5A_748/2024 19.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_748/2024
Urteil vom 19. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eva Bachofner,
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,
B.________.
Gegenstand
Ausstand (Scheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2024 (BEZ.2024.42).
Erwägungen:
1.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, B.________, ist am Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Scheidungsverfahren hängig. Instruierende Gerichtspräsidentin ist Eva Bachofner. Mit Eingabe vom 30. April 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Eva Bachofner. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Abgabe am Schalter) "Einspruch" beim Zivilgericht. Dieses übermittelte die Eingabe dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 nicht ein. Es erwog, die Beschwerdefrist betrage zehn Tage und sie habe am 27. Mai 2024 geendet, womit die sinngemässe Beschwerde vom 28. Mai 2024 verspätet sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Entscheid über das Ausstandsbegehren sei keine Belehrung über die zehntägige Frist enthalten gewesen. Er sei deshalb von einer dreissigtägigen Frist ausgegangen, die er auch eingehalten habe.
In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine blosse Sachverhaltsbehauptung. Er belegt nicht, dass der Entscheid des Zivilgerichts keine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die zehntägige Beschwerdefrist enthalten hätte. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des Zivilgerichts auf die zehntägige Frist hingewiesen worden war (S. 6 unten).
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg