eine Ordnungsbusse von Fr. 72'000.--.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 16. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde.
Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies das Obergericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ab und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Mit Eingabe vom 7. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts vom 3. September 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen (Verfahren 4A_471/2024).
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen (Verfahren 4A_547/2024).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 4A_547/2024 ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_471/2024 und 4A_547/2024, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerden in französischer Sprache eingereicht.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
4.1. Bei der Verfügung vom 3. September 2024, mit der das Obergericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren abwies und ihr eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2024 ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
5.
5.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
5.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr unterbreiten sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. So bringt sie etwa vor, die Vorinstanz hätte zunächst über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden müssen, ohne dass sich ein entsprechender Antrag aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entnehmen liesse.
Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2024 ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_471/2024 und 4A_547/2024 werden gemeinsam behandelt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann