6B_663/2024 12.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_663/2024
Urteil vom 12. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 11. Juli 2024 (BEK 2024 38).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. September 2023 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Beschwerdeführerin der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG und Art. 13 Bst. a sowie f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 1. April 2021), der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG und Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 11. Oktober 2021; bezüglich Zertifikatspflicht) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG und Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 31. Januar 2022; bezüglich Zertifikatspflicht und Umsetzung Schutzkonzept) schuldig. Von den übrigen zur Anklage erhobenen Vorwürfen erfolgte ein Freispruch. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft und zur Übernahme des hälftigen Anteils der Verfahrenskosten verpflichtet.
Auf die gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Die Vorinstanz legt dar, dass respektive weshalb sie zufolge der verspätet eingereichten (schriftlichen) Berufungsbegründung einzig auf die von der Beschwerdeführerin bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung abstellt. Ebenso, weshalb sie diese als den Anforderungen gemäss Art. 385 StPO nicht genügend erachtet und sie davon ausgeht, dass von der Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer "Begründungsergänzung" abgesehen werden kann. Sie erwägt eventualiter, dass selbst unter Berücksichtigung der verspätet eingereichten Berufungsbegründung ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte, da auch mit den dort erläuterten Zusammenhängen kein Bezug auf die Begründung des Vorderrichters genommen werde. Damit mangle es den Eingaben der Beschwerdeführerin an der Angabe tatsächlicher und/oder rechtlicher Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen würden, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Da vorliegend lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten, stehe einem Nichteintretensentscheid auch der von der Beschwerdeführerin (verspätet) gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entgegen.
4.
4.1. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Berufung eingetreten ist. Zur materiellen Seite der Angelegenheit kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Diese war nicht Verfahrensgegenstand vor Vorinstanz und ist es folglich auch nicht vor Bundesgericht. Auf die dementsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie eine offensichtlich unrichtige, rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung rügt oder aber in der durch die Vorinstanz "bestätigten Verurteilung" einen Verstoss gegen Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK erkennt.
4.2. Insofern die Beschwerdeführerin pauschal moniert, die Vorinstanz habe sich aus formalen Gründen "gänzlich geweigert, die vorliegende Sache überhaupt einer materiellen Überprüfung zu unterziehen", stellt dies keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Nichts anderes gilt, wenn die Beschwerdeführerin ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV deswegen als verletzt erachtet, weil sie im Vorverfahren "das Beweismittel des ärztlichen Zeugnisses [Entbindung von der Maskentragpflicht] angeboten" habe respektive ihr keine "Möglichkeit zur Verbesserung und mündlicher Darlegung" eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung bringt; ebenso, weshalb sie von der Einräumung der "Möglichkeit zur Verbesserung" abgesehen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht ansatzweise auseinander respektive genügt hierfür der blosse Hinweis darauf, mit den Formalitäten des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht vertraut zu sein, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Mit Blick auf das gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) erstmals mit der (verspätet) erstatteten Berufungsbegründung ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis erwägt die Vorinstanz schliesslich zu Recht, dass vorliegendenfalls im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem neuen und damit unzulässigen Beweismittel i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO ausgegangen wäre, tut die Beschwerdeführerin wiederum nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ebenso wenig, dass sie mit ihrem Beweisantrag zu Unrecht nicht gehört worden und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wäre.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf diese eingetreten werden kann.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwandes ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger